R. bezeichnet zwischenstaatliche Verträge (
1) zu einer Begrenzung oder zur Verringerung der militärischen Rüstung und zur Kontrolle dieser Vereinbarungen beitragen,
2) den Einsatz von (bestimmten) Waffen im Fall eines militärischen Konfliktes begrenzen oder
3) bestimmte Formen der Kriegsführung (z. B. Atomkriege) ausschließen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: