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Geschäftsfähigkeit | bpb.de

Geschäftsfähigkeit voll geschäftsfähige, geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig

Als geschäftsfähig gelten Personen, die Willenserklärungen rechtsgültig abgeben und entgegennehmen können. Die unbeschränkte oder volle Geschäftsfähigkeit erreicht man mit 18 Jahren. Nur voll geschäftsfähige Personen können eigenständig ein Konto eröffnen oder wesentliche Kaufverträge oder Kreditverträge abschließen.

Um Menschen vor den Gefahren des Rechts- und Geschäftsverkehrs zu schützen, versagt das Gesetz Geschäftsunfähigen selbstständige Handlungsmöglichkeiten. Geschäftsunfähig und damit handlungsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Person mit einer starken psychischen Einschränkung. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, d. h. von Anfang an ungültig. Hat also etwa eine 30-jährige Person mit einer starken psychischen Einschränkung ihren PC für eine Flasche Bier verkauft, so gilt dieses Geschäft nicht, auch wenn der Vertrag schriftlich abgeschlossen wurde.

Kinder bzw. Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie benötigen grundsätzlich die Zustimmung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten für den wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften. Weiterhin sind beschränkt geschäftsfähig Personen, die unter Betreuung stehen.

Werden Rechtsgeschäfte von Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der Eltern abgeschlossen, dann ist der Vertrag schwebend unwirksam, d. h., er ist entweder unwirksam bei Ablehnung durch die Eltern oder er wird wirksam bei nachträglicher Genehmigung. Minderjährige dürfen Geschenke auch ohne Zustimmung der Eltern annehmen (Schenkung ist ein Vertrag) sowie Kaufverträge mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Geld abschließen, wobei Barzahlung Bedingung ist (§ 110 BGB = Taschengeldparagraf).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten