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Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) | bpb.de

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

A. Maurer

Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wurde der E. geschaffen. Dieser untersteht dem »Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik«; am 1.12.2019 hat Josep Borrell, der gleichzeitig Vize-Präsident der EU-Kommission ist, dieses Amt angetreten. Gestalt und Wirkungsbereich des E. leiten sich aus dieser sog. Doppelhutstruktur des Hohen Vertreters ab. Der E. setzt sich aus Beamten des Generalsekretariats des Rates und der EU-Kommission zusammen, die mit Fragen der auswärtigen Beziehungen befasst sind, sowie abgeordnetem Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Organisation und Arbeitsweise des E. wurden durch einen Gründungsbeschluss des Rates vom 26.7.2010 einstimmig, auf Vorschlag des Hohen Vertreters und nach Anhörung des Europäischen Parlaments (EP) sowie Zustimmung der Kommission festgelegt. Bereits mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden die heutigen Delegationen der Kommission in Delegationen der EU umgewandelt; sie unterstehen dem Hohen Vertreter und tragen für die Außenvertretung der EU in Drittländern sowie bei Internationalen Organisationen Verantwortung. Das Personalstatut für die im E. eingesetzten Kräfte und die Details über die Finanzierung des E. wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat am 20.10.2011 verabschiedet. Mit dem Personalstatut wird ein operationeller Rahmen bereitgestellt, der die Unabhängigkeit und Loyalität des Personals des E. gewährleisten soll, v. a. im Hinblick auf Bedienstete, die aus den nationalen diplomatischen Diensten abgestellt werden. Wie die Beamten der EU-Organe auch unterliegen sie nun einzig und allein den Weisungen des Hohen Vertreters. Zweitens trifft das Statut Vorkehrungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen des E.-Personals. Und schließlich legt das Statut fest, dass bei der Einstellung des E.-Personals eine möglichst breite geografische Grundlage und ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen sichergestellt werden. Im Hinblick auf die Haushaltsordnung wird der E. wie ein EU-Organ behandelt. Er wird damit Gegenstand der üblichen Entlastungsverfahren. Gleichwohl bleibt die EU-Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von den EU-Delegationsleitern ausgeführt werden, verantwortlich. Sowohl der Vertragstext als auch die drei darauf basierenden Rechtsakte lassen Raum zur Interpretation der tatsächlichen Rolle und Ausrichtung des E. im Spannungsfeld zwischen der von den EU-Staaten bestimmten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Außenhandels-, Abkommens-, Entwicklungs-, Wirtschaftskooperations- und Nachbarschaftspolitik, die im Kompetenzbereich der Kommission und des Europäischen Parlaments liegen.

Internet

Literatur

  • L. Erkelens/S. Blockmans: Setting up the European External Action Service: an act of institutional balance, in: European Constitutional Law Review, H. 2/2012, S. 246-279.

  • J. Lieb/A. Maurer: Der Europäische Auswärtige Dienst. Notwendige Vorarbeiten gegen böses Erwachen, Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Aktuell, Nr. A 35, Berlin Mai 2008 (Download: http://www.swpberlin.org).

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer

Fussnoten

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