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Sichere Drittstaaten

"Sichere Drittstaaten" ist ein Begriff aus dem Asylrecht. In Deutschland werden solche Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen die Einhaltung der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ist. Zu den sicheren Drittstaaten zählen laut Asylgesetz alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz (Stand: April 2017). Ist ein Asylbewerber bzw. eine Asylbewerberin über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist, kann er oder sie sich nicht mehr auf das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Asyl berufen, wohl aber eine andere Interner Link: Schutzform erhalten.

(Quelle: Externer Link: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration)

Fussnoten