V. bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z. B. das GG). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Interner Link: Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens (z. B. des Interner Link: Staates) fest, regelt das Verhältnis und die Interner Link: Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Interner Link: Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen (Interner Link: Bürger/Bürgertum). Aufgrund der Vorrangstellung der V. sind ihre Änderung und Ergänzung erschwert bzw. unzulässig.
So dürfen bspw. der in Art. 1 GG festgelegte zentrale Grundsatz des Schutzes der Interner Link: Menschenwürde sowie die unmittelbare Wirkung der Grundrechte nicht geändert werden. Ebenso darf die in Art. 20 GG festgelegte Grundstruktur DEUs nicht geändert werden; dazu zählen: a) die bundesstaatliche (föderalistische) Ordnung (Interner Link: Föderalismus), b) und c) Gewaltenteilung (Interner Link: Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung), d) der Interner Link: Sozialstaat, e) die Interner Link: Volkssouveränität und f) das Widerstandsrecht (Interner Link: Widerstand).
Zulässige Grundgesetzänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Interner Link: Mehrheit, d. h. eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Interner Link: Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Interner Link: Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG).
Beim Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann Interner Link: Verfassungsbeschwerde erheben, wer seine Grundrechte durch Interner Link: Gesetze, Rechtsprechung (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt) oder konkrete Handlungen der Interner Link: Exekutive verletzt sieht.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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