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Bestimmtheitsgebot | bpb.de

Bestimmtheitsgebot

Teil des Interner Link: Rechtsstaatsprinzips. Es besagt, dass Interner Link: Gesetze und Interner Link: Verwaltungsakte (VA) so klar und bestimmt formuliert sein müssen, dass der Bürger erkennen kann, was von ihm erwartet wird (§ 33 SGB X; § 37 VwVfG). Gesetze, die gegen das B. verstoßen, sind theoretisch verfassungswidrig. Praktisch hat die Rechtsprechung einen Ausweg gefunden, auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen keinen Verstoß gegen das B. anzunehmen. Das B. sei nämlich dann nicht verletzt, wenn durch die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft geklärt ist, wie unbestimmte Rechtsbegriffe (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter) zu verstehen sind. So verstoße die Formulierung »Sicherheit und Ordnung« oder »gute Sitten« (Interner Link: Sittenwidrigkeit) nicht gegen das B., weil die Rechtsprechung seit dem 19. Jahrhundert geklärt habe, wie diese Begriffe zu verstehen seien. Das allerdings nützt dem rechtsunkundigen Bürger nicht allzu viel.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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