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Grundgesetz | Deutsche Demokratie | bpb.de

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Grundgesetz

Horst Pötzsch

/ 6 Minuten zu lesen

Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte: Die deutsche Verfassung definiert grundlegende Prinzipien der Ordnung in Deutschland. Dabei war das Grundgesetz zunächst nur als Provisorium gedacht.

Der Präsident des Parlamentarischen Rates, Dr. Konrad Adenauer, bei der Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 in Bonn. (© AP)

Am 3. Oktober 1990 trat die DDR der Bundesrepublik Deutschland und damit dem "Geltungsbereich des Grundgesetzes" bei. Damit wurde der Auftrag der Präambel des Grundgesetzes an das deutsche Volk erfüllt, "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden". Alle Deutschen leben in einem Staat mit völkerrechtlich gesicherten Grenzen und mit einer Verfassung, die sich in 60 Jahren bewährt hat und von der überwiegenden Mehrheit der Deutschen als die beste Verfassung seiner Geschichte angesehen wird.

Paulskirchenverfassung


Einzug der Parlamentarier in die Paulskirche. (© AP)

Die erste freiheitliche Verfassung der Deutschen war 1849 von der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche verabschiedet worden. Die Hoffnungen der liberalen und demokratischen Bewegung, die nationale Einheit als souveräne Entscheidung des deutschen Volkes auf parlamentarischem Wege zu erreichen, gingen nicht in Erfüllung. Der deutsche Nationalstaat sollte erst 1871 von Bismarck als Bund deutscher Fürsten gegründet werden. Das Deutsche Reich war eine konstitutionelle Monarchie mit obrigkeitsstaatlichen Zügen, die als Folge der Niederlage im Ersten Weltkrieg ihr Ende fand.

Weimarer Verfassung

Am 31. Juli 1919 verabschiedete die in Weimar tagende Nationalversammlung die "Verfassung des Deutschen Reichs", die Weimarer Verfassung. Das Reich wurde eine demokratische parlamentarische Republik. Dieser zweite Versuch, in Deutschland eine parlamentarische Demokratie westlicher Prägung zu schaffen, stieß von Beginn an auf erhebliche Vorbehalte. Die demokratischen Kräfte in Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft blieben schwach. Die Republik scheiterte an den Lasten des verlorenen Krieges und an wirtschaftlichen Krisen, die zur politischen Radikalisierung und zur Abwendung vieler Bürger von der Demokratie führten.

Demokratiegründung

Der dritte Anlauf zur deutschen Demokratie begann unter noch weit schwierigeren Bedingungen. Das Grundgesetz entstand in einer Zeit, die geprägt war von beispielloser Not im Gefolge eines verheerenden Krieges, unter der moralischen Belastung durch die Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, in einem geteilten Land, das unter der Herrschaft der Siegermächte stand.

Als die Spannungen zwischen den Westmächten und der Sowjetunion sich immer mehr verschärften und eine Einigung über die Wiederherstellung eines gesamtdeutschen Staates immer unwahrscheinlicher wurde, kamen die Westmächte überein, einen westdeutschen Teilstaat zu errichten. Die Militärgouverneure der drei Westzonen forderten die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder auf, eine Nationalversammlung einzuberufen, um eine Verfassung auszuarbeiten. Sie sollte durch eine Volksabstimmung in Kraft gesetzt werden. Die Ministerpräsidenten befürchteten, dass damit die Teilung Deutschlands auch staatsrechtlich besiegelt würde. Sie bestanden darauf, dass kein vollgültiger Staat entstehen sollte, sondern ein Provisorium. Daher arbeitete eine von den Landtagen in den drei Westzonen gewählte Versammlung aus 65 Mitgliedern ein Grundgesetz für die einheitliche Verwaltung der Westzonen aus, das von den Parlamenten der Länder angenommen werden sollte.

Der Parlamentarische Rat

Erste Tagung des parlamentarischen Rates in Bonn. Am Nachmittag des 1. September 1948 hielt der parlamentarische Rat in Bonn seine erste Sitzung ab. Neben den 65 stimmberechtigten Mitgliedern aus westdeutschen Ländern nahmen Vertreter Berlins mit beratender Stimme an der Sitzung teil. (© AP)

Der Parlamentarische Rat trat am 1. September 1948 zusammen. Über die Grundprinzipien der Verfassungsordnung gab es trotz unterschiedlicher Auffassungen im Einzelnen keine Meinungsverschiedenheiten. Das Grundgesetz konnte am 23. Mai 1949 verkündet werden.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates hatten die Zerstörung der Weimarer Republik und die Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur vor Augen. Sie waren entschlossen, Schwächen der Weimarer Verfassung, in denen sie einen wesentlichen Grund für das Scheitern der ersten deutschen Demokratie erblickten, zu vermeiden. Demokratie und Rechtsstaat sollten nicht noch einmal durch verfassungsändernde Gesetze beseitigt werden können. Die grundlegenden Prinzipien, der Kernbereich der Verfassung, sollten unantastbar sein und auch durch verfassungsändernde Mehrheiten nicht aufgehoben werden können.

Artikel 79

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Dieser Artikel legt die unveränderbaren Kernelemente der Verfassung fest. Art. 1 leitet den Katalog der Grundrechte ein und erklärt sie für unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Auch als "Verfassung in Kurzform" bezeichnet, enthält dieser Artikel die tragenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes:

  • Demokratie

  • Bundesstaat

  • Rechtsstaat

  • Sozialstaat

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Das Grundgesetz bezeichnet die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland als freiheitliche demokratische Grundordnung. Sie basiert auf den genannten Strukturprinzipien. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Elemente bereits 1952 im Einzelnen definiert: "So lässt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:"

  • Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung

  • Volkssouveränität

  • Gewaltenteilung

  • Verantwortlichkeit der Regierung

  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

  • Unabhängigkeit der Gerichte

  • Mehrparteienprinzip

  • Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition

Verfassungsreform

Das Grundgesetz erfährt mehr Zustimmung als alle bisherigen deutschen Verfassungen. Wo Kritik geübt wird, zielt sie nicht auf die verfassungsmäßig festgelegte Ordnung, sondern auf die politische Praxis, die an den hohen Ansprüchen des Grundgesetzes gemessen wird und ihnen nicht immer genügen kann. Damit die Verfassung nicht ständig von wechselnden politischen Mehrheiten geändert werden kann, sind hohe Hürden errichtet worden. Eine Änderung des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2).

Bis 2008 ist das Grundgesetz 52-mal geändert worden, mehr als 165 Artikel wurden abgeändert, neu eingefügt oder aufgehoben. Zu den wichtigen Änderungen zählen die "Wehrverfassung" von 1956 und die Notstandsgesetzgebung von 1968, die der gewandelten Stellung der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Staatensystem Rechnung trugen, sowie die zahlreichen Veränderungen der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, zuletzt 2006 die Föderalismusreform. Bedeutsam waren auch die Senkung des aktiven Wahlalters auf 18 Jahre, die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Verfassungsbeschwerde und die Einsetzung des Wehrbeauftragten.

Durch die fortschreitende Auflösung der DDR und die sich abzeichnende Wiedervereinigung entstand eine neue Lage. Nach dem Grundgesetz gab es zwei Wege, die deutsche Einheit herzustellen. Nach Art. 146 konnte eine neue Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland ausgearbeitet werden, die das Grundgesetz abgelöst hätte. Den anderen Weg eröffnete der frühere Art. 23. Danach konnten "andere Teile Deutschlands" dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. Die schnelle Vereinigung entsprach dem Willen der überwältigenden Mehrheit der Menschen in der DDR und war auch durch die außenpolitische Lage geboten. Die am 18. März 1990 neu gewählte Volkskammer der DDR beschloss am 23. August 1990 mit großer Mehrheit den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nach dem damaligen Art. 23.

Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit wurde das Grundgesetz geändert, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. In der Präambel heißt es jetzt, das Grundgesetz gelte für "das gesamte Deutsche Volk". Der bisherige Art. 23, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes für "andere Teile Deutschlands" offenhielt, ist entfallen. Durch den Beitritt der neuen Länder hat sich die Zusammensetzung des Bundesrates geändert, das Stimmenverhältnis wurde neu festgelegt (Art. 51).

Ein neuer Art. 23 schuf die verfassungsmäßige Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union (EU). Der Bundestag kann, heißt es dort, Hoheitsrechte auf die EU übertragen. Die Einführung des Euro machte es notwendig, den Artikel über die Bundesbank zu ergänzen. Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank können der Europäischen Zentralbank übertragen werden (Art. 88).

Zu den wichtigen Änderungen des Grundgesetzes in den folgenden Jahren gehört die Änderung des Asylrechts (1993). Asyl kann danach nicht mehr beanspruchen, wer aus einem sicheren Drittland einreist oder aus einem Land stammt, in dem es keine politische Verfolgung gibt (Art. 16a). Ergänzt wurde (1998) auch der Artikel über die Unverletzlichkeit der Wohnung. Auf richterliche Anordnung können Wohnungen abgehört werden (Art. 13). Weitere wichtige Änderungen und Ergänzungen betreffen die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3) aus dem Jahr 1994 und die Einführung des Staatsziels, die "natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere" zu schützen (Art. 20a) aus dem Jahr 2002.

Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 13-17.

Fussnoten

Der Historiker und Politologe Horst Pötzsch war bis 1992 Leiter der Abteilung "Politische Bildung in der Schule" der Bundeszentrale für politische Bildung.