In Politik, Medien, Zivilgesellschaft sowie in der Wissenschaft fallen in den letzten Jahren vermehrt die Begriffe Extremismus, Radikalismus und Radikalisierung. Für die Erforschung der Ursachen und Implikationen der Phänomene ist eine klare Konzeptualisierung dieser unabdingbar. Doch bereits bei der Bedeutung der Begriffe gehen die Meinungen auseinander und klare Abgrenzungen bleiben aus. So verwundert es nicht, dass die Begriffe Extremismus, Radikalisierung, Radikalismus oder sogar Terrorismus häufig synonym verwendet werden (Dzhekova et al. 2016: 9). Obwohl im wissenschaftlichen Diskurs inzwischen wesentliche Unterschiede festgemacht wurden, fehlt weiterhin eine klare Abgrenzung im alltäglichen und öffentlichen Sprachgebrauch.
Abgrenzung von Extremismus, Radikalismus und Radikalisierung
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Extremismus versus Radikalismus
Für die Abgrenzung von Extremismus und Radikalismus lohnt sich ein Blick in die Begriffsgeschichte beider Konzepte. Backes untersucht die Herkunft des Extremismusbegriffs, der bis in die Antike zurückgeht (2006: 191-198). In seiner Abhandlung zeigt er unter anderem, wie sich das Verhältnis der Begriffe Extremismus und Radikalismus in Deutschland auf Bundesebene und im wissenschaftlichen Diskurs entwickelt hat.
Nach der Gründung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) im Jahre 1950 beobachtete dieses vor allem den Rechts- und Linksradikalismus. Die Begriffe, so Backes, wurden aus der Weimarer Zeit übernommen und "orientierten sich am Tatbestand der Verletzung der Normen der 'freiheitlichen demokratischen Grundordnung'" (Backes 2006: 191f.). Doch obwohl sich der Radikalismusbegriff im Verfassungsschutz "sinngemäß als Ausdruck 'verfassungsfeindlicher' oder 'widriger' Bestrebungen gegen die 'freiheitlichdemokratische Grundordnung' wiederfand", "[fand] [d]ie Radikalismusvokabel […] keinen Eingang in die verfassungsjuristische Terminologie" (Backes 2006: 193). Erst 1962 entstand eine erste behördliche Publikation zum Rechtsradikalismus (Backes 2006: 194). Zwar fand der Begriff des Radikalismus somit erstmals Eingang in die verfassungsschutzrechtliche Sprache, doch eine klare Begriffsdefinition stand weiterhin aus. "Erst 1973 kam es zu einer offiziellen Sprachklärung auf Bundesebene. Das Bundesinnenministerium wechselte Anfang der siebziger Jahre die Terminologie im Umgang mit 'verfassungsfeindlichen' Bestrebungen. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1973 wurde der Begriff 'radikal' durch 'extremistisch' ersetzt" (Backes 2006: 198).
Backes (2006: 217) demonstriert zudem, dass sich auch in den Sozialwissenschaften ein Begriffswechsel zeigte: "So präsentierte Scheuch die NPD in einem Aufsatz aus dem Jahr 1970 als 'rechtsextreme Partei' […] Der Schlüsselbegriff 'Radikalismus' war durch 'Extremismus' ersetzt." Somit kann festgehalten werden, dass der Extremismusbegriff in den 70er Jahren den bis dahin undefinierten Radikalismusbegriff ablöste und zur Beschreibung verfassungsfeindlicher Bestrebungen eingesetzt wurde.
Nichtdestotrotz werden die beiden Begriffe Radikalismus und Extremismus im öffentlichen Diskurs heute weiterhin vermischt. Das BfV hingegen hat die klare Abgrenzung beibehalten. So heißt es, dass "es sich bei Radikalismus zwar auch um eine überspitzte, zum Extremen neigende Denk- und Handlungsweise [handelt], die gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits 'von der Wurzel (lat. radix) her' anpacken will" und dass, "[r]adikale politische Auffassungen in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz [haben]" (Bundesamt für Verfassungsschutz o.J.). Im Gegensatz dazu werden jene Aktivitäten als "extremistisch" eingestuft, "die darauf abzielen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen" (Bundesamt für Verfassungsschutz o.J.). Während Radikalismus also noch keine Bedrohung für die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellt, verfolgen extremistische Personen das Ziel, den demokratischen Verfassungsstaat und die damit verbundenen Grundprinzipien der Verfassungsordnung zu bekämpfen. Während der Radikalismus somit eine "Systemveränderung" zum Ziel setzt, strebt der Extremismus nach einer "Systemüberwindung" (Dienstbühl 2019: 80).
Mit der Zielsetzung, den demokratischen Verfassungsstaat zu bekämpfen, geht ein weiteres zentrales Unterscheidungsmerkmal zwischen Radikalismus und Extremismus einher, nämlich der politische Kontext. Wie Backes (2006: 198) gezeigt hat, geht der Extremismusbegriff auf die Terminologie des BfV zurück. Daher verwundert es nicht, dass häufig im Kontext demokratischer Gesellschaften von Extremismus gesprochen wird und zahlreiche Definitionen vorzufinden sind, die die anti-demokratische Einstellung betonen. Backes und Jesse (1996: 45) definieren (politischen) Extremismus "als Sammelbezeichnung für unterschiedliche politische Gesinnungen und Bestrebungen[…], die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte und Spielregeln einig wissen". Wie Hirscher und Jesse (2013: 9) treffend beschreiben, ist somit "Extremismus […] das Gegenstück zum demokratischen Verfassungsstaat." Extremismus hat daher immer einen Bezug zu einem spezifischen politischen System, nämlich zur Demokratie. Radikalismus hingegen kann unabhängig vom politischen System als Form einer Infragestellung einer geltenden Ordnung gedacht werden, die unterschiedlichste Lebensbereiche betreffen kann. In Ergänzung zur Unterscheidung des Verfassungsschutzes, die sich lediglich auf die Bekämpfung/Nicht-Bekämpfung der demokratischen Grundordnung bezieht, kann somit der kontextuelle Bezug/Nicht-Bezug zum politischen System genannt werden.
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal bezieht sich auf das Gewaltpotenzial. Im Extremismus wird häufig zwischen kognitivem Extremismus (Einstellungsebene) und gewaltbereitem Extremismus (Handlungsebene) differenziert (vgl. "'extremism’ of thought and 'extremism’ of method" bei Richards 2015: 371). Böckler und Zick charakterisieren die Einstellungsebene als "die Befürwortung jeglicher Form von religiöser und rassischer Vorherrschaft sowie von Ideologien […], die demokratische Prinzipien, wie Freiheits- und Menschenrechte, in Frage stellen" (Böckler/Zick 2015: 101). Die Handlungsebene hingegen umfasse "Aktionsformen, die das Leben, die Freiheit und die Rechte anderer Menschen einschränken bzw. gefährden" und schließe somit den gewaltorientierten Extremismus mit ein (Böckler/Zick 2015: 101f.). Kurz: Solange Extremismus kognitiv stattfindet, ist er gewaltfrei; gewaltvoller Extremismus hingegen zeigt sich lediglich in den Aktivitäten. Doch ein Blick in die Empirie zeigt, dass die Unterscheidung in gewaltfreien Extremismus auf kognitiver Ebene und gewaltvollen Extremismus auf der Handlungsebene nicht problemlos aufgeht. Gruppen oder Personen können auch Gewalt rechtfertigen, legitimieren oder sogar propagieren, ohne selbst Gewalt anzuwenden. Dies zeigt sich am Beispiel von Dominic Musa Schmitz: Er erklärt, dass er von Grund aus ein pazifistischer Mensch sei und daher auch in seiner Zeit als Salafist versucht habe, sich von Gewalt fernzuhalten. Dennoch habe sich während seiner Radikalisierung in seinem Denken über Gewalt etwas verändert, sodass er anfing "Gewalt in gewissen Punkten zu legitimieren" (ab 06:20 min). Er habe zwar niemals selbst Gewalt angewendet (Handlungsebene), habe aber angefangen in bestimmten Situationen, wie beispielsweise dem Palästinakonflikt, Gewaltanwendung zu legitimieren (kognitive Ebene). Am Beispiel von Dominic wird deutlich, dass rein kognitiver Extremismus ebenso Gewalt beinhalten kann. Für das Verhältnis von kognitivem und handlungsbasiertem Extremismus kann daher festgehalten werden: Kognitiver Extremismus kann auch ohne extremistische Handlungen bestehen. Jedoch ist kognitiver Extremismus eine Voraussetzung für extremistisches Handeln, da extremistische Handlungen auch die entsprechende Überzeugung dafür erfordern.
Während Einigkeit darüber besteht, dass der Extremismus (zumindest auf der Handlungsebene) Gewalt beinhaltet, gehen die Meinungen beim Radikalismus deutlich auseinander. So definieren beispielsweise Malthaner und Waldmann (2012: 20) radikal als "Einstellungs-, Orientierungs-, Handlungsmuster, die […] zum einen ein hohes Maß an Aufopferungs- und Kampfbereitschaft für die verfochtene Sache implizieren, zum anderen mit der Bereitschaft und unterstellten Notwendigkeit verbunden sind, für das angestrebte Ziel Gewalt anzuwenden" (siehe auch Moskalenko/McCauley 2009: 240). Manche Wissenschaftler*innen hingegen sehen im Radikalismus den Einsatz von sowohl "non-violent and democratic" (gewaltfreien und demokratischen) als auch "violent and non-democratic" (gewaltvollen und nicht-demokratischen) Mitteln als Möglichkeit (Schmid 2013: 8). Andere wiederum erkennen im Radikalismus einen kompletten Verzicht "auf jegliche Form der Gewalt" (Bötticher/Mareš 2012: 58). Für die Unterscheidung von Extremismus und Radikalismus kann somit festgehalten werden, dass Extremismus eher mit Gewalt assoziiert wird, während beim Radikalismus zahlreiche gewaltfreie Definitionen vorzufinden sind.
Obwohl beide Begriffe erhebliche Abgrenzungsmerkmale zeigen und auch das BfV hierbei deutlich unterscheidet, sind weiterhin wissenschaftliche Konzeptualisierungen vorzufinden, die beide Phänomene in eine starke Abhängigkeit setzen. So wird argumentiert, Radikalismus sei noch nicht voll entwickelter Extremismus (Neumann 2013: 4; 2017: 17) oder Extremismus sei "eine Subkategorie des Radikalismus" (Böckler/Zick 2015: 101). Solche Konzepte werden jedoch der Eigenständigkeit und den Unterschieden beider Phänomene nicht ausreichend gerecht.
Extremismus und Radikalisierung
Auch die Begriffe Extremismus und Radikalisierung werden häufig vermischt und eine saubere Unterscheidung wird nur selten aufrechterhalten. Die Gleichstellung dieser beiden Begriffe ist bereits deshalb problematisch, weil der Extremismus einen Zustand beschreibt, wohingegen Einigkeit darin besteht, dass es sich bei Radikalisierung um einen Prozess handelt (Schmid 2013: 1). Radikalisierung ist somit dynamisch, Extremismus hingegen statisch. Ähnlich wie beim Radikalismusbegriff herrscht auch beim Radikalisierungsbegriff keine allgemeingültige Definition (Neumann 2013: 3). Es ist eine Bandbreite von engen bis hin zu breit angelegten Definitionen vorzufinden. Eine breite Definition von Radikalisierung bieten Kruglanski et al. (2014: 69): "Radicalization is defined as the process of supporting or engaging in activities deemed (by others) as in violation of important social norms". Aus dieser Definition geht hervor, dass Radikalisierung ein relativer Begriff ist und immer von der betrachtenden Person abhängt. Weder Gewaltbereitschaft noch Demokratiebekämpfung sind nach dieser Definition kennzeichnend für Radikalisierung, sondern vielmehr die Missachtung gesellschaftlicher Normen. Engere Definitionen hingegen beschreiben Radikalisierung als Weg in den Extremismus. So definiert Borum (2011: 9) Radikalisierung als einen "process of developing extremist ideologies and beliefs". Doch ähnlich wie bei den Begriffen Extremismus und Radikalismus lohnt sich auch beim Verhältnis von Extremismus und Radikalisierung eine kritische Betrachtung. Die Verwischung der Grenze beider Begriffe zeigt sich insbesondere bei der Gewaltfrage. Ähnlich wie beim Radikalismus herrscht auch bei der Radikalisierung Meinungsverschiedenheit im Hinblick auf den Gewaltaspekt. So stellen einige Forschende einen direkten Bezug zwischen Radikalisierung und Gewalt her und definieren Radikalisierung als "a process in which a person adopts extremist views and moves towards committing a violent act" (Hardy 2018: 76) oder "a process leading towards the increased use of political violence" (della Porta/LaFree 2012: 5). Beiden Definitionen ist gemein, dass sie Radikalisierung als einen Prozess hin zur Gewalt verstehen. Andere wiederum sehen auch die Möglichkeit einer gewaltlosen Radikalisierung. So unterscheiden beispielsweise Bartlett und Miller (2012: 2) begrifflich zwischen "violent radicalization" und "non-violent radicalization". Ähnlich benennt Dalgaard-Nielsen (2010: 797) gewaltvolle Radikalisierung explizit als solche durch die Hervorhebung von "violent radicalization". Nach ihrem Verständnis ist gewaltvolle Radikalisierung "a subset of various potential radicalization processes" (Dalgaard-Nielsen 2010: 798) und somit nur eine mögliche Erscheinungsform von Radikalisierung. Eine dritte – und für die Unterscheidung von Extremismus und Radikalisierung problematischere – Position ist solch eine, die die Gewaltanwendung als Grenzschwelle zum Extremismus setzt. In diesem Falle bildet der Übergang von kognitiven radikalen Ideen zur praktischen Gewaltanwendung auch den Übergang von Radikalisierung in den Extremismus (vgl. "radicalization into violent extremism" bei Borum 2011: 8).
Dass Extremismus den Extrempunkt von Radikalisierungsprozessen bildet, bedeutet jedoch nicht, dass Radikalisierung zwangsläufig zum Extremismus führt. Personen und Gruppen können sich radikalisieren ohne jemals extremistisch zu werden. Gewalt als Übergang von Radikalisierung in Extremismus festzulegen, wird beiden Phänomenen nicht gerecht. Extremismus stellt den äußersten Rand des politischen Spektrums dar (Ackermann et al. 2015: 30). Wer sich dort befindet, kann sich nicht weiter radikalisieren. Jedoch gibt es auch innerhalb der Gewaltbereitschaft Abstufungen im Hinblick auf die Bedingungen für den Gewalteinsatz oder auf die Zielgruppe, den Einsatz der Gewaltmittel oder die Intensität der Gewalt. Kurz: Auch innerhalb der Gewalt ist weiterhin eine Radikalisierung möglich. Der Einsatz von Gewalt bildet somit nicht zwangsläufig das Ende von Radikalisierung oder den Anfang von Extremismus. Grundsätzlich sollte daher stets zwischen Radikalisierung ohne Gewalt, Radikalisierung in die Gewalt und Radikalisierung in der Gewalt unterschieden werden (Abay Gaspar et al. 2019: 23). Durch solch eine Kategorisierung von Radikalisierung könnte vermieden werden, Gewalt als Indikator für den Übergang von Radikalisierung in den Extremismus zu setzten.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Begriffe Extremismus, Radikalismus und Radikalisierung häufig synonym verwendet werden. Dabei stellen alle drei Begriffe unterschiedliche Phänomene dar – insbesondere im Hinblick auf die Einstellung gegenüber dem demokratischen Verfassungsstaat und auf die Gewaltfrage. Eine klare begriffliche Unterscheidung ist unabdingbar, denn Sprache konstruiert auch Wirklichkeit. So kann es nicht nur aus verfassungsjuristischen Gründen relevant sein, ob jemand als extremistisch oder radikal einzuordnen ist, sondern auch aus gesellschaftspolitischen Gründen. Für die Wahrung liberal-demokratischer Werte ist es unabdingbar, sowohl legale Kritik am politischen System zuzulassen, gleichzeitig aber auch verfassungswidrigen Handlungen sowie Gewalt ausnahmslos entgegenzuwirken.
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Hande Abay Gaspar ist Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) und Mitglied der Leibniz-Forschungsgruppe Radikalisierung. Derzeit arbeitet sie im Projektverbund PANDORA zu Propaganda, Mobilisierung und Radikalisierung in der virtuellen und realen Welt. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt auf realweltlichen Bedingungsfaktoren von Radikalisierungsprozessen salafistischer Gruppen in Deutschland.
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