Im Jahresdurchschnitt 2020 bezogen 5,5 Millionen Personen Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende – darunter 3,9 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und 1,5 Millionen unter 15-jährige Kinder, die mit den ELB in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beziehen zur Sicherung des Existenzminimums Arbeitslosengeld II (Alg II) und die nichterwerbsfähigen erhalten Sozialgeld. Die Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaften lagen im Jahr 2020 insgesamt bei 35,5 Milliarden Euro. Dabei erhielt jede Bedarfsgemeinschaft durchschnittlich 1.018 Euro pro Monat.
Fakten
Im Zuge der sogenannten Hartz-IV-Reformen wurden im Jahr 2005 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt. Seitdem haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende basieren auf dem Arbeitslosengeld II (Alg II) und dem Sozialgeld und sollen den Mindestbedarf beziehungsweise das Existenzminimum sichern. Die Höhe der jeweiligen Leistung richtet sich nach dem Gesamtbedarf abzüglich der jeweils anrechenbaren Einkommen und Vermögen.
Arbeitslosengeld II erhalten alle Leistungsberechtigten, die erwerbsfähig sind (ELB). Das Alg II umfasst die sogenannten Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (darunter Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Teilnahme am kulturellen Leben), Leistungen für Mehrbedarfe (unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Schwangere, Alleinerziehende, Leistungsberechtigte mit Behinderung), Einmalleistungen (z.B. bei Haushaltsgründung, Familiengründung oder z.B. auch für orthopädische Schuhe) sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe.
Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln sichern kann. Zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören Erwerbstätige, deren Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht, Arbeitslose sowie Personen, die aufgrund berechtigter Einschränkungen (zum Beispiel Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, Schulbesuch) dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehen.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF), die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, also vor allem Kinder unter 15 Jahren, erhalten Sozialgeld – vorausgesetzt es besteht kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Sozialgeld setzt sich dabei aus den gleichen Komponenten wie das Arbeitslosengeld II zusammen. Geldleistungen der Grundsicherung sind zeitlich nicht begrenzt, sie werden so lange bewilligt, wie Hilfebedürftigkeit vorliegt. Die nicht erwerbsfähigen Personen, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) leben, erhalten Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII).
Der oben erwähnte Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Unterkunft und Heizung) wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige mit minderjährigem Partner. Er beträgt seit dem 1. Januar 2021 bundeseinheitlich 446 Euro. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 401 Euro. Unter 6-jährige Kinder erhalten 283 Euro, 6- bis einschließlich 13-jährige Kinder 309 Euro. Kinder beziehungsweise Jugendliche zwischen 14 und unter 18 Jahren erhalten 373 Euro. 18- bis unter 25-Jährige, die bei ihren Eltern wohnen oder die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 357 Euro.
Die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten lag im Jahresdurchschnitt 2020 bei 5,5 Millionen – der niedrigste Wert seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005. Im Jahr 2006 lag die Zahl der Leistungsberechtigten noch bei 7,2 Millionen. Von den Leistungsberechtigten im Jahr 2020 waren 70,9 Prozent erwerbsfähige Leistungsberechtigte (3,9 Mio. ELB), 28,0 Prozent nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (1,5 Mio. NEF) und 1,1 Prozent sonstige Leistungsberechtigte (58 Tsd. SLB).
Im Jahr 2020 waren von den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) 49,7 Prozent männlich, 62,6 Prozent deutsch, 13,0 Prozent alleinerziehend und 40,8 Prozent arbeitslos. Von den nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren 51,6 Prozent männlich und 61,9 Prozent deutsch. 96,7 Prozent der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren Kinder unter 15 Jahre (1,49 Mio., 27,1 Prozent aller Leistungsberechtigten).
Die 5,5 Millionen Leistungsberechtigten im Jahr 2020 lebten in 2,9 Millionen Bedarfsgemeinschaften (1,9 Personen je BG). In deutlich mehr als der Hälfte aller Bedarfsgemeinschaften lebte dabei nur eine Person (56,0 Prozent / 1,6 Mio.). Rund 510.000 Bedarfsgemeinschaften waren Bedarfsgemeinschaften von Alleinerziehenden (17,6 Prozent) und in rund 977.000 Bedarfsgemeinschaften lebte mindestens ein unter 18-jähriges Kind (33,3 Prozent).
Die Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaften lagen im Jahr 2020 insgesamt bei 35,5 Milliarden Euro. Dabei erhielt jede Bedarfsgemeinschaft durchschnittlich 1.018 Euro pro Monat. Davon entfielen im Durchschnitt 380 Euro auf das Arbeitslosengeld II, 25 Euro auf das Sozialgeld, 413 Euro auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, 169 Euro auf Sozialversicherungsbeiträge sowie 31 Euro auf sonstige Leistungen.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Bedarfsgemeinschaft (BG): Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Dabei wird von jedem Mitglied der BG erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sogenannte bedingte Einstandspflicht. Eine BG hat mindestens einen Leistungsberechtigten (LB), wobei auch ein alleinlebender LB eine Bedarfsgemeinschaft darstellt.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) sind Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die das 15. Lebensjahr vollendet und die von Jahrgang zu Jahrgang verschiedene Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben. Weiter werden in der Statistik Personen nur dann als ELB ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Die jahrgangsspezifischen Regelungen zur Altersgrenze nach § 7a SGB II finden Sie hier: Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7a.html
Von der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die zum Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) gehört, zu unterscheiden. Weitere Informationen erhalten Sie
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