A. ist eine spezifisch menschliche – sowohl körperliche als auch geistige – Tätigkeit, die v. a. dazu dient, die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu beschaffen. Sie stellt aber auch immer eine technisch-kulturell geprägte Form der Auseinandersetzung mit der jeweiligen Umwelt dar. A. ist insofern ein gestaltender, schöpferisch produzierender und sozialer, zwischen Individuen vermittelnder Akt. A. ist von zentraler Bedeutung für die Verteilung individueller Lebenschancen, das Selbstwertgefühl und die Stellung des Einzelnen in der Interner Link: Gesellschaft.
Eine engere, ökonomische Definition bindet den Begriff A. ausschließlich an die zur Herstellung von Interner Link: Gütern und Dienstleistungen (Interner Link: Dienstleistung/Dienstleistungsgesellschaft) – über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt (Interner Link: Arbeitsmarkt/Arbeitsmarktpolitik) – vermittelte und entlohnte Erwerbs-A. Im politisch-ökonomischen Sinne ist A. der wichtigste Produktionsfaktor (Interner Link: Produktionsfaktoren), der als Grundlage zur Entwicklung der Faktoren Boden, Interner Link: Kapital und technischer Fortschritt dient.
Aus dieser Sicht wird auch zwischen Produktions- und Reproduktions-A. unterschieden und letztere traditionell insb. Frauen zugewiesen. Die Reproduktions-A. wird ausschließlich oder parallel zur Erwerbs-A. als Haus-, Familien-, Erziehungs- und Pflege-A. unentgeltlich ausgeübt. Die Unterscheidung nach selbstständiger und unselbstständiger A. zielt auf das Über- und Unterordnungsverhältnis (Weisungsbefugnis) im A.-Prozess und auf die Verantwortung für das Ergebnis der A. Die A.-Leistung selbst kann allerdings nicht von der jeweiligen Person des A.-Leistenden getrennt werden und ist erheblich von den gegebenen, durch Planung, Organisation und soziale Überlegungen beeinflussbaren A.-Bedingungen abhängig.
Das typische, moderne Interner Link: Industriegesellschaften charakterisierende Normalarbeitsverhältnis (z. B. Achtstundentag, Fünftagewoche, Jahresvollzeitbeschäftigung, Dauerarbeitsvertrag) gilt heute nur mehr als normativer Bezugspunkt zur Festlegung geringfügiger bzw. atypischer Beschäftigungsverhältnisse. Geringfügige Beschäftigung wird als Erwerbs-A. definiert, die bezogen auf A.-Zeit und -Entgelt unterhalb der im Sozialgesetzbuch (SGB IV/I § 8) festgelegten Versicherungsgrenzen bleibt (seit 2013 = 450 €). Atypische Beschäftigung tritt v. a. im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung auf. Häufigste Form ist die Teilzeit-A., die überwiegend von Frauen und in Form niedrig qualifizierter und niedrig entlohnter Tätigkeit ausgeübt wird. Seit der Deregulierungspolitik der 1980er-Jahre ist das Angebot von (bezogen auf Befristung und Entlohnung) atypischen Beschäftigungsverhältnissen rechtlich legalisiert. Damit nehmen auch Formen sog. »Neuer Selbstständigkeit« und Interner Link: Scheinselbstständigkeit zu. In jüngster Zeit nehmen Arbeitsleistungen, die von zuhause aus erbracht werden (home office), deutlich zu.
Atypische Beschäftigung und das Entstehen neuer Formen der Erwerbs-A. sind insofern problematisch, als sich das gesamte Interner Link: System der sozialen Sicherung (Interner Link: Soziale Sicherung) in DEU weitgehend aus den Beitragsleistungen bezahlter Erwerbs-A. finanziert und das Normalarbeitsverhältnis hierfür die Grundlage bildet.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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