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Zweitstimmendeckung | bpb.de

Zweitstimmendeckung Wie funktioniert die Bundestagswahl?

von: Bundeszentrale für politische Bildung

Nach dem neuen Wahlrecht ist die Größe des Bundestags auf 630 Mandate festgelegt. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es nicht mehr. Es gilt nun das Prinzip der Zweitstimmendeckung.

Inhalt

Früher hatte der Bundestag eine Sollgröße von 598 Abgeordneten, aber aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten saßen zuletzt regelmäßig über 700 Abgeordnete im Parlament. Um das künftig zu verhindern, wurde das Prinzip der Zweitstimmendeckung eingeführt: Fortan sitzen garantiert 630 Abgeordnete im Bundestag.

Nach dem neuen Wahlrecht von 2023 und den Änderungen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2024 gelangen Parteien ins Parlament, die entweder mindestens 5 Prozent der Zweitstimmen gewonnen haben (sogenannte Sperrklausel) oder in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen bekommen haben (sogenannte Grundmandatsklausel). Von der Sperrklausel befreit sind nur Parteien nationaler Minderheiten, wie der SSW, die Partei der dänischen Minderheit und friesischen Volksgruppe in Schleswig-Holstein.

Die Größe des Parlaments ist nach dem geltenden Wahlrecht auf 630 Mandate festgelegt. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es nicht mehr.

Wie werden die Mandate an die Parteien verteilt und wer sitzt am Ende im Bundestag? Um das zu ermitteln, geht man in drei Schritten vor.

1. Schritt: Oberverteilung
Zunächst wird in der sogenannten „Oberverteilung“ bestimmt, wie viele Sitze einer Partei bundesweit nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, wobei aber nur Parteien zum Zuge kommen, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen bekommen haben oder eine nationale Minderheit vertreten.

2. Schritt: Unterverteilung
Im nächsten Schritt, der sogenannten Unterverteilung, werden die Sitze der jeweiligen Partei auf die Landeslisten dieser Parteien verteilt. Dies richtet sich nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die auf die Landeslisten einer Partei in den einzelnen Bundesländern entfallen. Kommen also viele Zweitstimmen für eine Partei aus einem bestimmten Bundesland, dann ziehen aus diesem Bundesland auch viele Abgeordnete für diese Partei in den Bundestag ein.

Und welche Kandidaten bekommen für eine Partei aus einem Bundesland schließlich einen Sitz im Parlament?

Dritter Schritt: Zweitstimmendeckung
Nehmen wir an, einer Partei stehen in einem Bundesland nach den ersten beiden Verteilschritten zehn Sitze zu. Zuerst kommen die Wahlkreisgewinner der Partei in diesem Bundesland zum Zuge. Hat eine Partei in diesem Bundesland sieben Wahlkreise „gewonnen“, dann ziehen diese sieben Wahlkreiskandidaten für die Partei in den Deutschen Bundestag ein.

Die drei verbleibenden Sitze werden über die Landesliste der Partei in diesem Bundesland „aufgefüllt“ und dabei gilt: Wer oben auf der Landesliste steht, kommt eher dran.

Hätte die Partei in diesem Bundesland zehn Wahlkreise gewonnen, würden diese zehn erfolgreichen Wahlkreiskandidaten einziehen, aber niemand von der Landesliste.

Und was passiert, wenn die Partei 11 Wahlkreise gewinnt? Dann greift nach dem neuen Wahlsystem die „Zweitstimmendeckung“. Nur 10 der 11 Wahlkreise sind durch Zweistimmen „gedeckt“ und daher ziehen nur die besten 10 Wahlkreisgewinner in den Bundestag ein. Der elfte Wahlkreisgewinner – jener mit dem geringsten Erststimmenanteil aller elf Wahlkreisgewinner – geht leer aus. Dieser Wahlkreis wird dann im Deutschen Bundestag nicht durch einen direkt gewählten Abgeordneten vertreten. Hätte die Partei sogar noch mehr Wahlkreise – 12, 13, 14 – gewonnen, würde das auch diese weiteren Wahlkreise betreffen. Entscheidend für die Reihenfolge sind dabei die prozentualen Erststimmenergebnisse der Wahlkreisgewinner der Partei. Im Beispiel kommen die besten 10 rein, die anderen erringen kein Bundestagsmandat Das ist für den Wahlkreiskandidaten wie auch die Menschen im betroffenen Wahlkreis nicht erfreulich, aber so werden Überhang- und Ausgleichsmandate, die es in früheren Wahlsystemen zum Deutschen Bundestag noch gab, vermieden. Und der Bundestag kann nicht mehr größer als 630 Sitze werden.

Ein Wahlkreisbewerber, der seinen Wahlkreis nach Erststimmen „gewinnt“, erlangt also nur dann einen Sitz, wenn auch eine ausreichende Deckung mit Zweitstimmen für seine Partei in seinem Bundesland vorliegt. Ist dies nicht der Fall, zieht der Kandidat, obwohl er seinen Wahlkreis gewonnen hat, nicht in den Bundestag ein.

Das gilt auch für Parteien, die bundesweit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen gewinnen und die insgesamt nur in einem oder zwei Wahlkreisen die meisten Erststimmen gewinnen. Diese Parteien nehmen erst gar nicht an der Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag teil und auch ihre gewonnenen Wahlkreise sind damit nicht „gedeckt“. Ihre gewonnenen Wahlkreise bleiben unbesetzt.

Mehr Informationen

  • Redaktion: Stefan Lampe

  • Wissenschaftliche Beratung: Prof. Thorsten Faas

  • Animation: Dina Saleem

  • Sprecherin: Melanie Pukaß

  • Produktion: Astrid Reinberger

  • Produktion: 01.2025

  • Spieldauer: 6 Min.

  • hrsg. von: Bundeszentrale für politische Bildung

Lizenzhinweise

Dieser Text und Medieninhalt sind unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-SA 4.0 - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Bundeszentrale für politische Bildung für bpb.de

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