Wie eingangs erwähnt, behält ein Rechteinhaber seine Urheberrechte, wenn er eine Open-Content-Lizenz verwendet. Mit einer solchen Lizenz ist lediglich die Erlaubnis verbunden, das Werk unter bestimmten Bedingungen zu verwenden. Im Gegensatz dazu unterliegen gemeinfreie Werke nicht (oder nicht mehr) dem Urheberrechtsschutz und dürfen ohne Einschränkungen verwendet werden. Daher ist keine Genehmigung – oder Lizenz – notwendig, um ihre Nutzung zu gestatten. Für die Kennzeichnung gemeinfreier Werke bietet CC zwei Werkzeuge an: Die Deklaration CC0 (keine Rechte vorbehalten) um eigene Werke in die Gemeinfreiheit zu entlassen und die Public Domain Mark (kein Urheberrecht bekannt) zur Kennzeichnung von Werken, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, z. B. wenn die Schutzfrist abgelaufen ist oder weil sie von vornherein nicht geschützt waren.
a) CC0 (No Rights Reserved)
CC0 ist ein Werkzeug, mit der ein Rechte-inhaber sein urheberrechtlich geschütztes Werk für gemeinfrei erklären kann. Generell soll dies durch einen Rechteverzicht geschehen. Er bewirkt, dass das Werk gemeinfrei wird und entsprechend von jedermann ohne Einschränkungen oder Verpflichtungen verwendet werden darf. CC0 ist nichts anderes als eine standardisierte Erklärung eines solchen Verzichts und kann von jedem verwendet werden, der sein Werk für gemeinfrei erklären möchte.
Da sich die einzelnen Urheberrechtsordnungen, speziell die Copyright- und Urheberrechtssysteme, unterscheiden, wurde CC0 als dreistufiges Instrument geschaffen, um seine weltweite Gültigkeit sicherzustellen. Im kontinentaleuropäischen Urheberrecht, wie es in Deutschland, Frankreich oder Österreich gilt, ist es generell nicht möglich, auf das Urheberrecht zu verzichten und das "geistige Eigentum" am Werk aufzugeben. Das Urheberrecht wird als eine Art Menschenrecht betrachtet, das weder verzichtbar ist, noch für sich genommen übertragen werden kann. Eine Verzichts-erklärung wie CC0 wäre hier im Zweifel ungültig.
Die erste ist eine liberale Lizenz ähnlich CC BY, jedoch ohne Namensnennungspflicht.
b) Public Domain Mark (No Known Copyright)
Im Gegensatz zu CC0 ist die Public Domain Mark keine Erklärung, mit der der Rechte-inhaber sein Werk für gemeinfrei erklärt, sondern ein Label für Werke, die bereits gemeinfrei sind. Dieser Fall kann zum Beispiel nach Ablauf der Schutzfrist eines Werkes eintreten. Urheberrechte werden nur auf bestimmte Zeit gewährt. In Europa enden diese Rechte beispielsweise 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Nach dieser Zeit gilt das Werk als gemeinfrei und darf ohne Einschränkungen verwendet werden.
Der Zweck der Public Domain Mark besteht darin, es jedem zu ermöglichen, Werke, für die kein Urheberrechtsschutz mehr besteht, klar zu kennzeichnen. CC bietet auf seiner Webseite ein Werkzeug an, das einen HTML-Code generiert, der für online verfügbare, gemeinfreie Inhalte verwendet werden kann. Dieser Code dient Suchmaschinen dazu, gemeinfreie Inhalte auffinden zu können. Bevor jemand ein Werk mit der Public Domain Mark als gemeinfrei markiert, muss er sich über den rechtlichen Status des betreffenden Werkes genau informieren. Die Berechnung der genauen Schutzdauer kann sich als schwierig erweisen, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Regelungen in den einzelnen Ländern. Werkzeuge wie der "Europeana Public Domain Calculator" können bei dieser Aufgabe behilflich sein.