Im Jahr 2020 waren 3,5 Millionen Personen unterbeschäftigt (ohne Kurzarbeit). Davon waren knapp 2,7 Millionen Personen registrierte Arbeitslose und gut 820.000 Personen waren Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder galten aus anderen Gründen nicht als arbeitslos.
Fakten
Die gesetzlich definierte Arbeitslosigkeit entspricht nicht in jeder Hinsicht der individuellen Wahrnehmung von Arbeitslosigkeit. Beispielsweise gelten Teilnehmer an Maßnahmen aktiver Arbeitsmarktpolitik aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht als arbeitslos. Dieser Personenkreis wird jedoch teilweise als "arbeitslos" wahrgenommen. Um diesen Unterschied auch statistisch zu erfassen, veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) zusätzlich zur Zahl der Arbeitslosen Daten zur sogenannten Unterbeschäftigung in Deutschland. Diese enthält neben den registrierten Arbeitslosen auch Personen, die an bestimmten – aber nicht pauschal allen – Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder einen rechtlichen Sonderstatus aufweisen. Diese Personen befinden sich in unterschiedlicher Nähe zur gesetzlich definierten Arbeitslosigkeit. Ohne diese Regelungen würde die Zahl der Arbeitslosen entsprechend höher ausfallen.
Im Jahr 2020 waren 3,52 Millionen Personen unterbeschäftigt (ohne Kurzarbeit). Die registrierte Arbeitslosigkeit machte mit knapp 2,7 Millionen Personen 76,6 Prozent der Unterbeschäftigung aus. Zur Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne zählt die BA Personen im Bereich Aktivierung und berufliche Eingliederung sowie Personen, für die die Sonderregelungen für Ältere gelten. Im Jahr 2020 waren das knapp 173.000 bzw. gut 171.000 Personen (jeweils 4,9 Prozent aller Unterbeschäftigten ohne Kurzarbeit). Bei den Personen, für die die Sonderregelungen für Ältere gelten, handelt es sich um erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nur deshalb nicht als arbeitslos gelten, weil sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist (§ 53a Abs. 2 SGB II).
Gut 302.000 Personen (8,6 Prozent aller Unterbeschäftigten) nahmen im Jahr 2020 an Qualifizierungsmaßnahmen teil: 160.000 Personen im Bereich der beruflichen Weiterbildung (darunter auch Förderung von Menschen mit Behinderung) und 142.000 im Bereich der Fremdförderung. Letzteres sind arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die nicht von Arbeitsagenturen oder Jobcentern durchgeführt werden – darunter vor allem Integrationskurse beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Bei weiteren 102.000 Personen (2,9 Prozent aller Unterbeschäftigten) wurde im Jahr 2020 die Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt gefördert – insbesondere durch sogenannte Arbeitsgelegenheiten und Teilhabe am Arbeitsmarkt (59.400 bzw. 39.800 Personen).
Arbeitsgelegenheiten ("Ein-Euro-Jobs") sind sozialversicherungsfreie Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen müssen. Dabei erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte neben der Fortzahlung der Kosten der Unterkunft und des Arbeitslosengeldes II eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ein bis zwei Euro je geleisteter Arbeitsstunde (Mehraufwandsvariante). Arbeitsgelegenheiten dürfen nicht von jedem Unternehmen angeboten werden, sondern nur von geeigneten Trägern.
Die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II ist eine Förderung für Langzeitarbeitslose. Dabei werden bei der Einstellung von arbeitsmarktfernen Personen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bis zu fünf Jahre lang Lohnkostenzuschüsse gezahlt. In den ersten beiden Förderjahren beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent. Die geförderten Arbeitsplätze müssen nicht gemeinnützig sein. Neben den Lohnkostenzuschüssen werden auch Weiterbildungskosten (bis zu 3.000 Euro) und Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) übernommen.
Schließlich waren 1,6 Prozent der Unterbeschäftigten (ohne Kurzarbeit) kurzfristig arbeitsunfähig und bei 0,5 Prozent wurde die Selbstständigkeit gefördert (rund 56.400 bzw. 19.100 Personen).
Beim Thema Unterbeschäftigung wird die Kurzarbeit häufig gesondert betrachtet. Dies hat vor allem damit zu tun, dass Kurzarbeit kurzfristig den Arbeitsmarkt stabilisieren soll, sich auf die sogenannte Normalbeschäftigung richtet und bei gesamtwirtschaftlichen Krisen von vielen Unternehmen in Anspruch genommen wird – entsprechend stark schwanken die Zahlen in diesem Bereich. Bei Kurzarbeit arbeitet ein Teil der Beschäftigten nur noch einen Teil der üblichen Arbeitszeit oder setzt komplett aus. Die Unternehmen müssen bei Kurzarbeit nur die geleisteten Arbeitsstunden entlohnen und der Verdienstausfall der Arbeitnehmer wird teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
In den Jahren 2011 bis 2019 lag die durchschnittliche Zahl bei der Kurzarbeit bei rund 52.000 Kurzarbeiter-Beschäftigtenäquivalenten (Zahl der Kurzarbeiter multipliziert mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitausfall). In Krisenzeiten sind die Werte sehr viel höher: In Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise lagen die Zahlen 2009/2010 bei 321.000 bzw. 168.000. Der bisherige Höchststand wurde im Jahr 2020 durch die Corona-Pandemie mit 1,22 Millionen Kurzarbeiter-Beschäftigtenäquivalenten erreicht.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) sind erwerbsfähig, hilfebedürftig und haben das 15. Lebensjahr vollendet und die von Jahrgang zu Jahrgang verschiedene Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren noch nicht erreicht. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln sichern kann. Weitere Informationen auch zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Sie