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Europäischer Rat | bpb.de

Europäischer Rat

A. Maurer

Im E. kommen mindestens 4-mal pro Jahr die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Europäischen Kommission zusammen. Der E. wurde auf der Pariser Gipfelkonferenz der europ. Staats- und Regierungschefs im Dezember 1974 ins Leben gerufen. Er geht auf eine Initiative des damaligen frz. Staatschefs Valéry Giscard d’Éstaing und des damaligen dt. Bundeskanzlers Helmut Schmidt zurück. Die beiden Politiker verfolgten das Ziel, dem ins Stocken geratenen europ. Integrationsprozess neue Impulse zu verleihen. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) wurde der E. im primären Gemeinschaftsrecht verankert. Seit dem Maastrichter Vertrag legt der E. die Leitlinien für die EU-Entwicklung sowie die Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fest. Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages (1999) wurde seine Rolle nochmals gestärkt. Im Rahmen der GASP erarbeitet der E. die Beschlussgrundlagen für den Ministerrat. Der E. ist aber auch Schiedsinstanz, wenn ein Mitglied der EU einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss im Ministerrat »aus wichtigen Gründen der nationalen Politik« verhindern will. Seit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages (2009) ist der E. ein Organ im Sinne von Art. 13 EUV. Als höchstes politisches Gremium der EU-Mitgliedstaaten unterliegt er daher der politischen und rechtlichen Kontrolle des Europäischen Parlaments und des Europäischen Gerichtshofes. Durch den Lissabonner Vertrag änderten sich Rolle und Funktion des E. erheblich. Während die Organisation des E. bislang in den Händen der halbjährlich wechselnden Ratspräsidentschaft lag, leitet nun ein Präsident des E., der von den Staats- und Regierungschefs der EU gewählt wird, für jeweils zweieinhalb Jahre die Beratungen. Der Europäische Ratspräsident ist für die Vorbereitung und Kontinuitätssicherung der Gipfeltreffen zuständig, wobei er mit dem Präsidenten der EU-Kommission zusammenarbeiten und sich auf die Vorarbeiten des Ministerrates »Allgemeine Angelegenheiten« stützen soll. Darüber hinaus nimmt er »auf seiner Ebene« die Außenvertretung der EU in Angelegenheiten der GASP wahr. Der E. verfügt über Beschlussfassungs-, Benennungs-, Wahl- und Abberufungsrechte, u. a.:

• beim Vorschlag über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments,

• bei der Zusammensetzung der verschiedenen Ministerräte,

• bei der Festlegung verschiedener Rotationsprinzipien,

• bei der Überführung besonderer Rechtsetzungsverfahren in normale Gesetzgebungsverfahren,

• bei der Einführung der qualifizierten Mehrheit für Entscheidungen im Ministerrat bei der Verabschiedung allgemeiner GASP-Beschlüsse.

Wahl-, Benennungs- und Abberufungsrechte macht der E. geltend bei der Benennung des Präsidenten der Kommission, der Ernennung und Abberufung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.Weitere Beschluss- und Weisungsrechte, die jedoch in ihren Wirkungen nicht eindeutig definiert sind, erhält der E. gegenüber dem Ministerrat, und zwar bei der Bestimmung der strategischen Interessen der EU und der Ziele ihrer GASP. Erst diese Handlungsermächtigungen des E. spiegeln das sachliche Aufgabenspektrum und Potenzial seines Präsidenten wider.

Internet

Literatur

  • S. Anghel/R. Drachenberg: The European Council under the Lisbon Treaty. How has the institution evolved since 2009?, Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments, PE 642.806, Brüssel 2019 (Download: www.europarl.europa.eu/thinktank).

  • W. Wessels/T. Traguth: Der hauptamtliche Präsident des Europäischen Rates: »Herr« oder »Diener« im Haus Europa?, in: integration, H. 4/2010, S. 297-311.

  • W. Wessels: The European Council, Basingstoke 2016

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer

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