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Umsatzsteuer | bpb.de

Umsatzsteuer Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuererklärung

Umsatzsteuer. Mehrwertsteuersätze in Prozent in den EU-Staaten 2015

Umsatzsteuer. Vereinfachtes Beispiel zum Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer. Steuersätze und Aufkommen der Mehrwertsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer

die häufig auch als Mehrwertsteuer bezeichnete Steuer ist in Deutschland nach der Einkommen- und Lohnsteuer die vom Aufkommen her wichtigste Steuer (2015: 209,9 Mrd. €, davon 50,9 Mrd. € Einfuhrumsatzsteuer). Als Interner Link: Gemeinschaftsteuer (siehe dort) steht sie Bund, Ländern und Gemeinden zu. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer (USt) fällig: 1) bei allen Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausführt, 2) bei Eigenverbrauch, d. h., wenn ein Unternehmer für sich oder seine Familie Gegenstände dem Betrieb entnimmt, 3) bei der Einfuhr von Gegenständen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittländer); die dann anfallende Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zoll erhoben. Importe aus EU-Mitgliedstaaten werden als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet. Die Umsatzsteuer ist abzuführen, kann aber als gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) geltend gemacht werden. Die USt wird bei Lieferungen und Leistungen vom Nettobetrag berechnet, die der Empfänger aufwenden muss. Bei Importen wird die USt nach dem Interner Link: Zollwert (siehe dort) erhoben.

Keine Umsätze im Sinne des UStG sind Erbschaften oder Krankengeld, Geld- und Kreditumsätze, ärztliche und heilberufliche Leistungen; Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit; allerdings beim Export in andere EU-Länder nur der an andere Unternehmen, nicht an Privatpersonen.

Die Umsatzsteuer trägt allein der Endverbraucher (Konsument) mit dem Kauf der Ware. Er bezahlt auf die Ware 19 % (allgemeiner Steuersatz) bzw. 7 % (ermäßigter Steuersatz) für fast alle Lebensmittel einschließlich Getränken, Zeitungen, Büchern, Fahrkarten im Personennahverkehr.

Für das jeweilige Unternehmen soll die Umsatzsteuer keine Belastung (Kosten) darstellen. Sie ist für dieses ein sogenannter durchlaufender Posten, d. h., der Unternehmer kann seine gezahlte Umsatzsteuer, diese wird Vorsteuer genannt, mit der vom Kunden erhaltenen Umsatzsteuer verrechnen. Nur diese Differenz ist als Zahllast an das Finanzamt abzuführen.

Beispiel: Der Einzelhändler Maier kauft Waren im Wert von 5 000 € netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (MwSt.), d. h., er zahlt 5 950 €, wovon 950 € Umsatzsteuer sind. Wenn er die Waren an die Verbraucher verkauft, dann erlöst er beispielsweise 8 000 € plus 19 % MwSt., also insgesamt 9 520 €, sodass die Kunden ihm 1 520 € Umsatzsteuer zahlen. Der Unternehmer Maier führt nun am 10. des folgenden Monats (das ist die Regel) die erhaltene Umsatzsteuer abzüglich der gezahlten Umsatzsteuer (1 520 € minus 950 €, also 570 €) als Zahllast an das Finanzamt ab.

Besonderheiten der Umsatzsteuer in der unternehmerischen Praxis sind: 1) Bei jeder Rechnung über 100 € ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen; bis 100 € reicht es aus, den Gesamtbetrag zu nennen und den Steuersatz in % zu vermerken; 2) am Jahresende ist eine Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr abzugeben und eine sich ergebende Restschuld innerhalb eines Monats zu zahlen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten