Im Laufe der Jahre hat die CC-Initiative ihre Lizenzen laufend weiter entwickelt, geändert und modernisiert. Die aktuelle Version, "CC Public License Version 4.0" (CCPL4), wurde am 26. November 2013 veröffentlicht. Die CC Public-License-Versionen 3 (CCPL3) und CCPL4 unterscheiden sich in mehrerer Hinsicht, d. h. sie enthalten im Detail feine, wenn auch oft wichtige, Unterschiede.
Die CC-Lizenzen wurden ursprünglich vor dem Hintergrund des US-Urheberrechtsgesetzes entwickelt. Nichtsdestotrotz waren sie nicht als reines US-Projekt gedacht, sondern als internationale Initiative um die weltweite kulturelle Allmende zu fördern. Schon bald nach ihrer ersten Veröffentlichung löste das steigende weltweite Interesse an den CC-Lizenzen eine Diskussion über die Notwendigkeit weiterer, an die Rechtsordnungen anderer Länder angepasster, Lizenzversionen aus.
Die rechtliche Sprache und gesetzliche Bestimmungen sind von Land zu Land verschieden. Lizenzen, die auf dem US-Recht basieren, können in anderen Teilen der Welt teilweise ungültig sein. Das trifft beispielsweise auf den Haftungs- und Gewährleistungsausschluss in den ursprünglichen US-amerikanischen CC-Lizenzen zu, der nach deutschem Recht und im Zweifel auch europäischem Verbraucherschutzrecht ungültig ist.
Aus diesem und aus anderen Gründen richtete das CC-Projekt ein Netzwerk von Mitgliedsorganisationen ein, die die Lizenzen in ihre jeweiligen Rechtsordnungen portieren. Die CC-Lizenzen Version 3 (CCPL3) wurden in mehr als 60 Rechtsordnungen portiert.
Interessanterweise hat CC seine Einstellung zum Portieren mittlerweile geändert. Für die CCPL4 sind derzeit keine Lizenz portierungen absehbar. In der Einführungsmitteilung von CCPL4 statuiert die Initiative, dass die CCPL4-Lizenzen nicht portiert werden müssen. In der aktuellen FAQ-Version erklärt CC:
"Ab Version 4.0 rät CC von portierten Versionen ab und hat neue Portierungsprojekte auf unbestimmte Dauer bis 2014 ausgesetzt [bis heute wurde dieser Hinweis nicht angepasst, Anm. des Verf.]. Zu diesem Zeitpunkt wird CC die zukünftige Notwendigkeit des Portierens neu evaluieren. […] Wir empfehlen Ihnen die Verwendung einer internationalen Lizenz der Version 4.0. Dies ist die modernste Version unserer Lizenzen, die nach eingehenden Beratungen mit unserem globalen Mitgliedernetzwerk entwickelt und so formuliert wurde, dass sie international gültig ist. Derzeit gibt es keine Portierungen von 4.0, voraussichtlich wird es auch in Zukunft, wenn überhaupt, nur wenige geben” (eigene Übersetzung).
Es kann bezweifelt werden, dass eine Lizenz weltweit im vollen Umfang gültig sein kann. Derzeit erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass das Lizenzportierungsprojekt fortgeführt wird, selbst wenn es viele Rechteinhaber möglicherweise vorziehen würden, eine Lizenz zu verwenden, die nicht nur in ihre Muttersprache übersetzt, sondern auch an ihre Rechtsordnung angepasst ist. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele die CCPL3-Lizenzen zumindest eine Zeit lang weiterverwenden werden. Insbesondere bei größeren Projekten, an denen viele Autoren beteiligt sind, und einem dezentralisierten Lizenzsystem ist das zu erwarten. Soll die Lizenz für zahlreiche Werke und Beiträge geändert werden, z. B. in eine neuere Version oder einen anderen Lizenztyp, müssen alle Rechteinhaber einverstanden sein. Dies könnte sich als ziemlich schwierig erweisen, da CC-Lizenzen im Gegensatz zu einigen FOSS-Lizenzen keine "Any later version"-Klausel enthalten.
Während es verständlich ist, dass Lizenz- geber eine Lizenz bevorzugen, die an ihre Sprache und ihre Rechtsordnung angepasst ist, hängt die Antwort auf die Frage, ob portierte Versionen vorteilhaft sind, von zahlreichen komplexen Überlegungen ab. Letztendlich ist sie von dem jeweiligen Fall abhängig. Hier sind nur einige kurze Bemerkungen zu Aspekten möglich, die grundsätzlich berücksichtigt werden sollten.
Auf den ersten Blick könnte es zum Beispiel für einen französischen Rechte-inhaber vorteilhaft erscheinen, für seine Werke die portierte französische CC-
Lizenz zu verwenden. Zunächst ist eine Lizenz in der eigenen Muttersprache sprachlich leichter verständlich.
Auf der anderen Seite sollte man bedenken, dass portierte Lizenzen auf Seiten vieler Nutzer zu Rechtsunsicherheiten führen können. Ausländische Nutzer werden eine französischsprachige Lizenz oft nicht verstehen und sie werden auch das französische Recht nicht kennen. Die Festlegung auf eine bestimmte Sprachfassung und – wegen der Rechtswahlklauseln in den portierten Lizenzen – kann sich also auch nachteilig auf Verwertung und Nutzung des Werkes auswirken. Da der Lizenzgeber die Nutzung gerade fördern wollte, beeinträchtigen solche Hindernisse auch seine Interessen.
Übersetzungen
Die internationalen/nicht portierten Lizenzen sind in verschiedene Sprachen übersetzt worden. Dies gilt insbesondere für die CCPL3-Lizenzen. Erste offizielle Übersetzungen von CCPL4-Lizenzen sind ebenfalls bereits verfügbar.
Portierte und nicht portierte oder verschiedene sprachliche Versionen bei Bearbeitungen
Ein Werk, das mehrmals geändert wurde, könnte in einer späteren Version verschiedenen Lizenzversionen unterliegen, auch wenn es ursprünglich unter einer SA-Lizenz veröffentlicht wurde. Die SA-Lizenz erlaubt es dem Bearbeiter, nicht nur die ursprüngliche, sondern auch eine kompatible Lizenz für seine Version zu verwenden. Kompatible Lizenzen sind z. B. portierte Versionen derselben Lizenz. Darüber hinaus könnte sich der Bearbeiter auch dafür entscheiden, seine Fassung des Werks unter einer späteren Version derselben Lizenz zu veröffentlichen. Der Bearbeiter eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA 3.0 veröffentlicht wurde, könnte seine bearbeitete Version des Werkes unter CC BY-SA 4.0 veröffentlichen. War die ursprüngliche Lizenz eine nicht portierte CC BY-SA 3.0-Lizenz, könnte für die Bearbeitung alternativ z. B. eine deutsche oder französische CC BY-SA 3.0-Lizenz gewählt werden.
Dabei ist zu bedenken, dass jede Bearbeitung eines Werks weiterhin auch das ursprüngliche Werk enthält. Aus rechtlicher Sicht kann der Bearbeiter nur die von ihm vorgenommenen Änderungen lizenzieren; die nicht-geänderten Teile des Werks werden weiterhin vom Urheber des "Originals" unter der ursprünglichen Lizenz lizenziert. Das bedeutet, dass der Bearbeiter seine Fassung des Werkes nicht umlizenzieren und sie mit allen Bestandteilen unter eine andere Lizenz stellen kann. Sieht die Lizenz keine Lösung für diesen Problem vor, könnte das zu der verwirrenden Situation führen, dass der Nutzer eines wiederholt geänderten Werks verschiedene Lizenzen gleichzeitig einzuhalten hat.
CCPL4 enthält eine neue Regel, die eine einfache Lösung für dieses Problem bietet: Der Nutzer eines bearbeiteten Werkes ist nur an die (letzte) "Bearbeiter-Lizenz" gebunden, die dieser Version des Werkes beigefügt war.