Der E. ist eines der 5 Hauptorgane der EU. Er ist ein unabhängiges Gericht. Seiner Rechtsprechung sind sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Gemeinschaft unterworfen. Seine Funktion als »Hüter« der EU-Verträge nimmt der E. zunächst über die lückenlose Kontrolle aller Handlungen der EU-Organe wahr. Darüber hinaus ist dem EuGH die Rolle eines Streitschlichters zugedacht bei strittigen Fragen zur Auslegung des Primär- und Sekundärrechts zwischen Mitgliedstaaten, EU-Institutionen und Privatpersonen. Jeder Mitgliedstaat kann einen Richter an den Gerichtshof entsenden (Art. 19 EUV). Derzeit umfasst der E. (nach dem EU-Austritt Großbritanniens) 27 Richter. Sowohl die Richter als auch die 11 Generalanwälte werden von den Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen auf 6 Jahre ernannt (Art. 253 AEUV). Jeder Mitgliedstaat prüft nach eigenen Verfahren die Eignung der Kandidaten, die sie nach Luxemburg entsenden wollen. Von hoher Bedeutung bei der Einrichtung von Gerichten ist die Unabhängigkeit der Richter. Um diese zu schützen, finden die Beratungen und Abstimmungen der Richter einerseits hinter verschlossenen Türen statt. Andererseits sind abweichende Voten wie etwa beim Bundesverfassungsgericht nicht vorgesehen. An den verschiedenen Verfahren vor Gericht lässt sich erkennen, welche 3 Funktionen die Mitgliedstaaten dem E. zugewiesen haben. Diese sind:
1. die richterliche Kontrolle über alle Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane.
Zuständig ist der EuGH daher für sog. Nichtigkeitsklagen (Art. 263 AEUV), die von einem Mitgliedstaat, vom Europäischen Parlament, dem Rat oder der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Vertragsverletzung oder Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Handlungen bzw. die Gesetzgebung der Gemeinschaftsorgane können so auf ihre Vereinbarkeit mit dem primären Gemeinschaftsrecht überprüft und für nichtig erklärt, d. h. aufgehoben werden.
2. Zwangsmaßnahmen gegen Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung vertraglicher Vorgaben.
3. Das sog. Vorabentscheidungsverfahren.
Wenn sich in einem nationalen Gerichtsverfahren eine für dessen Ausgang entscheidende Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung europ. Rechts stellt, kann das nationale Gericht diese Frage dem E. zur Vorabentscheidung vorlegen (Art. 267 AEUV). Letztinstanzliche nationale Gerichte sind sogar verpflichtet, dem E. einen entsprechenden Fall zur Klärung vorzulegen. Meistens werden diese Vorlagen durch private Kläger veranlasst, die eine bestimmte nationale Regelung unter Hinweis auf europ. Recht anfechten wollen. Für die europ. Integration ist das Vorabentscheidungsverfahren, das 1961 erstmals angewandt wurde, von größter Bedeutung gewesen. Einige der bedeutendsten Urteile des E. sind in diesem Rahmen ergangen, v. a. zum Binnenmarkt. Im Zusammenhang mit der europ. Staatsschuldenkrise (seit 2010) sprach der EuGH wichtige Grundsatzurteile zur Zulässigkeit der Maßnahmen zur »Rettung« der Eurozone (z. B. C-370/12 »Pringle« und C-62/14 »Gauweiler«).
Internet
Literatur
M. Höreth: Die Selbstautorisierung des Agenten. Der Europäische Gerichtshof im Vergleich zum U. S. Supreme Court, Baden-Baden 2008.
M. Niedobitek: Der Gerichtshof der Europäischen Union - Multinationales Rechtsorgan und Integrationsmotor, in: P. Becker/B. Lippert (Hg.), Handbuch Europäische Union, Wiesbaden 2020.
S. Saurugger/F. Terpan: The Court of Justice of the European Union, conflicts of sovereignty and the EMU crisis, in: Journal of European Integration (JEI), H. 7/2019, S. 903-920.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
Siehe auch: