a) NC – NonCommercial
Drei der sechs CC-Lizenzen beinhalten das NC-Modul. NC bedeutet, dass der Lizenzgeber sich die kommerzielle Nutzung des Materials vorbehält. Jeder Nutzer, der das Werk für kommerzielle Zwecke nutzen möchte, benötigt dazu eine zusätzliche Einwilligung (d. h. eine zusätzliche Lizenz) vom Rechteinhaber.
NC-Lizenzen sind weit verbreitet und in der CC-Lizenz-Suite sehr beliebt, zumindest in einigen Bereichen.
Es ist nicht Aufgabe dieses Leitfadens, diese Diskussionen und ihre verschiedenen Argumente aufzugreifen oder zu kommentieren.
Was bedeutet NonCommercial?
In der Debatte um die Formulierungen in der CCPL4 wurde diskutiert, ob – und wenn ja, wie – der Begriff "NonCommercial" im Lizenztext definiert werden sollte. Letzten Endes entschied sich Creative Commons, die Definition aus Version 3 unverändert beizubehalten.
Natürlich lässt diese Definition jede Menge Spielraum für Interpretationen. Insbesondere die Formulierung "nicht vorrangig auf eine geldwerte Vergütung gerichtet" signalisiert, dass die NC-Beschränkung sehr weit auszulegen ist. Wie weit sie genau geht, ist jedoch in vielen Fällen schwer einzuschätzen.
Ausdrücklich nennt die Klausel nur einen Einzelfall: Filesharing gilt als nicht-kommerziell. In anderen Zusammenhängen muss individuell geprüft werden, ob die Materialien "(nicht) vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet sind". Dies lässt einen breiten Interpretationsspielraum. Es ist daher nicht möglich, die Frage, wann eine Nutzung kommerziell oder nicht-kommerziell ist, allgemein zu beantworten. Da es sich bei der CC-Lizenz um einen Vertrag handelt, muss sie nach objektiven Kriterien ausgelegt werden, wobei das Verständnis der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Außerdem muss das jeweils anwendbare Recht berücksichtigt werden.
In 2008 hat Creative Commons eine Studie durchgeführt, in der untersucht wurde, wie Urheber und Nutzer die Abgrenzung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell verstehen.
Auch ansonsten existiert keine einheitliche Abgrenzung der Begriffe "kommerziell" und "nicht-kommerziell", was im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen auch wenig verwunderlich ist. Dennoch wird nachstehend der Versuch unternommen, einige konkrete Antworten für bestimmte typische Nutzungsszenarien zu geben, die allerdings nur die persönliche Meinung des Autors widerspiegeln können.
Die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell, basiert auf zwei wesentlichen Faktoren: nutzer- und nutzungsbezogenen Aspekten.
In der nachfolgenden Tabelle wird eine Reihe typischer Nutzungsszenarien den Kategorien kommerzielle/nicht-kommerzielle Nutzung zugeordnet. Bei der Einordnung wurden die wesentlichen Indikatoren berücksichtigt. Sie basiert auf den folgenden Annahmen:
Ob die Tätigkeit eines Nutzers generell als gewinnorientiert oder gemeinnützig einzuordnen ist, ist nicht der ausschlaggebende Faktor, jedoch ein starker Indikator dafür, ob dessen Nutzung im Einzelfall als kommerziell oder nicht-kommerziell einzustufen ist.
Ein Freiberufler ist eine Person, die unternehmerisch tätig ist und das Material für ihre geschäftlichen Interessen verwendet. Der Ausdruck Freiberufler ist in einem breiten Sinn zu verstehen. Zu dieser Gruppe zählen auch z. B. Künstler, die von ihrer kreativen Arbeit leben. Eine Privatperson ist jemand, die das Material ausschließlich für private Zwecke verwendet. Nutzungen durch Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten gelten als Nutzungen durch ihre Arbeitgeber bzw. für deren Zwecke. Nimmt eine Privatperson kommerzielle Handlungen im eigenen Namen vor, z. B. indem sie Kopien von CC-lizenziertem Material verkauft, gilt sie als Freiberufler. Die folgende Beurteilung ist lediglich als persönliche Meinung des Autors zu verstehen. Einige Projekte, die NC-Lizenzen verwenden, bieten eigene Erklärungen, die möglicherweise nicht der Auffassung des Autors entsprechen.
Vor- und Nachteile von NC-Lizenzen
Wie bereits erwähnt, haben NC-Lizenzen mehrere Nachteile. Die Entscheidung für eine solche restriktive Lizenz sollte daher sorgfältig durchdacht werden. Erfahrungsgemäß entscheiden sich viele Urheber für eine NC-Lizenz, weil sie nicht wollen, dass jemand anderes mit ihren kreativen Werken Geld verdient, ohne potenzielle Gewinne teilen zu müssen. Dieses Motiv mag aus psychologischer Sicht verständlich sein. Oft führt die Entscheidung jedoch dazu, dass alle Beteiligten verlieren. Der Lizenzgeber verliert potenzielle Nutzer und Nutzungen, die eigentlich seinen Interessen – weite Verbreitung und maximale Aufmerksamkeit – dienen würden. Ein negativer Nebeneffekt von NC-Lizenzen ist, dass Nutzungen wegen der mit der Einschränkung verbundenen Rechtsunsicherheit unterbleiben, gegen die der Lizenzgeber gar nichts hätte. So kann das NC-Modul beispielsweise Nutzungen für Bildungs- und wissenschaftliche Zwecke verhindern, etwa, weil die Frage, ob NC-Inhalte in gebührenpflichtigen Kursen oder Studiengängen (siehe Tabelle) verwendet werden dürfen, höchst umstritten ist.
Rechtsunsicherheit entfaltet die NC-Klausel auch, z. B. bei wissenschaftlichen Nutzungen in öffentlich-privaten Partnerschaften ("Public Private Partnerships") oder unter Umständen sogar in der öffentlich finanzierten Forschung. Selbst die Verwendung von NC-Material auf gänzlich "privaten" Webseiten, deren Anbieter versuchen, einen Teil ihrer Hosting-Kosten durch Werbung zu refinanzieren, wirft Fragen auf. Bei all diesen Nutzungen ist fraglich, ob sie den Rechteinhabern, die NC-Lizenzen verwenden, tatsächlich unerwünscht sind oder ob ihr Ausschluss eher ein Kollateralschaden ist. Mit ziemlicher Sicherheit ist jedenfalls davon auszugehen, dass in solchen Fällen keine individuellen Genehmigungen – für die (vermeintlich) kommerzielle Nutzung – eingeholt und auch keine Lizenzgebühren gezahlt würden. Erst recht würden sie keine rechtliche Untersuchung in Auftrag geben, um herauszufinden, ob es sich bei ihrem Grenzfall um eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer im Zweifel dafür entscheiden würden, den Inhalt nicht zu verwenden. Das wiederum würde dem Interesse des Lizenzgebers, der schließlich möchte, dass seine Inhalte sich verbreiten und genutzt werden, zuwider laufen. Wägt man Vor- und Nachteile der NC-Lizenzen gegeneinander ab, kommt man zu dem Schluss, dass die Nachteile in der Mehrzahl der Fälle die Vorteile überwiegen. Und zwar sowohl aus der Perspektive der Rechteinhaber als auch aus Nutzersicht. Objektiv betrachtet ist eine NC-Lizenz nur dann geeignet, wenn eine realistische Aussicht darauf besteht, dass kommerzielle Nutzer für die Verwendung des Materials bezahlen. In vielen Fällen ist dies (vor allem in Bezug auf Online-Inhalte) höchst unwahrscheinlich, insbesondere wenn eine ausgeklügelte Marketingstrategie fehlt. Ist der Lizenzgeber darüber hinaus nicht bereit oder in der Lage, durch rechtliche Schritte gegen potenzielle Verletzungen der NC-Einschränkung vorzugehen, macht es von vornherein kaum Sinn, sie aufzuerlegen.
Bei der Wahl einer Lizenz ist es von größter Bedeutung, sich darüber klar zu sein, warum man sich für eine bestimmte Open-Content-Lizenz entscheidet. In der Mehrzahl der Fälle wird eine sorgfältige Überlegung zu dem Schluss führen, dass finanzielle Motive für die Veröffentlichung des Materials eher nebensächlich sind, was bei der Lizenzauswahl berücksichtigt werden sollte. Wichtig werden häufig altruistische Gründe sein, wie z. B. der Wunsch, einen Beitrag zur kulturellen Allmende zu leisten oder Dritte über wichtige Themen zu informieren. Auch wenn die Motive zumeist egoistischer Natur sein werden, spricht das keineswegs tendenziell generell dafür, NC-Lizenzen zu verwenden. Wenn die Aussicht auf eine unmittelbare Vermarktung des Materials gering ist, steht für den Rechteinhaber bei einer Open-Content-Publikation die weite Verbreitung im Vordergrund. Diese lenkt Aufmerksamkeit auf das Werk des Autors. Aufmerksamkeit kann zu Engagements, zu Popularität oder sogar zu Ruhm, mit anderen Worten, zu Einnahmen führen. Ist dies, wie in sehr vielen Fällen, die Motivation für die Veröffentlichung, macht es durchaus Sinn, eine Lizenz zu wählen, die auch die kommerzielle Nutzung erlaubt. Denn zumeist wird der Urheber nicht willens oder in der Lage sein, selbst eine professionelle kommerzielle Vertriebsstrategie zu entwickeln und zu pflegen, die dazu führen würde, dass ein neuer Vertriebskanal eröffnet wird, über den weitere Zielgruppen erschlossen werden. Eine NC-Lizenz würde verhindern, dass sich solche Strukturen entwickeln, ohne dass der Urheber involviert ist. Sie könnte auch das Interesse an einer kommerziellen Nutzung verhindern, da sie für den Nutzer zusätzliche Hürden aufwirft.
Plattenfirmen würden die Musiker im Zweifel ohnehin kontaktieren, bevor sie in den Vertrieb und in die Vermarktung ihrer Werke investieren. In diesem Kontext würden ohnehin Verträge geschlossen, in denen auch Vereinbarungen über Lizenzgebühren oder sonstige Zahlungen enthalten wären. Ähnlich wie im Verlagswesen (vor allem im Bereich der Belletristik) erfordert ein erfolgreicher Musikvertrieb eine enge Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Verwertern. Will eine Plattenfirma eine Band erfolgreich einführen, muss sie Konzerte, Interviews, Medienberichte, Merchandising usw. organisieren. Ohne Zusammenarbeit mit den Künstlern wäre dies unmöglich, die Zusammenarbeit erfordert im professionellen Kontext wiederum vertragliche Vereinbarungen. Mit anderen Worten: Die NC-Lizenz, die nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik oder dem Roman regelt, deckt nur einen kleinen Teil einer solchen Zusammenarbeit ab.
Unter dem Strich sind NC-Lizenzen im Allgemeinen nur für den Einsatz durch Profis, Verlage oder professionell schaffende Urheber sinnvoll, die sie im Rahmen von hierauf ausgerichteten Marketingstrategien einsetzen und im Notfall auch gewillt und in der Lage sind, gegen Verletzungen der NC-Beschränkungen vorzugehen. In solchen Konstellationen eröffnen sie Möglichkeiten zur Preisdifferenzierung und/oder Geschäftsmodelle, die auf das sogenannte Dual-Licensing-Prinzip setzen. Ähnlich wie bei den Shareware- und Freeware-Konzepten der Softwarewelt besteht z. B. die Möglichkeit, gekürzte Versionen von Büchern oder Filmen unter NC-Lizenzen frei zu teilen oder andere "Light-Versionen" kostenlos zur Verfügung zu stellen, um Aufmerksamkeit auf das Werk zu lenken.
Insgesamt sind die Fälle, in denen es objektiv von Vorteil ist, eine NC-Lizenz zu verwenden, eher selten. Soll die kommerzielle Nutzung aus guten Gründen vorbehalten werden, besteht möglicherweise noch eine bessere Option als die restriktiven NC-Lizenzen. Es wird vertreten, dass auch in solchen Konstellationen, in denen es sinnvoll ist, kommerzielle Nutzer daran zu hindern, das Werk ohne individuelle Vereinbarung zu nutzen, CC BY-SA das "bessere NC" sei.
b) ND – NoDerivatives
Zwei CC-Lizenzen enthalten das ND-Modul: CC BY-ND und CC BY-NC-ND. Wie jede Lizenzeinschränkung bedeutet das ND-Modul nicht, dass das Material überhaupt nicht bearbeitet oder geändert werden darf. Es bedeutet vielmehr, dass das Recht, Bearbeitungen zu veröffentlichen oder zu teilen, vorbehalten ist, und jeder, der dies tun will, eine zusätzliche Nutzungserlaubnis einholen muss. Sinn und Zweck der ND-Einschränkung liegen darin, die Integrität des Werks vor unerwünschten Varianten zu schützen.
Der Begriff "Bearbeitung"
Abschnitt 1a des Rechtstextes definiert bearbeitete Materialien wie folgt:
"Bearbeitetes Material ist durch Urheber- oder verwandte Rechte geschütztes Material, das von dem lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf basiert und in dem das lizenzierte Material auf eine Weise, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Rechten einer Genehmigung des Rechteinhabers bedarf, übersetzt, geändert, neu arrangiert, transformiert oder anderweitig geändert wird. Nach dieser freien Lizenz liegt eine Bearbeitung stets vor, wenn ein Musikwerk zur Untermalung von Bewegtbildern verwendet wird" (eigene Übersetzung).
Abschnitt 2.a.1.B des Rechtstextes der ND-Lizenzen weist darauf hin, dass bearbeitetes Material zwar produziert, aber nicht geteilt werden darf. Die ND-Einschränkung gilt daher nur, wenn das bearbeitete Material außerhalb der Privatsphäre Dritten zugänglich gemacht wird, seine Herstellung und private Nutzung sind zulässig
Der Begriff "Bearbeitung"
Der Rechtstext enthält einige Beispiele, in denen nicht von einer Bearbeitung auszugehen ist. Laut Abschnitt 1a des Rechtstextes findet eine Bearbeitung statt, wenn das Material "auf eine Weise übersetzt, geändert, neu arrangiert, transformiert oder anderweitig geändert wird, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Rechten einer Genehmigung des Rechteinhabers bedarf" (eigene Übersetzung)
Die Lizenz nennt Beispiele für Nutzungshandlungen, die nach dem Urheberrecht üblicherweise als Änderungen/Bearbeitungen anzusehen sind: Übersetzungen in eine andere Sprache und Umwandlungen eines Werks in eine andere Werkkategorie, wie z. B. die Verfilmung eines Romans, gelten als Bearbeitung. Auch die Synchronisierung von Musik mit anderen Werken, z. B. die Verwendung von Musik als Hintergrund für ein Video oder als Filmmusik, stellt eindeutig eine Bearbeitung dar.
Außer diesen ausdrücklich erwähnten Bearbeitungshandlungen wird der Begriff der Bearbeitung in der Lizenz nicht weiter erläutert. Vielmehr wird für die weitere Auslegung auf das anzuwendende Recht verwiesen.
Bearbeitungen des Werkes selbst
Änderungen des Werkes selbst, z. B. Kürzungen, Erweiterungen oder Neuordnungen seines Inhalts gelten nach dem Urheberrecht grundsätzlich als Bearbeitungen. Dies gilt unabhängig davon, ob an der Bearbeitung selbst ein eigenes (Bearbeiter-)Urheberrecht entsteht.
Bearbeitung durch Veränderung des Kontextes und Verbindung des Werks mit anderen Inhalten – Remixes, Mash-ups, Sammlungen und Werkkombinationen
Komplexere Fragen entstehen, wenn das Werk selbst gar nicht verändert wird, sondern lediglich in einem neuen Kontext verwendet wird. Darf ein Foto, das unter einer ND-Lizenz steht, zum Beispiel in einem Buch verwendet werden, in dem es in einen Artikel eingebettet ist? Darf jemand eine Sammlung von 100 Fotos verschiedenen Ursprungs, darunter ND-lizenzierte Bilder, auf einer Webseite veröffentlichen? Erlaubt es die ND-Lizenz einen Text in eine Anthologie aufzunehmen, die Artikel verschiedener Autoren enthält? Darf ein ND-lizenziertes Video in einer künstlerischen Videocollage verwendet werden? Darf man unterschiedliche Inhalte, darunter Tonaufnahmen unter ND-Lizenz, in eine Multimedia-Installation einbinden und diese verkaufen?
Alle diese Fragen können nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Rechts beantwortet werden. Die rechtliche Situation für italienische Nutzer kann sich daher von der rechtlichen Situation für deutsche Nutzer unterscheiden. Da die rechtlichen Begriffe "Bearbeitung" oder "Änderung" rechtlich ausgelegt werden müssen, ist es auch wichtig, die Rechtsprechung der anwendbaren Rechtsordnung zu kennen.
Die Unterscheidung von Sammlungen und Werkverbindungen ist im Zweifel in allen Rechtsordnungen ein wesentliches Differenzierungsmerkmal. In einer Sammlung, wie z. B. in einer Anthologie oder einem Katalog, werden einfach verschiedene Werke zusammengestellt. Die verschiedenen Inhalte sind getrennte und alleinstehende Werke, sodass ihre Identifikation und die Identifikation der einzelnen Autoren unproblematisch sind. Die Aufnahme eines Werks in eine Sammlung gilt daher normalerweise nicht als Bearbeitung.
Eine Verbindung von Werken zu einem großen Ganzen wird auf der anderen Seite häufig dazu führen, dass jeder Einzelbestandteil seinen eigenständigen individuellen Ausdruck verliert. Je nach Technik haben Werkverbindungen oft ihren eigenen ästhetischen Ausdruck, der sich von dem der Einzelbestandteile unterscheidet. Ist dies der Fall, handelt es sich bei der Verbindung um eine Bearbeitung, deren Veröffentlichung durch die ND-Lizenz nicht gestattet ist.
Ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal zwischen Sammlungen und Werkverbindungen liegt darin, ob die einzelnen Werke in dem gegebenen Kontext getrennt und unterscheidbar bleiben. Wurde das Werk selbst geändert, indem z. B. ein Text gekürzt oder ein Song neu gemixt wurde, würde die ND-Einschränkung in jedem Fall gelten. Remixing und Mashen gehen üblicherweise mit solchen Nutzungen einher, so dass hier der ND-Vorbehalt generell gilt. Werden jedoch nur unveränderte Werke gesammelt und nebeneinander veröffentlicht, handelt es sich eher nicht um eine Bearbeitung.
Werden dagegen identische – an sich unveränderte – Kopien von Werken so kombiniert, dass sie zu einem neuen Gesamtwerk verschmelzen, das einen eigenen ästhetischen Ausdruck aufweist, wäre die Kombination eine Bearbeitung der enthaltenen Bestandteile. Hier werden die Elemente nicht nur "nebeneinander gestellt", sondern "verschmolzen", was zur Entstehung eines neuen und größeren Werks führt, das sowohl eigenes als auch fremdes Material enthält. Beispiele dafür wären die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes in einem Film, die Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Zeichentrickfigur in einem Video oder die oben erwähnte Nutzung von Musiktiteln in Bewegtbildern.
In Anbetracht dieser Überlegungen empfiehlt sich das folgende Prinzip als allgemeine Daumenregel: Wenn bestehendes Material, gegebenenfalls unter Hinzufügung von neuem Material, zu einem größeren Werk verschmolzen wird, das einen eigenständigen Charakter hat, liegt stets eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts und der ND-Einschränkung vor.
In der untenstehenden Tabelle werden einige typische Konstellationen dargestellt.
Erklärungen:
Bei der Zusammenstellung von ND-Inhalten und anderem Material ist für die Frage, ob hierin eine Bearbeitung oder lediglich eine Vervielfältigung liegt, v. a. danach zu unterscheiden, ob die wiederverwendeten Werke auch in diesem Kontext getrennt und unterscheidbar bleiben. Wurde das wiederverwendete Werk geändert, indem z. B. ein Text gekürzt oder ein Song neu gemixt wurde, gilt die ND-Einschränkung in jedem Fall. Daher lautet die Antwort "nein" (darf nicht unter ND verwendet werden). Im Gegensatz dazu wird in allen "Ja"-Fällen davon ausgegangen, dass das wiederverwendete Material selbst im "Ist-Zustand" verwendet wird, also unverändert geblieben ist. Im Gegensatz dazu wird in allen "Ja"-Fällen davon ausgegangen, dass das wiederverwendete Material selbst im "Ist-Zustand" verwendet wird, also unverändert geblieben ist. Würde das wiederverwendete Werk mit anderen Materialien zu einem neuen, größeren Werk verschmolzen, lautet die Antwort "nein". Dies ist der Fall, wenn alle Materialien so miteinander verbunden werden, dass ein neues, größeres Werk mit einem eigenen ästhetischen Ausdruck entsteht, der den eigenständigen Ausdruck der einzelnen Bestandteile ersetzt.
Werden unveränderte Kopien von ND-Materialien lediglich neben andere Materialien gestellt (wird z. B. ein Foto auf einer Webseite von Text umrahmt), ohne mit anderen Bestandteilen zu einem anderen Gesamtwerk verschmolzen zu werden, lautet die Antwort im Allgemeinen "ja". Die Erstellung von Bearbeitungen als solche wird vom ND-Modul nicht untersagt, nur deren Veröffentlichung. Die Klassifizierung gibt lediglich mein Verständnis wider. Einige Projekte, die ND-Lizenzen verwenden, bieten eventuell eigene Erklärungen. In diesem Fall wird immer empfohlen, sich an die Richtlinien des betreffenden Projekts zu halten.
Vor- und Nachteile von ND-Lizenzen
Ob sich ND-Lizenzen für die eigene Verwendung anbieten, hängt stark von der jeweiligen Situation ab. Dass es vielen Schöpfern kreativer Inhalte innerlich widerstrebt, Dritten zu erlauben seine Kreation beliebig zu verändern und die veränderten Fassungen in Umlauf zu bringen, ist subjektiv verständlich, aber objektiv kein guter Grund, sich für eine ND-Lizenz zu entscheiden.
Werke hingegen, die einem rein ästhetischen Zweck dienen (wie Musik oder Filme) können im eigentlichen Sinn des Wortes nicht "verbessert" werden. Ob sie gut sind oder nicht, liegt im Auge des Betrachters. Daher besteht objektiv betrachtet kein vitales Interesse an einer durch die Lizenz eröffneten "Verbesserungsmöglichkeit". Dennoch sei daran erinnert, dass die kulturelle Allmende nur von Inhalten profitieren kann, die auch neu gemixed, kombiniert, in Mash-Ups oder Collagen eingefügt werden können. Wer dieses Ziel verfolgt, für den ist eine ND-Lizenz keine Option. CC selbst lehnt es ab, ND-Lizenzen den Status von "Open-Culture-Lizenzen" zu verleihen.
Allerdings gibt es Fälle, in denen objektive Faktoren dafür sprechen, die Integrität des Werks durch eine ND-Lizenz zu schützen. Dies gilt zum Beispiel für "zertifizierte Informationen", die für eine Regulierung benötigt werden und die von niemand anderem als von der zertifizierenden Stelle geändert werden sollten, wie z. B. technische Standards und andere Normen, einschließlich Rechtsnormen (soweit solche überhaupt urheberrechtlich geschützt sind). ND-Lizenzen können auch dazu dienen, um bestimmte Geschäftsmodelle zu unterstützen. Denkbar wäre beispielsweise, eine generische Version eines Textes zu veröffentlichen, der individuell angepasst werden muss, um in bestimmten Fällen nützlich oder verwendbar zu sein. Durch den Einsatz einer ND-Lizenz behielte sich der Veröffentlichende derartige Optimierungen oder Adaptionen vor und schützt damit sein Geschäftsmodell.
Diese Beispiele zeigen, dass es aus objektiver Sicht in nur wenigen Fällen naheliegt, ND-Lizenzen zu verwenden. Der ND-Vorbehalt widerspricht in gewisser Weise den Grundprinzipien von Open Content und führt zu vielen Einschränkungen, die häufig gar nicht erwünscht sein werden. Eine Lizenz zu verwenden, die auch Bearbeitungen erlaubt, wäre – wenn man sich überhaupt für die Veröffentlichung als Open Content entscheidet – meist konsequenter. Wofür man sich entscheidet, steht natürlich jedem Lizenzgeber frei. Bei der Entscheidung sollten jedoch Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
c) SA - ShareAlike
Zwei CC-Lizenzen enthalten das Share-Alike-Modul. SA bedeutet, dass Bearbeitungen nur unter der ursprünglichen oder unter einer kompatiblen Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Die SA-Klausel in der CCPL4 (Abschnitt 3b) besagt: "Neben den Bedingungen in Abschnitt 3(a) gelten folgende Voraussetzungen, wenn Sie von Ihnen produziertes bearbeitetes Material teilen..
Die von Ihnen verwendete Bearbeiter-Lizenz muss eine Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzmodulen in derselben oder einer späteren Version sein, oder eine mit BY-SA kompatible Lizenz.
Sie müssen den Text, eine URI oder einen Hyperlink zu der von Ihnen verwendeten Bearbeiter-Lizenz hinzufügen. Sie können diese Pflicht auf jede, dem Medium, Kontext oder Mittel, in dem bzw. durch das Sie die bearbeiteten Materialien teilen, angemessene Weise erfüllen.
Sie dürfen die Rechte an der Bearbeitung nicht durch zusätzliche Bedingungen einschränken und hierauf keine wirksamen technischen Maßnahmen anwenden, die die Ausübung der Rechte beschneidet" (eigene Übersetzung).
Zusammengefasst bedeutet das, dass der Bearbeiter (der eine geänderte Version des lizenzierten Materials veröffentlicht) an die vom ursprünglichen Lizenzgeber gewählten Lizenzbedingungen gebunden ist. Der Bearbeiter darf die Freiheiten der Nutzer auch für seine Fassung nicht weiter einschränken, gleich ob durch restriktivere Lizenzbedingungen oder durch technische oder andere Maßnahmen. Der Sinn dieser "ansteckenden Freiheit" ist leicht erklärt: Für das Werk in all seinen Ausprägungen sollen die gleichen Nutzungsfreiheiten gelten.
Vor dem Hintergrund dieses Arguments macht die Regelung tatsächlich Sinn: Lizenzen ohne SA-Modul erlauben es Dritten, sich den Inhalt "anzueignen". So könnte eine Plattenfirma einen Song, der unter einer CC BY-Lizenz veröffentlicht wurde, neu mixen und das Ergebnis "unfrei" vermarkten (d. h. kommerziell oder gegen Lizenzgebühren). SA-Klauseln verhindern solche Aneignungsmöglichkeiten durch ihre ansteckende Wirkung auf jede Art von Bearbeitung.
Wann gilt die SA-Bedingung?
SA applies to the publication of adapted material. Hence, the rule applies only when a) the material is adapted and b) it is shared. SA does not oblige anybody to share adapted material. On the contrary, adapting the work and keeping it to oneself is perfectly legitimate.
Was bedeutet SA? Welche Lizenz muss ich für die Veröffentlichung von bearbeitetem Material verwenden?
Es gibt drei Optionen, bearbeitetes SA-Material zu lizenzieren, d. h. drei Optionen für die Bearbeiterlizenz:
Das bearbeitete Material wird unter dieselbe SA-Lizenz gestellt wie das Original (z. B. CC BY-SA 3.0 International) oder unter einer spätere Version dieser Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0 International).
Das bearbeitete Material wird unter einer CC-Lizenz lizenziert, die dieselben Module enthält wie die ursprüngliche Lizenz. Dies gilt insbesondere für portierte Versionen. Ein bearbeitetes Foto, das ursprünglich unter CC BY-SA 3.0 (unported) lizenziert wurde, könnte somit unter CC BY-SA 3.0 für Deutschland lizenziert werden. Auch bei dieser Variante können spätere Versionen einer portierten Version verwendet werden. Unter der CCPL4 könnte diese zweite Option jedoch obsolet werden, da bis heute keine portierten Versionen der Lizenzen existieren.
Das bearbeitete Material wird unter einer mit CC BY-SA "kompatiblen Lizenz" lizenziert. Kompatible Lizenzen sind von CC genehmigte Lizenzen (siehe Abschnitt 1c des Rechtstextes). Derzeit besteht hierfür eine einzige Option, nämlich die Free Art License 1.3, die von Creative Commons als erste kompatible Lizenz anerkannt wurde.
Laut Abschnitt 3.b.3 des Rechtstextes darf der Bearbeiter die Nutzung seiner Version keinen zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen unterwerfen. Mit anderen Worten: Würde ein Bearbeiter die ursprüngliche Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0) für seine Version verwenden, die Rechte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragszusätzen zur CC-Lizenz jedoch einschränken, würde er gegen die SA-Klausel verstoßen.
Mixen von SA-Material mit Open Content unter verschiedenen Lizenzen – das Problem der Lizenzinkompatibilität
Wie oben erklärt, verlangt SA von den Bearbeitern, ihr geändertes Material unter derselben oder einer kompatiblen Lizenz zu lizenzieren, wenn es veröffentlicht wird. Angenommen ein Bearbeiter würde Videoclips zu einem Mash-up zusammenfügen, die teils unter CC BY-SA, CC BY-NC und CC BY-NC-SA lizenziert sind: Da die einzelnen Bestandteile des Mash-ups ein neues Ganzes bilden, muss die Kombination, der Mash-up, vollständig unter eine einzelne Lizenz (z. B. CC BY-SA) gestellt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, weil sowohl die CC BY-SA-Lizenz als auch die CC BY-NC-SA-Lizenz sinngemäß sagen: "Sie dürfen den Mash-up nur unter diesen Lizenzbedingungen verteilen und dürfen ihnen keine zusätzlichen Beschränkungen hinzufügen." Da die Lizenzbestimmung von CC BY-SA und CC BY-NC-SA unterschiedlich sind – letztere verbietet die kommerzielle Nutzung – kann der Bearbeiter die SA-Regeln nicht einhalten. Entweder er verstößt gegen die SA-Klausel der einen oder der anderen Lizenz.
Man spricht in diesem Fall von einer "Lizenzinkompatibilität". Eine Lizenzinkompatibilität ist eine Situation, in der der Nutzer nur eine von zwei oder mehreren widersprüchlichen Lizenzbedingungen erfüllen kann, während er zwangsläufig gegen andere Regelungen verstößt.
Lizenzinkompatibilitäten sind ein großes Problem für die Open-Culture-Bewegung, da deren zentrale Idee darin besteht, dass Inhalte der kulturellen Allmende gemixt, neu kombiniert und angeordnet sowie in neue Zusammenhänge gestellt werden können.
Lizenzinkompatibilitäten unterbinden viele potenzielle Nutzungen und verstärken die Rechtsunsicherheiten, die beim kreativen Umgang mit fremdem Material, u. a. im Wege des Remixing und Mashing, einhergehen, immens. Die Dimension des Problems der Lizenzinkompatibilität wird durch die Tatsache illustriert, dass selbst die meisten CC-Lizenzen untereinander nicht kompatibel sind, ganz zu schweigen von anderen Open-Content-Lizenzformen. Dies führt zu dem unerwünschten Ergebnis, dass Inhalte mit verschiedenen Lizenzen nicht kombiniert werden können.
Tabelle 3
Open Content A Practical Guide to Using Creative Commons Licences web-55.png
Die Tabelle zeigt auch, dass die Möglichkeiten, Inhalte mit anders lizenzierten Inhalten kombinieren zu können umso geringer sind, je restriktiver die involvierten Lizenzen sind. Dies hat einen einfachen Grund: NC-Material kann zum Beispiel nicht in einen Remix integriert werden, dessen Lizenz die kommerzielle Nutzung erlaubt. Denn hierdurch würde auch die kommerzielle Nutzung des NC-Materials, das ja einen Teil des Remixes bildet, gestattet. SA-Material kann ohnehin nur mit Inhalten kombiniert werden, die unter derselben oder einer Lizenz stehen, die einen identischen Inhalt hat (und daher kompatibel ist). Soll SA-Material mit anders lizenzierten Inhalten kombiniert werden, ist das nur möglich, wenn die anderen Lizenzen erlauben, dass Werkverbindungen insgesamt auch unter der SA-Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Kombinationen von CC BY-SA- und CC BY-Inhalten könnten beispielsweise gemeinsam unter CC BY-SA lizenziert werden, weil die CC BY-Lizenz dies erlaubt.
Anmerkung zum Problem der Lizenzinkompatibilität im Allgemeinen und zu SA-Lizenzen im Besonderen
Trotz vieler Bemühungen, das Lizenzinkompatibilitätsproblem auf die eine oder die andere Weise zu lösen, wurden bisher kaum Erfolge erzielt. Dabei liegt hierin ein Schlüsselfaktor für den Erfolg des gesamten Systems. Ein "Creative Commons" im eigentlichen Sinn des Begriffs – kreative Allmende – kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die darin enthaltenen Inhalte auf kreative Weise (wieder-) verwendet werden können. Steht dem entgegen, dass die Inhalte unter vielen verschiedenen Lizenzen veröffentlicht werden, die mit-einander nicht kompatibel sind, gerät das Ziel in Gefahr. Lizenzinkompatibilitäten stehen auch dem Ansatz von Creative Commons entgegen, heute übliche Kulturtechniken wie Remixing und Mashing, rechtlich möglich zu machen.
Da SA-Lizenzen (wie alle restriktiven Lizenzen) das Problem der Lizenzinkompatibilität vergrößern, sollte ihre Verwendung gründlich überdacht werden. Vom Grundsatz her ist das Prinzip des SA-Moduls überzeugend: Freie Inhalte sollen in all ihren Formen und Entwicklungsstufen frei verfügbar und nutzbar bleiben. Lizenzen ohne dieses Element ermöglichen es Dritten unter Umständen, sich Open Content anzueignen, indem sie weiterentwickelte Versionen der kulturellen Allmende entziehen. Auf der anderen Seite sind liberalere Lizenzen wie CC BY einfacher zu handhaben und haben insofern ihre Vorteile. Sie entfalten im Zweifel mehr Anreize für die Nutzung des Inhalts. Letztendlich muss der Lizenzgeber verschiedene Ziele gegeneinander abwägen: Zu überlegen ist, ob es wichtiger ist, die Offenheit des Materials zu gewährleisten (in diesem Fall wäre die CC BY-SA-Lizenz die geeignete) oder so viel Nutzungsinteresse wie möglich zu generieren (in diesem Fall sollte die CC BY-Lizenz verwendet werden).