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Rentenzugang nach Rentenarten (GRV) | Die soziale Situation in Deutschland | bpb.de

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Rentenzugang nach Rentenarten (GRV)

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Gesetzliche Rentenversicherung, in absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2021

Gesetzliche Rentenversicherung, in absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2021

Gesetzliche Rentenversicherung, in absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2021

Quelle: Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
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Aufgrund des sich nur relativ langsam verändernden Rentenbestandes kann schnell übersehen werden, dass dahinter massenhafte Rentenzugänge und -wegfälle stehen. Allein im Jahr 2021 lag die Zahl der Zugänge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1,43 Millionen – davon 71,4 Prozent Versichertenrenten und 28,6 Prozent Renten wegen Todes.

Fakten

Die lange Zeit stetig und in den letzten Jahren nur langsam wachsende Zahl der insgesamt gezahlten Renten (Rentenbestand) verdeckt die Dynamik, die sich aus den massenhaften Rentenzugängen und -wegfällen ergibt. Allein im Jahr 2021 lag die Zahl der Rentenzugänge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1,43 Millionen und die der Rentenwegfälle bei 1,51 Millionen.

Und auch diese Werte schwanken zum Teil erheblich im Zeitverlauf. So lag die Zahl der jährlichen Rentenzugänge in Westdeutschland 1960 bei knapp 662.000 und 1975 bei mehr als einer Million. Zwischen 1979 und 1995 stieg die Zahl der jährlichen Rentenzugänge von rund 865.000 auf 1,21 Millionen – der bisherige Höchststand. 2012/2013 wurden wiederum weniger als eine Million Rentenzugänge registriert (jeweils rund 994.000) – so wenig wie zuletzt Ende der 1980er-Jahre. Schließlich lag im Jahr 2021 die Zahl der Rentenzugänge in Westdeutschland bei 1,16 Millionen. In Ostdeutschland lag die Zahl der Rentenzugänge im Jahr 2000 bei knapp 293.000, 2012 bei 210.000 und im Jahr 2021 bei gut 275.000.

Von den 1,43 Millionen Rentenzugängen im Jahr 2021 entfielen 71,4 Prozent auf Versichertenrenten und 28,6 Prozent auf Renten wegen Todes. Von den 1,02 Millionen Versichertenrenten waren rund 858.400 Renten wegen Alters (59,8 Prozent aller Rentenzugänge) und 165.800 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (11,6 Prozent). Von den knapp 411.000 Renten wegen Todes waren 278.000 Witwenrenten (19,4 Prozent aller Rentenzugänge), 81.800 Witwerrenten (5,7 Prozent) und 50.000 Waisenrenten (3,5 Prozent).

Mit einem Anteil von 25,0 Prozent an allen Rentenzugängen war die Regelaltersrente die häufigste Altersrente. Es folgten die Altersrenten für besonders langjährig und für langjährig Versicherte (18,7 bzw. 12,3 Prozent) sowie für schwerbehinderte Menschen (3,7 Prozent). Da sich die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeit und für Frauen jeweils auf vor 1952 geborene Personen beziehen (siehe ggf. Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen), lag ihr Anteil an den Rentenzugängen im Jahr 2021 zusammen bei nur 0,1 Prozent (beim Rentenbestand lagen die Anteile zusammen bei 18,9 Prozent). Von den 165.800 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren 144.600 Renten wegen voller Erwerbsminderung und rund 20.700 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (10,1 bzw. 1,4 Prozent aller Rentenzugänge).

Bei den rund 858.400 Renten wegen Alters lag der Frauenanteil bei den Rentenzugängen im Jahr 2021 bei 52,3 Prozent. Bei den 165.800 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lag der Frauenanteil bei 52,1 Prozent. Hingegen weichen bei den knapp 411.000 Renten wegen Todes die Anteile der Geschlechter deutlich voneinander ab. Dies vor allem deshalb, weil – wie oben beschrieben – den 278.000 Witwenrenten im Jahr 2021 lediglich 81.800 Witwerrenten gegenüberstanden.

Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen

Zu den Versichertenrenten gehören Renten wegen Alters sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Zu den Renten wegen Todes gehören Witwen- und Witwerrenten, Halbwaisen- und Vollwaisenrenten sowie Erziehungsrenten.

Die Regelaltersrente erhält, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben (§§ 35, 235 SGB VI).

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhält, wer die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat. Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, können diese Altersrente frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben (§§ 38, 236b SGB VI).

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhält ohne Abschlag, wer die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wurde bereits 2000 bis 2001 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Derzeit erfolgt eine weitere stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind (§§ 36, 236 SGB VI).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält ohne Abschlag, wer die Altersgrenze erreicht hat, bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist oder berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht ist (gilt nur noch für vor dem 1.1.1951 geborene Versicherte) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wurde bereits 2001 bis 2003 stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Derzeit erfolgt eine weitere stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind (§§ 37, 236a SGB VI).

Anspruch auf Witwenrente haben Witwen und überlebende Lebenspartnerinnen, die nicht wieder geheiratet und keine (neue) eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Ehemannes bzw. der Lebenspartnerin, wenn der versicherte Ehemann bzw. die versicherte Lebenspartnerin die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Anspruch auf Witwerrente haben Witwer und überlebende Lebenspartner, die nicht wieder geheiratet und keine (neue) eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod der versicherten Ehefrau bzw. des Lebenspartners, wenn die versicherte Ehefrau bzw. der versicherte Lebenspartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Nach dem Tod eines die allgemeine Wartezeit erfüllenden Elternteiles haben Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schul- oder Berufsausbildung, bei Ableistung eines freiwilligen Dienstes, bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung) ist die Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Die Waisenrente wird entweder als Halbwaisenrente (§ 48 Abs. 1 SGB VI) oder als Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) gewährt.

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erhält ohne Abschlag, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wurde 1997 bis 2001 stufenweise vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Diese Altersrente kann nur noch von Versicherten bezogen werden, die vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 237 SGB VI).

Die Altersrente für Frauen erhält ohne Abschlag wer das 65. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wurde 2000 bis 2004 stufenweise vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Diese Altersrente kann nur noch von versicherten Frauen bezogen werden, die vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 237a SGB VI).

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erhält, wer die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben (§§ 40, 238 SGB VI).

Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.6.1977 geschieden bzw. aufgehoben und ihr geschiedener Ehegatte bzw. früherer Lebenspartner gestorben ist, sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspartners erziehen, sie nicht wieder geheiratet und keine (neue) Lebenspartnerschaft begründet und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspartners die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 47 SGB VI). Wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht der DDR bestimmt, besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist (§ 243a SGB VI).

Nullrenten sind Renten, bei denen infolge des Zusammentreffens von Rente und Einkommen kein Auszahlungsbetrag mehr verbleibt (Anrechnung nach den Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VI). In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich hierbei um Renten wegen Todes, in denen eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI durchzuführen ist.

Rentenzugang nach Rentenarten (GRV)

Gesetzliche Rentenversicherung, in absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2021

Rentenzugang 1 Anteile,
in Prozent
insgesamt 1.434.909 100,0
davon:
Versichertenrenten 1.024.171 71,4
davon:
Renten wegen Alters 858.368 59,8
davon:
Regelaltersrenten 358.403 25,0
Altersrenten für besonders langjährig Versicherte 268.957 18,7
Altersrenten für langjährig Versicherte 176.623 12,3
Altersrenten für schwerbehinderte Menschen 52.990 3,7
Altersrenten für Frauen 842 0,06
Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit/ nach Altersteilzeit 504 0,04
Altersrenten für langjährig unter Tage Beschäftigte 49 0,00
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 165.803 11,6
davon:
wegen voller Erwerbsminderung 144.600 10,1
wegen teilweiser Erwerbsminderung 20.691 1,4
Renten für Bergleute 512 0,04
     
Renten wegen Todes 410.738 28,6
davon:
Witwenrenten 278.023 19,4
Witwerrenten 81.834 5,7
Halbwaisenrenten 49.455 3,4
Vollwaisenrenten 535 0,04
Erziehungsrenten 891 0,06

Fußnote: 1 Renten nach SGB VI (ohne Nullrenten).

Quelle: Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de

Rentenzugang (GRV)

Gesetzliche Rentenversicherung, in absoluten Zahlen, 1960 bis 2021

Deutschland Westdt. Ostdt. Versicherten-
renten1
Renten wegen
Todes 1
2021 1.434.909 1.159.655 275.254 1.024.171 410.738
2020 1.398.437 1.129.005 269.432 1.004.855 393.582
2019 1.364.654 1.102.876 261.778 977.663 386.991
2018 1.350.527 1.086.400 264.127 952.337 398.190
2017 1.308.979 1.052.278 256.701 924.457 384.522
2016 1.345.743 1.079.216 266.527 957.714 388.029
2015 1.466.839 1.183.334 283.505 1.062.849 403.990
2014 1.362.115 1.120.270 241.845 994.415 367.700
2013 1.209.241 994.339 214.902 824.941 384.300
2012 1.204.165 994.158 210.007 829.450 374.715
2011 1.255.878 1.034.321 221.557 878.991 376.887
2010 1.236.702 1.013.726 222.976 856.224 380.478
2009 1.247.364 1.027.784 219.580 869.985 377.379
2008 1.247.447 1.026.328 221.119 873.249 374.198
2007 1.241.647 1.020.440 221.207 865.976 375.671
2006 1.300.352 1.088.294 212.058 916.708 383.644
2005 1.312.124 1.072.882 239.242 937.227 374.897
2004 1.363.233 1.112.857 250.376 977.861 385.372
2003 1.409.737 1.154.512 255.225 1.001.170 408.567
2002 1.323.886 1.081.355 242.531 947.891 375.995
2001 1.384.441 1.124.756 259.685 1.019.221 365.220
2000 1.469.661 1.176.802 292.859 1.092.603 377.058
1995 1.742.471 1.207.333 535.138 1.295.249 447.222
1993 1.519.641 1.162.460 357.181 1.059.361 460.280
1990 1.031.199 740.639 290.560
1985 905.199 609.620 295.579
1980 932.521 635.280 297.241
1975 1.014.046 691.712 322.334
1970 906.485 608.054 298.431
1965 780.546 504.274 276.272
1960 661.646 427.754 233.892

Fußnote: 1 Bis 1990 Westdeutschland, ab 1993 Deutschland.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de

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