Gerichtliche Interner Link: Entscheidungen sind der R. fähig. Ein Interner Link: Urteil erlangt formelle R., wenn es nicht oder nicht mehr durch ein Interner Link: Rechtsmittel oder einen Interner Link: Rechtsbehelf (z. B. Interner Link: Einspruch gegen ein Interner Link: Versäumnisurteil) angefochten werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht statthaft ist oder wenn mit Ablauf der Interner Link: Frist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht eingelegt worden ist sowie im Falle des Rechtsmittelverzichts oder der Rücknahme des Rechtsmittels, wenn eine erneute Rechtsmitteleinlegung nicht zulässig ist. Die formelle R. ist Voraussetzung der materiellen R., d. h., das Urteil ist für das Interner Link: Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend. Die R. dient dem Rechtsfrieden und der Interner Link: Rechtssicherheit. Die Bedeutung der R. ist im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Interner Link: Recht des Bürgers, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, im Interesse der materiellen Interner Link: Gerechtigkeit eingeschränkt worden. Bei einem Interner Link: Verwaltungsakt (VA) nennt man die R. Interner Link: Bestandskraft.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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