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Richter, gesetzlicher | bpb.de

Richter, gesetzlicher

Niemand darf seinem R. entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese verfassungsrechtlich abgesicherte Garantie verlangt, dass der für den Einzelfall zuständige Interner Link: Richter im Voraus auf der Grundlage generell-abstrakt formulierter Regelungen, etwa eines Geschäftsverteilungsplanes, eindeutig bestimmbar ist. Auf diese Weise soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch eine Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter der Ausgang eines Rechtsstreits beeinflusst werden kann. Die Garantie des R. stärkt das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der Interner Link: Gerichte.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten