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Dubliner Übereinkommen | bpb.de

Dubliner Übereinkommen

J. Siegl

Das D. ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der regelt, welcher Staat für die Prüfung eines in der EU gestellten Asylantrags zuständig ist. Er trat am 1.9.1997 in Kraft und wurde am 17.3.2003 durch die Dublin-Verordnung (Dublin II) abgelöst. Das D. flankiert das Schengen-Abkommen (Wegfall von Personenkontrollen an den EU-Binnengrenzen). Laut D. ist immer nur ein EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig, damit nicht gleichzeitig oder nacheinander in mehreren EU-Staaten Asylanträge gestellt (sog. »Asyl-Shopping«) bzw. gezielt Staaten zur Antragstellung ausgesucht werden können. Welcher Staat zuständig ist, regeln feste Kriterien. Grundsätzlich hat derjenige Mitgliedstaat den Asylantrag zu prüfen, in den der Asylbewerber zuerst eingereist ist. Im Vertrag von Amsterdam (1997) ist die Asylpolitik vergemeinschaftet worden. Alle EU-Mitgliedstaaten sowie die Schengen-Staaten Island und Norwegen wenden die Dublin-II-Verordnung an. Die Schweiz übernahm die Regelungen mit ihrem Beitritt zum Schengen-Raum am 29.3.2009. Im Zuge der sog. Flüchtlingskrise (seit 2015) wurden die Schwachstellen der Dublin-Regeln deutlich, und es setzte eine Debatte ein über eine Reform des Systems.

Literatur

  • J. Bergmann: Das Dublin-Asylsystem, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), H. 3/2015, S. 81-90.

  • Ch. Schmid: Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, Wien 2001.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Siegl

Fussnoten

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