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Sonder- und Bildungsurlaub | Förderung | bpb.de

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Sonder- und Bildungsurlaub

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Die bpb kann geeignete Veranstaltungen der Bildungsanbieter als Sonder- bzw. Bildungsurlaub anerkennen. Bundesbeamt/-innen und Richter/-innen im Bundesdienst bzw. Mitglieder der Personalräte können diese als Bildungsangebote in Anspruch nehmen und dafür vom Dienst befreit werden.

Sonderurlaub

Beschäftigten des Bundes stehen grundsätzlich bis zu fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr für die Teilnahme an staatspolitischen Veranstaltungen zu. Auch wenn die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Organisation durchgeführt wird, kann diese als Sonderurlaub gelten, wenn sie erfolgreich von der bpb als solche anerkannt wird. Voraussetzung dafür ist, dass in dieser Veranstaltung Themen der politisch-gesellschaftlichen Bildung im Vordergrund behandelt werden.

Hier finden Sie das Merkblatt zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit staatspolitischer Bildungsveranstaltungen durch die Bundeszentrale für politische Bildung i.S. des § 9 Absatz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst.

Bildungsurlaub

Personalratsmitglieder können in ihrer Amtszeit Bildungsurlaub zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der bpb anerkannt werden, beanspruchen. Die Veranstaltung muss darauf ausgelegt sein, einen Beitrag zu einer sach- und fachgerechten Erfüllung der Personalratsaufgaben zu leisten.

Die Regelungen zum Bildungsurlaub finden Sie im § 54 Absatz 2 des Externer Link: Bundespersonalvertretungsgesetzes.

In beiden Fällen sollte der Antrag auf Anerkennung als Sonder- bzw. Bildungsurlaub vom Veranstalter sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn bei der bpb eingereicht werden. Bitte senden Sie die Anträge ausschließlich per E-Mail an E-Mail Link: bildungsurlaub@bpb.de und verzichten Sie auf eine postalische Einreichung.

Unsere Adresse lautet:

Bundeszentrale für politische Bildung
Bundeskanzlerplatz 2
53113 Bonn

Nach Überprüfung des Programms bekommt der Veranstalter von der bpb eine Rückmeldung und ggf. das Anerkennungsschreiben.

Fussnoten

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