I. [intergouvernemental = dt.: zwischenstaatlich] beschreibt eine Form der Zusammenarbeit zwischen Staaten innerhalb internationaler Organisationen. Im Rahmen der I. behalten die Regierungen ihre volle Souveränität, treffen Entscheidungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip und verfügen dementsprechend über ein Vetorecht. In der EU (in der Fassung des Vertrags von Maastricht, 1993) wurden v. a. in der sog. 2. Säule (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, GASP) sowie in der 3. Säule (Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Entscheidungen nach diesem zwischenstaatlichen Modell getroffen, was oftmals zu einer schwerfälligen Beschlussfassung und einer ineffektiven Politik führt. Im Gegensatz dazu stehen die supranationalen (übernationalen) Beschlussmechanismen in der 1. Säule der EU (Europäische Gemeinschaften). Hier sind Mehrheitsentscheidungen sowie die Beteiligung der Gemeinschaftsorgane (z. B. EU-Kommission, Europäisches Parlament) vorgesehen.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Jonas
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