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M 01.11 Begriff "Diskriminierung" | Jugendliche zwischen Ausgrenzung und Integration | bpb.de

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M 01.11 Begriff "Diskriminierung"

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Der Begriff der Diskriminierung wird hier anhand von Beispielen und seiner Verankerung im Grundgesetz erläutert.

Diskriminierung ist die ungleiche Behandlung von Menschen aufgrund von Merkmalen wie Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Kultur oder Religionsausübung.

Diskriminierendes Verhalten kommt sowohl im Alltag z.B. in der Schule, am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, als auch in den Medien, Gesetzen oder öffentlichen Einrichtungen vor.

Nicht jede Ungleichbehandlung ist gleich Diskriminierung: Wenn Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt zu einer Diskothek verweigert wird oder jemand nicht Taxifahrer werden kann, weil er oder sie keinen Führerschein hat, ist das völlig in Ordnung. Wenn aber bestimmten Leuten der Eintritt in die Disko oder ein Job verweigert wird, bloß weil er oder sie keinen deutschen Pass hat, eine Frau, schwarz oder homosexuell ist, dann handelt es sich um Diskriminierung. Diskriminierung ist also die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Schlechterbehandlung Einzelner oder Gruppen.

Die deutsche Verfassung wendet sich ausdrücklich gegen Diskriminierung: Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes darf niemand "wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden". So klar dieser Grundgesetzartikel klingt, in der Praxis bietet er Betroffenen leider kaum rechtlichen Schutz, um gegen Diskriminierung vorzugehen. [...] Dennoch, wer andere diskriminiert, verstößt eindeutig gegen die Grundwerte der deutschen Verfassung.

Aus: Anti-Rassismus Informations-Centrum (ARIC) Duisburg: Infomappe Diskriminierung, (28.11.2007).

Um das Grundrecht auf Gleichbehandlung auch im Alltag durchzusetzen, gibt es in Deutschland seit dem 18. August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/agg), das auch Antidiskriminierungsgesetz genannt wird. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Um dieses Ziel zu erreichen, erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. (Zum AGG siehe auch Baustein 5)

Fussnoten