S. ist ein Sammelbegriff für die von den öffentlichen Interner Link: Haushalt (Bund, Länder, Kommunen) aufgenommenen und noch nicht getilgten Anleihen, Darlehen und Kredite. Die Aufnahme von Schulden der öffentlichen Hand (Interner Link: Öffentliche Hand) ist notwendig, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.
Die S. kann ggf. eine positive Wirkung haben, wenn z. B. der Interner Link: Staat Schulden aufnimmt, um eine konjunkturell bedingte Nachfrageschwäche der Interner Link: Unternehmen und privaten Haushalte zu kompensieren. Sie kann negative Wirkung haben, wenn z. B. aufgrund ausbleibender Tilgung oder immer neuer Kreditaufnahme die S. ständig wächst. Die öffentlichen Schulden werden in DEU von der (Bundes- oder Landes-)Schuldenverwaltung bzw. auf kommunaler Ebene durch den Kämmerer verwaltet. Die Höhe der Neuverschuldung ist im Interner Link: Grundgesetz (GG) (Schuldenbremse: Art. 109 Abs. 3 GG/Art. 115 GG) beschränkt.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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