In Deutschland waren Ende 2019 fast 7 Millionen Menschen auf Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme angewiesen – das entsprach 8,3 Prozent der Bevölkerung. Unter den 7 Millionen Leistungsbeziehern waren 3,7 Millionen Alg-II- und 1,5 Millionen Sozialgeld-Empfänger. Weitere 1,1 Millionen Personen bezogen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 385.000 Personen hatten Anspruch auf Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Fakten
Die Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme sind finanzielle Hilfen des Staates, die – gegebenenfalls ergänzend zu vorhandenen anderen Einkünften – zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen ausgezahlt werden.
Zu den sozialen Mindestsicherungsleistungen zählen folgende Hilfen:
Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II "Grundsicherung für Arbeitsuchende"),
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe"),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe") sowie
Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Gesamtregelleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf dem Arbeitslosengeld II (Alg II) und dem Sozialgeld. Alg II erhalten hilfebedürftige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze (Externer Link: § 7a SGB II), die zwar erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt aber nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Als erwerbsfähig gilt dabei, wer mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Nicht erwerbsfähige Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, also vor allem Kinder unter 15 Jahren, erhalten Sozialgeld – vorausgesetzt es besteht kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung. Sie orientiert sich ausschließlich am Bedarf der Empfänger und nicht – wie die ehemalige Arbeitslosenhilfe – am letzten Nettolohn.
Die Sozialhilfe soll als letztes Auffangnetz vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung schützen. Sie hilft Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten zum Beispiel vorübergehend erwerbsunfähige Hilfebedürftige, längerfristig erkrankte Hilfebedürftige (länger als sechs Monate), hilfebedürftige Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die nicht bei ihren Eltern wohnen, oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente. Leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel SGB XII sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Wegen Alters leistungsberechtigt ist, wer die Altersgrenze nach Externer Link: § 41 SGB XII erreicht hat. Personen, die bis zum 31.12.1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die ab dem 01.01.1947 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Am Jahresende 2019 gab es in Deutschland 6,9 Millionen Empfänger von sozialen Mindestsicherungsleistungen. Davon bezog gut die Hälfte Alg II (54,5 Prozent) und gut ein Fünftel lebte mit Alg-II-Empfängern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, bezog also Sozialgeld (22,4 Prozent). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen 15,8 Prozent der Leistungsempfänger. Während der Anteil der Alg-II-Empfänger insgesamt rückläufig ist (2006: 65,3 Prozent), steigt der Anteil der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stetig (2006: 8,4 Prozent). Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen im Jahr 2019 5,6 Prozent aller Empfänger von sozialen Mindestsicherungsleistungen. Dieser Anteil schwankt jedoch stark: So lag er im Jahr 2006 bei 2,4 Prozent und im Jahr 2015 bei 12,2 Prozent.
Die Mindestsicherungsquote, also der Anteil der Empfänger von sozialen Mindestsicherungsleistungen an der Gesamtbevölkerung, lag am Jahresende 2019 bei 8,3 Prozent. Im Jahr 2006 war die Quote mit 9,8 Prozent nur etwas höher. Der Rückgang resultiert allerdings vor allem aus der Entwicklung in Ostdeutschland, wo die Mindestsicherungsquote zwischen 2006 und 2019 von 15,6 auf 9,9 Prozent fiel. In Westdeutschland ging die Quote lediglich von 8,3 auf 7,9 Prozent zurück.
Trotz der positiven Gesamtentwicklung in Ost- und Westdeutschland sind die Unterschiede zwischen den Bundesländern nach wie vor sehr hoch. Ende 2019 lag die Mindestsicherungsquote in Bayern und Baden-Württemberg bei lediglich 4,3 bzw. 5,1 Prozent. Auch in Rheinland-Pfalz (6,7 Prozent), Thüringen (6,8 Prozent) und Sachsen (7,3 Prozent) lag sie klar unter dem Durchschnitt (8,3 Prozent). Mit Abstand am höchsten war die Mindestsicherungsquote Ende 2019 in Bremen und Berlin, wo sie bei 17,3 bzw. 16,0 Prozent lag. Darauf folgten Hamburg und Nordrhein-Westfalen mit 12,6 bzw. 10,9 Prozent.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
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Mit Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – umgangssprachlich Hartz IV – zum 01.01.2005 ergaben sich für die amtliche Sozialhilfestatistik weitreichende Änderungen: Frühere Sozialhilfeempfänger im engeren Sinne, das heißt Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige erhalten seit der Reform Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Folglich wurde der überwiegende Teil der früheren Sozialhilfeempfänger im engeren Sinne letztmalig zum Jahresende 2004 in der Sozialhilfestatistik erfasst.
Am 01.11.1993 ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft getreten. Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Berechtigte erhalten seitdem bei Bedarf anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem AsylbLG.