Das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) ist eine beitragsfinanzierte und in der Dauer befristete Lohnersatzleistung. Eine vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung ist eine Voraussetzung für den Bezug. In den meisten Jahren im Zeitraum 2005 bis 2018 sank die Zahl der Leistungsbeziehenden von AlgA – insgesamt von 1,75 Millionen auf rund 709.000 Personen. Durch die Corona-Pandemie erhöhte sich die Zahl jedoch sprunghaft – von 2019 auf 2020 von knapp 744.000 auf gut eine Million. Allerdings handelt es sich bei den Leistungsbeziehenden nicht um eine statische Gruppe: 2020 gab es insgesamt 2,36 Millionen Zugänge und für 2,05 Millionen Personen endete der Bezug von AlgA.
Fakten
Das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) ist eine beitragsfinanzierte und in der Dauer befristete Lohnersatzleistung. Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt haben. In den meisten Fällen ist die Anwartschaftszeit erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Weiter muss die arbeitslose Person mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können und diese auch suchen.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der vorherigen Versicherungspflicht und dem Lebensalter. Grundlage für Höhe des Arbeitslosengeldes ist das Arbeitsentgelt (Gehalt), das der oder die Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat. Die rechtlichen Grundlagen für das Alg enthält das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Im Gegensatz zum AlgA ist das Arbeitslosengeld II Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitslosengeld II können alle Personen erhalten, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die das 15. Lebensjahr vollendet und die von Jahrgang zu Jahrgang verschiedene Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben. Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist somit keine Voraussetzung für den Bezug. Und auch die Höhe der Leistung wird nicht vom vorherigen Arbeitsentgelt bestimmt. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld II enthält das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Zahl der Leistungsbeziehenden von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) ging in den Jahren 2005 bis 2011 stark zurück: Von 1,75 Millionen auf rund 823.200 Personen (minus 52,9 Prozent). Nach einem leichten Anstieg in den Jahren 2012/2013 reduzierte sich die Zahl der Leistungsbeziehenden zwischen 2013 und 2018 von 909.800 auf 709.100 (minus 22,1 Prozent). Die Corona-Pandemie hat die positive Gesamtentwicklung vorerst gestoppt. Von 2019 auf 2020 erhöhte sich die Zahl sprunghaft auf mehr als eine Million – von 743.944 auf 1.011.392 Personen. Von den gut eine Million AlgA-Leistungsbeziehenden im Jahr 2020 waren 889.004 arbeitslos (87,9 Prozent). 57,3 Prozent waren männlich und 42,7 Prozent weiblich. Der Anteil der Ausländer lag 2020 bei 20,5 Prozent. 8,3 Prozent der AlgA-Leistungsbeziehenden waren jünger als 25 Jahre, 30,1 Prozent waren 55 Jahre oder älter.
Bei diesen Angaben ist zu beachten, dass es sich bei den Leistungsbeziehenden nicht um eine statische Gruppe handelt: 2020 gab es insgesamt 2,36 Millionen Zugänge und für 2,05 Millionen Personen endete der Bezug von Arbeitslosengeld (AlgA). 2019 lagen die entsprechenden Werte bei 2,22 bzw. 2,14 Millionen Personen.
Eine Sonderrolle haben die sogenannten Aufstocker. Diese Personen erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II, da das Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld wird um die entsprechenden Leistungen des SGB II "aufgestockt". Im Jahr 2020 gab es durchschnittlich 101.939 Aufstocker, darunter 84.049 arbeitslose Aufstocker.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Weitere Informationen zu den Themen Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld / Anspruchsdauer / Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten Sie
Personen sind arbeitslos, wenn sie
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten,
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und
sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Zudem müssen sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nicht jünger als 15 Jahre sein und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben. Schüler, Studenten oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos.
Nicht alle AlgA-Empfänger sind arbeitslos: Zeitlich eingeschränkt wird Arbeitslosengeld beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit oder im Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes gezahlt (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__146.html). Arbeitslosengeld wird auch an Personen gezahlt, die wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung der Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung nicht ausüben können und deren verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html). Auch Empfänger von Teilarbeitslosengeld – AlgT (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__162.html) sowie Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html) erhalten Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA), ohne arbeitslos zu sein.
Beim Arbeitslosengeld besteht neben der Leistung Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) noch die Leistung Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW). AlgW erhalten Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich in einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 81 SGB III befinden.
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