Ein Teil der Arbeitslosen hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld ist eine Lohnersatzleistung und wird anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Bei versicherungswidrigem Verhalten – zum Beispiel wenn sich eine arbeitslose Person zu spät als arbeitsuchend meldet – treten sogenannte Sperrzeiten ein, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Fakten
Die Leistungen für Arbeitslosengeldempfänger können bei versicherungswidrigem Verhalten durch Sperrzeiten gemindert werden. Nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit soll "mit dem vorübergehenden Ablehnen der Zahlung von Arbeitslosengeld, […] der Vorrang der Vermittlung in Arbeit sichergestellt, die Interessen der Gemeinschaft der Beitragszahler gewahrt und missbräuchlicher Leistungsbezug vermieden werden." Die Sperrzeiten beziehen sich ausschließlich auf die Empfänger von Arbeitslosengeld. Kommen Empfänger von Arbeitslosengeld II ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, werden die Betroffenen mit Sanktionen – nicht mit Sperrzeiten – belegt.
Sperrzeiten treten ein bei: Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund, Entlassung aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, unzureichenden Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, Ablehnung oder Abbruch einer zumutbaren beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnissen sowie verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Zwischen 2006 und 2009 erhöhte sich die Zahl der Sperrzeiten deutschlandweit von knapp 527.000 auf gut 843.000. Im Zeitraum 2010 bis 2019 lag die Zahl der Sperrzeiten bei durchschnittlich 755.000, im Jahr 2020 waren es lediglich 518.144. Die Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund bzw. wegen Entlassung aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens war im Jahr 2020 mit etwa 213.300 Fällen der häufigste Grund für eine Sperrzeit (41,2 Prozent). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel zwölf Wochen, kann sich aber auf drei bzw. sechs Wochen verkürzen.
An zweiter Stelle folgte im selben Jahr mit gut 169.700 Sperrzeitfällen und einem Anteil von 32,8 Prozent die verspätete Meldung als arbeitsuchend (Meldepflicht gemäß § 38 Abs. 1 SGB III). Dieser Sperrzeittatbestand ist im Jahr 2006 neu hinzugekommen und gehört – bezogen auf die Fallzahlen – seit 2007 durchgehend zu den beiden wichtigsten Sperrzeittatbeständen. Betroffen sind in diesem Zusammenhang Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, die Ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen sind. Die Sperrzeit beträgt dann eine Woche.
An dritter Stelle stand im Jahr 2020 mit rund 107.500 Fällen (20,8 Prozent aller Sperrzeiten) das Meldeversäumnis. In diesem Zusammenhang entstehen Sperrzeiten, wenn Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt ebenfalls eine Woche.
Sperrzeiten aufgrund von Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (2,7 bzw. 0,7 Prozent), Arbeitsablehnung (1,2 Prozent) oder unzureichender Eigenbemühungen (0,7 Prozent) spielten im Jahr 2020 – wie auch in den Jahren 2006 bis 2019 – eine untergeordnete Rolle.
Den größten Anteil an allen Sperrzeitdauern hatte 2020 die einwöchige Sperrzeit mit 53,5 Prozent. Darauf folgten die zwölfwöchige Sperrzeit mit einem Anteil von 38,8 Prozent sowie – mit deutlichem Abstand – die dreiwöchige Sperrzeit mit 6,1 Prozent. In den Jahren 2007 bis 2019 lag der Anteil der einwöchigen Sperrzeit in allen Jahren bei etwa zwei Dritteln (Mittelwert: 67,9 Prozent) und der Anteil der zwölfwöchigen Sperrzeit bei rund einem Viertel (Mittelwert: 24,8 Prozent). Summieren sich die Sperrzeitdauern auf 21 Wochen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ein Teil der zahlreichen Sperrfristen kann mit der Unkenntnis der Betroffenen erklärt werden. So gilt beispielsweise die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend auch dann, wenn der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Weiter ist vielen Betroffenen nicht klar, dass die allgemeine Meldepflicht auch in Zeiten besteht, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (zum Beispiel während einer Sperrzeit).
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Weitere Informationen zur Meldepflicht erhalten Sie hier: Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html
Informationen zum Thema Zumutbare Beschäftigungen erhalten Sie hier: Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html
Informationen zu den Themen Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld / Anspruchsdauer / Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten Sie