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Wer regelt was bei Bund und Land? | Wahl-O-Mat im Unterricht | bpb.de

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Wer regelt was bei Bund und Land? Begleitmaterial zum bpb-Online-Angebot Wahl-O-Mat

Wolf Dittmayer

/ 11 Minuten zu lesen

Dieses Modul führt die in Zuständigkeiten von Bund, Ländern und Kommunen nach der Föderalismus-Reform ein.

Föderalismus: Bundesländer mit Hauptstädten, Einwohnern und Stimmen im Bundesrat Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Materialien zum Download

Interner Link: Wer regelt was?
Interner Link: Wer regelt was? (Lehrkraft)
Interner Link: Wer regelt was? (Schülerinnen und Schüler)

Unterrichtseinheit - Konzeption

Übersicht


Thema Föderalismus, Gesetzgebungskompetenzen
Zeit 90 Min / 2 Unterrichtsstunden
Inhalte Wo sind die Regelungskompetenzen festgelegt?
Wie sind die Kompetenzen verteilt?
Ziele

  • Die Schülerinnen und Schüler sollen erkennen, dass sie in ihrer Lebensumwelt an zahlreichen öffentlichen Regelungen teilhaben.

  • Diese unmittelbaren lebensfeldbezogenen Anknüpfungspunkte sollen dann in Bezug zum staatlichen Handeln (in der Gesetzgebung) gebracht werden.

  • Die Lerngruppe soll die grundgesetzliche Quelle kennenlernen und exemplarisch anwenden.

Methodik Gruppenarbeit, Plenum, Dokumentation, Theorieeinführung, Diskussion
Materialien Arbeitsanleitungen für die Gruppenarbeit, Infoblätter/Schaubilder, Quellentexte, Internet-Links

Übersicht Ablauf


Phase 1 Kleingruppen: Was ist alles öffentlich geregelt? Brainstorming, vorhandenes Wissen aktivieren und sammeln
Phase 2 Plenum: Sammlungen gemeinsam zusammenführen, gruppieren, kategorisieren; Dokumentation auf Tafel-/Wandbild
Phase 3 Plenum: Gesetzgebungskompetenzen Bund/Länder Theorieeinschub Vortrag, Schaubild
Phase 4 Kleingruppen: Anwendung der Informationen (Zuordnung der Kompetenzen) auf die Sammlung der Gruppe
Phase 5 Plenum: Zusammenführung/Präsentation der Ergebnisse, Diskussion

Phase 1: Brainstorming: Sammeln von öffentlich geregelten Angelegenheiten in Kleingruppen.

Die Einstiegsphase soll als Warming-Up vohandenes Wissen der Schülerinnen und Schüler aktivieren.

In der Kleingruppe sollen Stichpunkte dazu gesammelt werden, welche öffentlich geregelten Angelegenheiten aus der eigenen Lebenswelt oder über vorhandene Informationen bekannt sind.

Die Gruppen werden mit Leitfragen dabei unterstützt.

Hinweis

Exemplarische Ergebnismengen anhand der Leitfragen:

  • Mögliche Ergebnismenge zu "Welche Rechte sind Ihnen bekannt?":
    (z.B. Bildung, Meinungsäußerung, freie Arztwahl, Wahlrecht, Wohnortwahl, Arbeitsplatz/Berufswahl, Schutz der persönlichen Daten ...)

  • Mögliche Ergebnismenge zu "Welche öffentlichen Pflichten kennen Sie?":
    (z.B. Schulpflicht, Wehrpflicht, Steuerpflicht, Versicherungspflicht ...)

  • Mögliche Ergebnismenge zu „Von welchen gesetzlichen Verboten/Beschränkungen wissen Sie?":
    (z.B. Gewalt, Diebstahl, Geschwindigkeitsgrenzen, Drogenmissbrauch, Altersbeschränkungen, Regelverstöße jeder Art ...)

  • Mögliche Ergebnismenge zu "Welche finanziellen Hilfen kennen Sie?":
    (z.B. Rente/Pension, Sozialhilfe, Kindergeld, BAföG, Arbeitslosengeld, Wohngeld, Subventionen, Forschungsmittel ...)

  • Mögliche Ergebnismenge zu "Welche allgemeinen öffentlichen Leistungen fallen Ihnen ein?":
    (z.B. Straßenbau, Wasser-/Energieversorgung, Innere/Äußere Sicherheit, ÖPNV, öffentl. Rundfunk/Fernsehen, Rechtssystem/Gerichtsbarkeit, Umwelt-/Tierschutz, Währung, Lebensmittelkontrolle/Gesundheitsfürsorge ...)

  • Mögliche Ergebnismenge zu "Welche öffentlichen Einrichtungen kennen Sie? ?":
    (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Bibliotheken, Gerichte, Museen, Theater, Universitäten, Schwimmbäder, Rathäuser, Finanzämter, Sportstätten ...)

Material

Aufgabenblatt 1 (Sammlung in Kleingruppen)
Post It Klebezettel oder Pinwand-Karten für die Arbeitsgruppen

Dauer Arbeitsgruppen: etwa 20 Min.

Phase 2: Bündelung und Gruppierung

Die Ideensammlung der Arbeitsgruppen sollen im Plenum vorgestellt werden. Dabei sind die Einzelaspekte thematisch zu bündeln. Die Themenfelder können vorgeben oder im Verlauf der Sortierung gemeinsam gebildet werden.

Die Vorgehensweise dieser Phase wird von den Lehrerinnen und Lehrern auf die spezifischen Gegebenheiten der Klasse hin ausgerichtet.

Die Ergebnisse sollen als Tafelbild oder Wandzeitung dokumentiert werden.

Achtung! Auf diese Darstellung wird in Phase 5 wieder zurückgegriffen, um sie durch Zuordnung der Regelungskompetenzen zu erweitern.

Didaktischer Hinweis

Die Themenfelder sollten möglichst so gebildet werden, dass im weiteren Verlauf eine Zuordnung zu den Regelungskompetenzen unterstützt wird.

Beispiele

  • Auswärtige oder grenzbezogene Angelegenheiten (Internationales, Grenzschutz, Zoll, Verteidigung etc.)

  • Gesamtstaatliche Angelegenheiten (Luftverkehr, Währung, Staatsangehörigkeit etc.)

  • Bildung und Kultur (Schulen, Museen, Rundfunk/Fernsehen etc.)

  • Innere Sicherheit (Polizei, Ordnungsrecht, Strafvollzug etc.)

  • Umwelt- und Naturschutz (Hochwasserschutz, Tierschutz, Jagdrecht etc.)

Material

Tafel oder Wandzeitung

Dauer Plenum: etwa 20 Min.

Phase 3: Erläuterung Schaubild zur Gesetzgebungs- bzw. Regelungskompetenz

Anhand des Schaubilds erläutert der/die Lehrer/in als Übersicht,

  • wo die Kompetenzverteilung zwischen den föderalen Ebenen geregelt ist (Grundgesetz, online unter Interner Link: www.bpb.de/wissen)

  • und wie die Kompetenzen verteilt sind.

Das Schaubild zeigt schematisch die derzeitige grundgesetzliche Regelung auf und gibt Beispiele für die jeweilige Regelungskompetenz.

Didaktischer Hinweis

In dieser Phase ergibt sich sachgemäß der Bedarf an Begriffsklärungen. Der Lehrer bzw. die Lehrerin muss eine an der Lerngruppe orientierte Vorgehensweise wählen. Aufgrund der didaktischen Zielsetzung kann die Fülle der Information hier jedoch nur im Sinne einer überblicksartigen Sichtung verstanden werden, auf die im Detail nur exemplarisch eingegangen werden kann.

Material

Infoblatt 1 (Gesetzgebungskompetenzen)
Infoblatt 2 (Grundgesetzliche Regelungen)

Dauer Plenum: etwa 15 Min.

Phase 4: Zuordnung der Regelungskompetenzen zu den gesammelten Stichpunkten - Themen aus Phase 1

Die Arbeitsgruppen sollen nun ihrer Sammlung - möglichst auf der gebündelten Ebene der Themenbegriffe - die Regelungszuständigkeit zuordnen und ergänzend notieren.

Material

Aufgabenblatt 2 (Zuordnung),
Infoblatt 2 (Grundgesetzauszüge)

Didaktischer Hinweis

Nicht jedes Einzelthema wird eindeutig zuzuordnen sein. Auch dies soll als Ergebnis notiert werden. Es soll dabei deutlich werden, dass neben eindeutigen Zuständigkeiten die föderalen Ebenen über gemeinschaftliche Aufgabe miteinander verflochten sind.

Dauer Arbeitsgruppen: etwa 15 Min

Phase 5: Ergebnissicherung und abschließende Diskussion

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden gemeinsam im Plenum abgeglichen und das Tafelbild (bzw. die Wandzeitung) entsprechend ergänzt.

In einer gemeinsamen Diskussion sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, ihre Gedanken und Meinungen zur Thematik auszutauschen. Außerdem kann hier ggfs. die Veränderung der Kompetenzverteilung thematisiert werden, die als zentrales Element der Föderalismusreform derzeit im Gespräch ist.

Material

Tafelbild / Wandzeitung

Dauer Plenum: etwa 20 Min

Infoblatt Gesetzgebungskompetenzen

Gesetzgebungskompetenzen Bund / Länder

In einem föderalen Bundesstaat gibt es zentrale Gesetze und Regelungen sowie eigene Gesetzgebungskompetenzen der Gliedstaaten (Bundesländer). Wer was regeln darf, ist in Deutschland im Grundgesetz festgelegt.

Grundsätzlich gilt, dass die Bundesländer Gesetze erlassen dürfen, soweit das Grundgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Diesen Handlungsspielraum beschreibt das Grundgesetz dadurch, dass es die Kompetenzen des Bundes benennt.

Konkret lassen sich danach drei Ausprägungen für die Gesetzgebungszuständigkeit aus dem Grundgesetz ableiten:

Bund – ausschließliche Kompetenz

Die Gebiete, für die der Bund die ausschließliche Kompetenz hat, Gesetze zu erlassen, sind im Grundgesetz Artikel 73 konkret benannt und abschließend aufgezählt. Der Bund kann in diesen Gesetzen ausdrücklich sagen, welche Kompetenzen er dennoch den Ländern zubilligt.

Bund / Länder – konkurrierend

Bei den konkurrierenden Rechtsgebieten hat der Bund zwar Vorrang, kann aber den Ländern Handlungsspielraum dadurch einräumen, dass er selbst von einer Regelung absieht. Was also der Bund in diesem Zuständigkeitsbereich nicht geregelt hat, können die Länder solange durch eigene Gesetze regeln, bis der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht und seinerseits den Sachverhalt für das gesamte Bundesgebiet regelt. Die Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung sind ebenfalls im Grundgesetz (Artikel 74) aufgeführt.

Länder – ausschließliche Kompetenz

Die Gebiete, die nicht im Grundgesetz als ausschließliche, Rahmengesetzgebung oder konkurrierende Gesetzgebung des Bundes aufgeführt sind, liegen in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Infoblatt Grundgesetzauszüge

Artikel 70
Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Artikel 71
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Artikel 72
Konkurrierende Gesetzgebung

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetz-gebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzge-bungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

  1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

  2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

  3. die Bodenverteilung;

  4. die Raumordnung;

  5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

  6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Artikel 73
Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs
und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74
Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. [aufgehoben]
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. [aufgehoben]
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74a [aufgehoben]
Artikel 75 [aufgehoben]

Aufgabenblatt 1 (Brainstorming): Sammlung - Was ist öffentlich geregelt?

"Der Staat" ist für viele Menschen mit einer ungenauen, zuweilen negativen, vom Einzelnen eher entfernten Vorstellung verbunden. Tatsächlich begegnet uns der Staat alltäglich in unterschiedlichen Erscheinungsformen öffentlich geregelter Angelegenheiten. Teils ist uns das gesellschaftliche Zusammenleben in Deutschland so selbstverständlich, dass uns nicht mehr bewusst ist, dass vieles davon ausdrücklich staatlich geregelt ist und uns ein breites Angebot öffentlicher Leistungen zur Verfügung steht.

Lassen Sie Ihre Gedanken schweifen und sammeln Sie einmal, inwieweit Sie selbst oder andere tagtäglich mit öffentlich geregelten Angelegenheiten in Berührung kommen.

Ein paar Leitfragen sollen Ihnen bei der Suche helfen

  • Welche Rechte sind Ihnen bekannt?
    (z.B. das Recht zu wählen oder das Recht auf freie Meinungsäußerung ...)

  • Welche öffentlichen Pflichten kennen Sie?
    (z.B. die Pflicht Steuern zu zahlen oder die Wehrpflicht...)

  • Von welchen gesetzlichen Verboten wissen Sie?
    (z.B. ist es verboten, zu schnell zu fahren oder Spirituosen an Jugendliche zu verkaufen ...)

  • Welche finanziellen Hilfen kennen Sie?
    (z.B. Ausbildungsförderung oder Agrarsubventionen ...)

  • Welche allgemeinen öffentlichen Leistungen fallen Ihnen ein?
    (z.B. Wasserversorgung oder Polizeischutz ...)

  • Welche öffentlichen Einrichtungen kennen Sie?
    (z.B. Krankenhäuser oder Museen...)

Schritt 1Sammeln Sie zunächst alles, was Ihnen einfällt und notieren Sie es.
Die Stichworte sollten in dieser Phase nicht bewertet werden, alle Ideen sollten aufgeschrieben werden.
Schritt 2 Ordnen Sie die gesammelten Stichpunkte, indem Sie sie thematisch bündeln und für jedes Bündel einen allgemeineren Themenbegriff finden.
(z.B. "Geschwindigkeit einhalten" und "Parkverbot" etc. zum Themenbegriff "Verkehrsregelung")


Achtung! Bewahren Sie Ihre Sammlung gut auf, sie wird später noch erweitert!

Aufgabenblatt 2 (Regelungskompetenz): Zuordnung - Wer regelt was?

Die Sammlung Ihrer Arbeitsgruppe soll nun ergänzt werden. Sie haben zusätzlich Informationen darüber erhalten, wo die Zuständigkeiten für Gesetze und Regelungen beschrieben und wie sie verteilt sind.

Versuchen Sie nun anhand des Grundgesetzes zu bestimmen, ob die Zuständigkeiten für Ihre Sammlung jeweils beim Bund oder bei den Ländern liegen.

Wenn Sie sich für keine eindeutige Zuordnung entscheiden können, kann es sein, dass es ein Rahmengesetzgebung oder eine Gemeinschaftsaufgabe ist, an der mehrere Ebenen beteiligt sind. In diesem Fall notieren Sie, warum Sie sich nicht eindeutig für eine Zuständigkeit entschieden haben.

Material

Infoblatt Grundgesetzauszüge
Infoblatt Gesetzgebungskompetenzen

Weitere Inhalte

Wolf Dittmayer, Sozial-Pädagoge und Organisationsberater, Köln