a) Licence grant
Die Lizenzerteilungsklausel in Abschnitt 2a des Rechtstextes weicht zwischen den verschiedenen Lizenzversionen leicht ab. Gemeinsam ist ihnen, dass eine nicht-exklusive, unwiderrufliche, gebührenfreie und weltweite Lizenz erteilt wird, die den Inhaber berechtigt, das Material auf jede Art und Weise zu teilen und zu kopieren. Mit anderen Worten: Das Werk darf in jeder Form (digital oder nicht digital) und auf allen Medien (z. B. Festplatten, Papier, Servern etc.) vervielfältigt werden. Es darf auch durch beliebige Mittel wie z. B. über das Internet, in Form von physischen Kopien (unter anderem auf CD oder in gedruckter Form) oder per E-Mail übertragen werden.
Es liegt auf der Hand, dass sich die Lizenzerteilung in Bezug auf die kommerzielle und die nicht-kommerzielle Nutzung von Lizenz zu Lizenz unterscheidet. Während die NC-Lizenzen kommerzielle Nutzungen nicht gestatten, erlauben alle anderen Lizenztypen auch diese Art der Nutzung. In Bezug auf das Recht, geänderte oder angepasste Versionen des Werkes zu veröffentlichen und mit anderen zu teilen, unterscheiden sich die ND-Versionen von den anderen Lizenzvarianten. Auch die ND-Lizenzen gestatten es, Änderungen vorzunehmen. Sie zu veröffentlichen und zu teilen, erfordert jedoch eine über die Lizenz hinausgehende, individuelle Genehmigung des Lizenzgebers.
Laut Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes sind alle CC-Lizenzen "nicht unterlizenzierbar". Diese Formulierung ist ein wichtiges Grundprinzip der freien Lizenzierung: Die Nutzungsrechte am Material werden dem Nutzer vom Rechteinhaber erteilt. Der Nutzer ist nicht berechtigt, anderen Nutzern Rechte an dem Material zu erteilen, d. h., er kann keine Unterlizenzen erteilen.
b) Licence conclusion and effectiveness of licence obligations
Die Lizenz und ihre Bedingungen werden erst wirksam, wenn eine Nutzung vorgenommen wird, die vom Anwendungsbereich des ausschließlichen Urheberrechtes umfasst ist. Wird ein Werk auf eine Weise genutzt, die außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegt oder die bereits vom Gesetz gestattet ist, braucht sich der Nutzer nicht an die Lizenzverpflichtungen zu halten. Nachstehend werden einige Beispiele diskutiert, wann dies der Fall sein könnte.
Fälle, in denen die Lizenz nicht benötigt wird und entsprechend nicht anwendbar ist: interne Nutzung
Abschnitt 2.a.2 des Rechtstextes besagt:
"Ausnahmen und Einschränkungen. Zur Klarstellung: Diese freie Lizenz gilt nicht, wenn Ihre Nutzung durch eine Schrankenbestimmung gestattet ist, und Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenzbestimmungen einzuhalten" (eigene Übersetzung). Zudem besagt Abschnitt 8a des Rechtstextes:
"Zur Klarstellung: Diese freie Lizenz dient nicht dazu und soll nicht dahingehend ausgelegt werden, Nutzungen des Materials einzuschränken, zu begrenzen oder ihnen Bedingungen aufzuerlegen, die ohne eine Erlaubnis aus dieser freien Lizenz gestattet sind" (eigene Übersetzung).
Mit anderen Worten: Nutzungen, die keine Lizenz erfordern, lösen die Lizenzverpflichtungen nicht aus. Gesetzliche Nutzungsfreiheiten (z. B. Schrankenbestimmungen) wie das Zitatrecht werden durch die Lizenz nicht verändert oder eingeschränkt. Fällt eine Nutzung unter eine gesetzliche Nutzungsfreiheit, findet die Lizenz hierauf keine Anwendung und ihre Bedingungen müssen nicht eingehalten werden. Sind z. B. Privatkopien nach dem Urheberrechtsgesetz eines Landes erlaubt, gelten hierfür die gesetzlichen Regeln, nicht die CC-Lizenz. Der Nutzer ist daher nicht verpflichtet, deren Lizenzverpflichtungen einzuhalten. Wenn er eine private Kopie anfertigt, müsste er beispielsweise – ent-gegen der Regeln in der CC-Lizenz – den Autor nicht nennen. Sollte er sich jedoch entschließen, seine private Kopie auf eine Webseite hochzuladen, wird die Lizenz wirksam, und die Lizenzverpflichtungen werden bindend, weil es sich hierbei nicht mehr um eine private Nutzung handelt.
Das Urheberrecht enthält eine Vielzahl von Schranken, nicht nur, was die Nutzung im privaten Raum anbelangt. Jede Nutzung, die unter diese gesetzlichen Befugnisse – man nennt sie auch gesetzliche Lizenzen – fällt, kann ohne Einhaltung der CC- Lizenzen erfolgen. Vereinfacht ausgedrückt: Die Rechteeinräumung und Lizenzpflichten der CC-Lizenz werden nur relevant, wenn das Material veröffentlicht und geteilt wird (und auch hier nicht in jedem Fall).
Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes ist die Verpflichtung zur Namensnennung nur dann einzuhalten, wenn das Werk "geteilt" wird. "Teilen" wird in Abschnitt 1i des Rechtstextes wie folgt definiert: "Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit durch jegliche Mittel oder Verfahren, die nach den rechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, wie Vervielfältigung, öffentliche Ausstellung, öffentliche Darbietung, Verteilung, Verbreitung, Mitteilung oder Import sowie die öffentliche Wiedergabe des Materials unter anderem derart, dass Mitglieder der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf diese Materialien zugreifen können" (eigene Übersetzung).
Im Kontext betrachtet bedeuten die beiden Klauseln: Wird das Material nicht Mitgliedern der Öffentlichkeit
Der Ausdruck "öffentlich"
Einfach ausgedrückt bedeutet "Teilen" die Weitergabe des Materials an Mitglieder der Öffentlichkeit. Doch was bedeutet "öffentlich" im Kontext freier Lizenzen? Die Frage ist speziell für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, aber auch für private Nutzer von enormer praktischer Bedeutung. Öffentliche Nutzungen unterliegen den Lizenzpflichten und -einschränkungen, nicht öffentliche (z. B. private) Nutzungen nicht.
Wie wichtig die Unterscheidung ist, soll anhand von zwei Beispielen veranschaulicht werden: Stellen Sie sich vor, eine Facebook-Nutzerin postet auf ihrer Pinnwand ein ND-Foto einer anderen Person. Vor dem Posten passt sie dieses Foto optisch und technisch an. Ihre Facebook-Postings sind nur für ihre direkten Kontakte zugänglich. Würde diese Nutzung als öffentlich eingestuft (weil ihre Kontakte als Mitglieder der Öffentlichkeit gelten), würde die Nutzerin die Lizenzbedingungen verletzen, weil es die ND-Lizenz untersagt, geänderte Fassungen des Materials mit Mitgliedern der Öffentlichkeit zu teilen. Wären ihre Kontakte jedoch nicht "Mitglieder der Öffentlichkeit", wäre ihre Nutzung erlaubt.
Ein weiteres Beispiel: Ein Unternehmen produziert eine Broschüre, die einige Fotos enthält, die unter einer ND-Lizenz stehen, die aber für die Broschüre verändert wurden. Die Broschüre wird nur innerhalb des Konzerns verteilt, jedoch nicht an Dritte. Stellt die Verteilung innerhalb des Konzerns eine interne Nutzung oder eine Verteilung an die Öffentlichkeit dar? Wäre Letzteres der Fall, würde die Nutzung gegen die Lizenzbedingungen verstoßen.
Auch bei SA-Lizenzen ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Nutzungen äußerst relevant. Wie bereits erwähnt, verpflichtet das SA-Modul Bearbeiter dazu, ihre geänderten Versionen des Materials unter derselben Lizenz zu lizenzieren. Diese Bestimmung wird oft mit einer "Publikationsverpflichtung" verwechselt. Tatsächlich verpflichtet das SA-Modul Bearbeiter nicht, geänderte Versionen zu veröffentlichen. Sie können sich ohne weiteres entscheiden, ihre Fassung für sich zu behalten oder sie nur mit ausgewählten Personen zu teilen, ohne die SA-Bestimmung zu verletzen.
Daher ist die Bedeutung des Begriffs "öffentlich" oder, genauer ausgedrückt, die "Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit", wie es in den CC-Lizenzen heißt, wesentlich für das SA-Modul und entscheidend in der Praxis. Ein letztes Beispiel zu diesem spezifischen Fall: Nehmen wir die oben erwähnte Situation, in der das Unternehmen seine Broschüre innerhalb des Konzerns verteilen möchte. Stellen Sie sich vor, dass es sich bei der Broschüre um eine geänderte Version einer anderen Broschüre handelt, die ursprünglich unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert war. Das Unternehmen fügt nun Informationen hinzu, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, weshalb die eigene Fassung nur innerhalb des Konzerns geteilt werden und nicht "nach draußen gelangen" soll. Würde die Übertragung der Broschüre von einer Konzerngesellschaft an eine andere als "Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit" betrachtet, müsste die "geheime Version" unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert werden. In diesem Fall könnte sie von jedermann (z. B. von Mitarbeitern oder von Dritten) geteilt und neu veröffentlicht werden. Würde die Nutzung jedoch als nicht öffentlich eingestuft, würde die SA-Verpflichtung nicht ausgelöst werden, und das Unternehmen könnte selbst bestimmen, dass sie nicht Dritten zugänglich gemacht werden darf ("all rights reserved"). Was bedeutet nun also "öffentlich" genau? Im Gegensatz zu CCPL3-Lizenzen erklären die CCPL4-Lizenzen diesen Begriff nicht. Sie definieren nur den Ausdruck "teilen", der andererseits eine Nutzung in der Öffentlichkeit impliziert. Weil die Lizenz keine Definition für den Begriff "öffentlich" vorgibt, muss er nach den Regelungen des anwendbaren Urheberrechts ausgelegt werden. In verschiedenen Rechtsordnungen werden dieser und andere Ausdrücke jedoch unterschiedlich interpretiert, was eine universell gültige Antwort unmöglich macht.
In den europäischen Urheberrechts-richtlinien und dem dadurch geschaffenen "Acquis Communautaire” (gemeinschaftlicher Besitzstand) wird der Ausdruck "öffentlich" in verschiedenen Kontexten verwendet. Auch sie enthalten jedoch keine allgemeine oder allumfassende Definition des Begriffs. Immerhin wurde der Begriff der Öffentlichkeit in einigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgelegt, der sich für die folgenden grundlegenden Interpretationsregeln entschieden hat:
"Öffentlich" bedeutet, die "Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören".”
Der Ausdruck "öffentlich" impliziert, dass eine Kommunikation oder eine Bereitstellung von Werken eine relativ große Zahl von Personen anspricht.
Es ist relevant, ob der Nutzer finanziell von der Nutzung profitiert.
Es ist wichtig, ob sich die Kommunikation oder die Bereitstellung bewusst an eine öffentliche Gruppe richtete.
Bei online verfügbaren Werken erfordert eine "Bereitstellung an die Öffentlichkeit" das Ansprechen einer "neuen Öffentlichkeit", d. h. "ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.”
Obwohl diese allgemeinen Prinzipien viele Detailfragen zum Begriff "öffentlich" im Urheberrecht beantworten, erlauben sie keine präzisen Antworten auf Situationen, die vom EuGH noch nicht entschieden wurden. Mit anderen Worten: Dem europäischen Acquis Communautaire im Urheberrecht mangelt es an einer einheitlichen Auslegung der Begriffe öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung. So ist es zum Beispiel noch weitgehend unklar, ob das Hochladen von geschütztem Material in das Intranet eines Unternehmens, wo es für alle Mitarbeiter zugänglich ist, eine öffentliche Zugänglichmachung oder im Sinne von CCPL4 ein Akt des Teilens ist. Weiter ist unklar, ob die Übertragung von Kopien von einem Konzernunternehmen an ein anderes oder von einer öffentlichen Einrichtung an eine andere Einheit dieser Einrichtung ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt.
Letztendlich müssen diese Fragen von Fall zu Fall entschieden werden. Dies gilt insbesondere für die Interpretation des Begriffes "Teilen" in den CCPL4-Lizenzen, da dieser Ausdruck eine Reihe von Nutzungen umfasst, die unter dem Urheberrecht unterschiedlich behandelt werden, wie z. B. öffentliche Ausstellung, öffentliche Darbietung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung.
Nach europäischem Urheberrecht bedeutet "Verbreitung" (an die Öffentlichkeit) eine Weitergabe physischer Kopien (z.B. CDs oder Bücher). "Öffentliche Zugänglichmachung" bezieht sich wiederum auf die Bereitstellung von Werken im Netz. Unterschiedliche Ausführungen in einer Reihe von Urteilen des EuGH und auch z.B. des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) legen die Annahme nahe, dass sich das Verständnis des Begriffs "öffentlich" wandelt, je nachdem um welche Art der Nutzung es sich handelt.
Mit hinreichender Sicherheit kann man lediglich davon ausgehen, dass Nutzungen innerhalb der Privatsphäre, d. h. innerhalb von Gruppen, die persönlich miteinander verbunden sind, auch nach den CC-Lizenzen ausnahmslos als nicht öffentlich zu werten sind. Sich einen Film gemeinsam mit Freunden anzusehen, eine Kopie eines Textes per E-Mail an nahestehende Kollegen zu senden oder Fotos über einen Dropbox-Ordner einer kleinen Gruppe ausgewählter Personen zugänglich zu machen, gilt nicht als "teilen" im Sinne der Lizenzen.
Andererseits ist davon auszugehen, dass jede Online-Nutzung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit wendet, gemäß den CC-Lizenzen als Teilen zu verstehen ist, da die potenzielle Zielgruppe nicht durch technische Maßnahmen eingeschränkt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nutzer einen kommerziellen oder einen nicht-kommerziellen Zweck verfolgt.
Natürlich verbleiben auch angesichts dieser generellen Grenzziehung zahllose Konstellationen, bei denen die Abgrenzung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Nutzung schwierig ist. Das Teilen zwischen separaten und unabhängigen Rechtspersonen, z. B. zwischen zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften, wird üblicherweise als (öffentliche) Verbreitung oder Zugänglichmachung eingestuft, während die hausinterne Verbreitung von Materialien innerhalb eines Unternehmens eher nicht als Teilen anzusehen sein wird.
Noch immer ist jedoch weitgehend unklar, ob der Begriff "öffentlich" im Fall der Verbreitung (d. h. der Überlassung physischer Kopien) anders auszulegen ist als bei der Bereitstellung immaterieller Kopien (über ein Netzwerk oder per E-Mail). Eine Entscheidung der europäischen Gerichte, unter welchen Umständen immaterielle Kopien geschützter Werke, z. B. zwischen einzelnen Unternehmen oder innerhalb einer professionellen Umgebung, als öffentlich oder als nicht öffentlich zu behandeln ist, steht noch aus.
Weil es an einer allgemeinverbindlichen Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs im europäischen Urheberrecht für viele Fälle noch fehlt, kann auch die Frage, ob die Lizenzverpflichtungen der CC-Lizenzen in der jeweiligen Konstellation ausgelöst werden, nur im Einzelfall unter Zugrundelegung der jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnung ermittelt werden.
c) Attribution
Die Verpflichtung, den Autor und/oder Dritte zu nennen, ist für die meisten Lizenzgeber wesentlich. Sie gewährleistet, dass die Namen der Rechteinhaber genannt werden, was wichtig für sie ist, um Anerkennung und/oder Sichtbarkeit zu erlangen. Die Namensnennung ist daher die wichtigste Gegenleistung für Personen, die freie Inhalte veröffentlichen, seien es der Autor, ein Unternehmen oder eine öffentliche Institution. Die Bedeutung der Namensnennung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass alle CC-Lizenzen das BY-Merkmal enthalten. Die betreffende Verpflichtung findet sich in Abschnitt 3a des Rechtstextes.
Ordnungsgemäße Namensnennung
Die CC-Lizenzen sind relativ flexibel, was die Namensnennungspflicht betrifft. Vom Nutzer wird lediglich verlangt, in "angemessener Weise" auf den Rechteinhaber hinzuweisen.
Verpflichtung zur Nennung des Namens des Autors und "anderer Personen, die genannt werden müssen" (Abschnitt 3.a.1.A.i des Rechtstextes)
Die Verpflichtung, den Namen des Autors und/oder des Rechteinhabers zu nennen, ist eine übliche Vorgabe des Urheberrechts. Sie gewährleistet, wie schon gesagt, dass der Urheber bekannt wird und eventuell auch Einnahmen. Sie ist auch notwendig, um Plagiate zu verhindern, d. h. um sicherzustellen, dass dem Urheber und nicht einem Dritten die Autorenschaft zugeordnet wird. Im Übrigen kann der Lizenzgeber einer CC-Lizenz bestimmen, dass auch Dritte zu nennen sind, wie z. B. ein Verlag, der den Text eines Autors herausgibt. Ist diese Pflicht im Einzelfall angemessen, muss sich der Nutzer auch hieran halten.
Verpflichtung zur Einfügung eines Urheberrechtsvermerks/einer Copyright-Angabe (Abschnitt 3.a.1.A.ii des Rechtstextes)
Enthält das Werk einen Urheberrechtsvermerk oder eine Copyright-Notice, müssen diese beibehalten werden, wenn Kopien geteilt werden.
Lizenzhinweis und Haftungsausschluss (Abschnitt 3.a.1.A.iii des Rechtstextes)
Die Verpflichtung, eine Kopie der Lizenz oder einen Link auf sie bereitzustellen, ist notwendig, um sicherzustellen, dass überhaupt alle Nutzer von der Lizenz profitieren können. Ein Nutzer kann eine Lizenz, von der er nichts weiß, weder erhalten noch die Lizenzbestimmungen befolgen. Sind der spezifischen Kopie, auf die der Nutzer zugegriffen hat, keine Lizenzinformationen beigefügt, erhält er auch keine Nutzungsrechte. Er handelt dann ohne ordnungsgemäße Berechtigung, was zu Urheberrechtsverletzungen führen kann, wenn das Werk geteilt wird. Die Verpflichtung, auf den Haftungsausschluss zu verweisen, basiert auf derselben Idee. Eine vertraglich festgelegte Haftungsbegrenzung wird nur wirksam, wenn der Lizenznehmer auf sie aufmerksam gemacht wird. Da der Haftungsausschluss einen Teil der Lizenz bildet (Abschnitt 5 des Rechtstextes), kann diese Verpflichtung durch den Lizenzhinweis selbst eingehalten werden.
Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur Online-Quelle (Abschnitt 3.a.1.A.v des Rechtstextes)
Im Rahmen des Angemessenen ist der Lizenznehmer verpflichtet, einen "Uniform Resource Identifier" (URI) anzugeben oder einen Hyperlink auf die Quelle zu setzen. Das gilt auch (wie alle anderen Verpflichtungen zur "attribution") für die Verwendung in Offline-Publikationen. Angenommen, jemand würde ein Foto aus Flickr in einer Zeitschrift verwenden: Die Hinweispflicht auf die Quelle könnte hier durch den Abdruck der gesamten Flickr-URI, unter der der Leser das Bild finden kann, erfüllt werden.
Verpflichtung auf Änderungen des Inhalts hinzuweisen (Dokumentationspflicht, Abschnitt 3.a.1.B des Rechtstextes)
Die Verpflichtung, auf Änderungen des Werkes hinzuweisen, hat mehrere Gründe. Der wichtigste ist, dass dadurch der Ruf des ursprünglichen Autors geschützt werden soll. Wenn es jedem erlaubt ist, ein Werk beliebig zu verändern, können Varianten entstehen, mit denen der ursprüngliche Autor nicht in Verbindung gebracht werden möchte, z. B. weil ihm Stil oder Qualität nicht zusagen. Die Dokumentationspflicht sorgt dafür, dass Änderungen durch Dritte eindeutig diesen und nicht dem ursprünglichen Autor zugeschrieben werden. Außerdem gewährleistet diese Bestimmung, dass die Versionsgeschichte des Werkes jederzeit zurückverfolgt werden kann. Dies ist insbesondere für große Community-Projekte wichtig, an denen viele Autoren beteiligt sind, wie der Wikipedia. Hier werden Versionshistorien eingesetzt, um den Entstehungsprozess der Artikel transparent zu machen und zu zeigen, welche Autoren hieran beteiligt waren.
Keine Pflicht, den Werktitel zu nennen (neu in in CCPL4)
Eine Änderung von CCPL4 im Vergleich zu früheren Versionen besteht darin, dass der Werktitel nicht mehr genannt werden muss. Gemäß den FAQ von CCPL4 wird weiterhin empfohlen, den Titel zu nennen (sofern er vom Lizenzgeber angegeben wurde), dies ist jedoch nicht länger verpflichtend.
d) Application of the licence to database and other related rights
Unter CC-Lizenzen veröffentlichte Materialien werden oft durch verschiedene Immaterialgüterrechte geschützt. Nehmen wir zum Beispiel eine Musikdatei: Das Urheberrecht schützt die Komposition und den Text, sogenannte verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte genannt) schützen die Tonaufnahme und die Darbietung durch Musiker und Interpreten. Die CCPL4-Lizenzen gelten für alle Urheber- und verwandten Schutzrechte. In Abschnitt 1b des Rechtstextes werden sie definiert als "Urheber- und/oder ähnliche Rechte, die in einem engen Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen, unter anderem Aufführungs-, Sende-, Tonträgerhersteller- und Datenbankherstellerrechte, gleich wie diese Rechte benannt oder kategorisiert sind" (eigene Übersetzung).
Abschnitt 4 des Lizenzgesetzes behandelt ausdrücklich Datenbankherstellerrechte. Das Sui-generis-Recht auf Datenbanken ist eine europäische Besonderheit, die in vielen anderen Teilen der Welt nicht existiert (z. B. in den USA). Es wurde auf EU-Ebene 1996 durch die Datenbankrichtlinie
Abschnitt 4 des Rechtstextes stellt klar, dass die allgemeine Lizenzerteilung von Abschnitt 2.a auch diese Datenbankherstellerrechte betrifft. Beinhaltet das Lizenzmaterial eine geschützte Datenbank, ist es erlaubt, aus dieser Auszüge zu erstellen oder sie vollständig oder teilweise zu kopieren, wieder zu verwenden und zu teilen. Im Gegensatz zu einigen portierten Versionen von CCPL3 beziehen die CCPL4-Lizenzen Datenbankherstellerrechte in die Lizenzerteilung ein, so dass auch in Bezug auf ihre Nutzung die Lizenzpflichten eingehalten werden müssen.
Ob diese Rechte gewährt werden, hängt von der Entscheidung des Lizenzgebers ab. Es wäre beispielsweise möglich, einzelne Elemente der Datenbank, jedoch nicht die Datenbank selbst, zu lizenzieren. Die Datenbank und ihr Inhalt sind separate Schutzobjekte; daher können sie unabhängig voneinander lizenziert (oder nicht lizenziert) werden. Möchte der Lizenzgeber die Lizenz auf eines dieser beiden Schutzgegenstände (den Inhalt der Datenbank oder die Datenbank selbst) beschränken, müsste er genau angeben, welches Element von der Lizenz abgedeckt wird und welches nicht.
Auch die SA-Klausel gilt für Datenbanken. Wäre eine Datenbank unter einer SA-Lizenz lizenziert, müsste jede neue Datenbank, die einen substanziellen Teil der ursprünglichen Datenbank enthält, unter derselben oder einer kompatiblen Lizenz lizenziert werden.
e) Patent and trademark rights
Gemäß Abschnitt 2.b.2 des Rechtstextes werden Patent- und Markenrechte von den CC-Lizenzen nicht erfasst. Dies ist besonders wichtig für unternehmerische und institutionelle Lizenzgeber, die Eigentümer von Markenrechten an ihrem Firmennamen, ihrem Logo etc. sind.
Der Ausschluss von Markenlizenzen bedeutet, dass eine mit dem Werk verbundene Marke nur dazu verwendet werden darf, besagtes Werk unter den Bedingungen der erteilten CC-(Urheberrechts-) Lizenz zu teilen. So könnte ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Buch, das unter einer eingetragenen Marke des Verlages veröffentlicht wurde, kopiert und die Kopie könnte öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne die Markenzeichen zu entfernen. Es wäre jedoch nicht erlaubt, die Marke für etwas anderes als zum Teilen dieses Buches zu verwenden. Der Lizenznehmer darf weder seine eigenen Werke unter dieser Marke bewerben noch darf er behaupten, dass der Eigentümer der Marke die Veröffentlichung seiner eigenen geänderten Versionen unterstützt hätte. Dies wird durch die Verpflichtung, Änderungen zu kennzeichnen, zusätzlich sichergestellt.
f) Moral Rights, privacy and personal rights
Einer der Hauptgründe für Portierung und Anpassung der CC-Lizenzen an nationale Rechtsordnungen lag in der unterschiedlichen Auffassung zu Urheberpersönlichkeitsrechten in verschiedenen Teilen der Welt. Urheberpersönlichkeitsrechte dienen dem Schutz der persönlichen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Sie beinhalten unter anderem das Recht auf Erstveröffentlichung, das Recht auf Namensnennung und ein Schutzrecht gegen Entstellungen des Werkes. Insbesondere die kontinentaleuropäischen Urheberrechts-systeme enthalten starke Urheberpersönlichkeitsrechte, die nur bis zu einem gewissen Grad vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Länder mit Copyright-System, wie Großbritannien oder die USA, kennen solche "sakrosankten" Urheberpersönlichkeitsrechte nicht. In diesen Ländern unterliegen Urheberpersönlichkeitsrechte – soweit sie überhaupt existieren – der Vertragsfreiheit, d. h. sie können durch Verträge übertragen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die unterschiedliche Haltung zu Urheberpersönlichkeitsrechten in verschiedenen Rechtsordnungen sind für das Konzept einheitlicher freier Urheberrechtslizenzen, die überall auf der Welt gleichermaßen gültig und durchsetzbar sind, eine große Herausforderung. Dies sprach – jedenfalls bislang – sehr für Portierungen der CC-Lizenzen in andere Rechtsordnungen. Lokalisierte Fassungen für Länder, in denen die Urheberpersönlichkeitsrechte streng geschützt werden, z. B. die deutschen CCPL3-Lizenzen, enthalten spezielle Klauseln, die festlegen, dass Urheberpersönlichkeitsrechte von der Lizenzerteilung unberührt bleiben.
Nachdem CC die Idee der Lizenzportierungen in CCPL4 aufgegeben hatte, wurde ein neues Konzept für den Umgang mit Urheberpersönlichkeitsrechten benötigt. Auf der Webseite, auf der die CCPL4-Lizenzen vorgestellt werden, wird erklärt, wie jetzt mit Urheberpersönlichkeitsrechten und verwandten Aspekten wie dem Datenschutzrecht oder anderen Persönlichkeitsrechten umzugehen ist: "Nach den CCPL4-Versionen verzichtet der Rechteinhaber, soweit es möglich und für die Nutzung des Materials nach Maßgabe der Lizenz erforderlich ist, auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Gleiches gilt für Datenschutz- und andere Persönlichkeitsrechte" (eigene Übersetzung).
Damit wird bezweckt, dass auf Urheber- und andere Persönlichkeitsrechte
Nach diesem Ansatz muss die Frage, wie weitgehend der Verzicht auf Persönlichkeitsrechte im jeweiligen Fall geht, nach dem anwendbaren Recht beurteilt werden. Dies wird – je nach Nutzungskonstellation – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob es zum Beispiel legitim ist, einen unter einer CC-Lizenz lizenzierten Song in einem Pornofilm oder ein CC-Foto in einer politischen Kampagne zu verwenden, wird im Zweifel von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich zu bewerten sein.
Die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergibt, sollte jedoch nicht überschätzt werden. Trotz ihrer theoretisch großen Bedeutung für die Urheberrechtssysteme wird über Urheberpersönlichkeitsrechte de facto viel seltener gestritten als über ökonomische Verwertungsrechte und sie sind nur sehr selten Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Der in der Lizenz enthaltene Verzicht auf Urheberpersönlichkeits- und andere Persönlichkeitsrechte soll lediglich absichern, dass die nach der Lizenz gewährten Nutzungsfreiheiten nicht durch solche Rechtspositionen eingeschränkt werden. Wer "Selfies" online postet und sie unter eine liberale CC-Lizenz stellt, die auch Änderungen erlaubt, sollte sich bewusst sein, dass sie auf eine Weise verwendet werden könnten, mit der man vielleicht nicht einverstanden ist.
g) Disclaimer of warranties and limitation of liability
Alle CCPL4-Lizenzen enthalten einen umfassenden Gewährleistungs- und Haftungsausschluss. Das bedeutet, dass das Werk "so wie es ist" lizenziert wird und dass der Lizenzgeber weder für Schäden haftet, die durch die Nutzung des Werkes eventuell entstehen noch Gewähr dafür leistet, dass das Werk fehlerfrei ist.
Gemäß europäischem Deliktsrecht und anderen Bestimmungen ist es nicht möglich, jegliche Haftung oder Gewährleistung vollständig auszuschließen.
Lizenzklauseln, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam. Die Haftungs- und Gewährleistungsregelung in Abschnitt 4.c CCLP4 soll sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Haftung und Gewährleistung werden hiernach (nur) soweit beschränkt, wie es das anwendbare Recht zulässt (minimales Maß).Ob eine solche salvatorische Klausel eine nach vielen europäischen Rechtsordnungen wahrscheinlich unwirksame Haftungsklausel retten kann, muss bezweifelt werden. Doch selbst wenn die Haftungsbestimmungen der CCPL4-Lizenzen ungültig wären, wäre die Haftung für Schäden, die sich aus der Bereitstellung von CC-Materialien (und Open Content im Allgemeinen) ergeben, im Zweifel minimal. Auch wenn sich solche Regeln von Land zu Land unterscheiden, kann man davon ausgehen, dass im Haftungs- und Gewährleistungsrecht generell berücksichtigt wird, dass Open Content zur Verfügung gestellt wird, ohne dass für dessen Nutzung eine Gegenleistung verlangt wird. Die vertraglichsrechtliche Haftung für kostenlose Leistungen ist grundsätzlich sehr beschränkt. Die herrschende Auffassung zur Rechtslage in Deutschland besagt z. B., dass Open-Content-Lizenzen wie Schenkungen zu behandeln sind. Das Haftungs- und Gewährleistungsniveau im Schenkungsrecht ist dabei das geringste im deutschen Zivilrecht.
h) Prohibition of the deployment of technological protection measures
Aufgrund einer zwingenden Bestimmung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie
Abschnitt 2.a.4 des Rechtstextes besagt klar, dass der Umgehungsschutz nicht für CC-lizenzierte Werke gilt. Das bedeutet, dass es jedem Lizenznehmer erlaubt ist, alle technischen Änderungen an der Kopie des Werkes vorzunehmen, die notwendig sind, um es gemäß den Lizenzbedingungen zu verwenden, selbst wenn dies die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erfordert.
i) Licence term and termination
CC-Lizenzen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (Abschnitt 6.a des Rechts-textes), d. h. sie gelten solange, bis das Urheberrecht oder ein anderes verwandtes Recht in Bezug auf das Material abläuft. Nach Ablauf aller Rechte wird das Material gemeinfrei und eine Lizenz ist nicht länger notwendig.
Außerdem ist die Lizenzerteilung unwiderruflich (Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes). Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag daher nicht von sich aus kündigen. Die Lizenz endet jedoch automatisch, wenn Lizenzbedingungen verletzt werden (Abschnitt 6.a des Rechtstextes). Nutzungen nach der Verletzung sind daher Urheberrechtsverletzungen, für die der Nutzer haftbar gemacht werden kann. Nennt ein Nutzer beispielsweise den Namen des Autors nicht oder fügt er keinen Hinweis auf den Lizenztext ein, verliert er damit sein Recht, das Material zu verwenden. Wie bereits erklärt, ist er ohne Lizenz genauso gestellt wie jede andere Person, die ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwendet. Lizenzen Dritter sind jedoch nicht vom Wegfall der Rechte betroffen