Bei Kurzarbeit arbeitet ein Teil der Beschäftigten nur noch einen Teil der üblichen Arbeitszeit oder setzt komplett aus. Die Unternehmen müssen bei Kurzarbeit nur die geleisteten Arbeitsstunden entlohnen und der Verdienstausfall der Arbeitnehmer wird teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Vom 1. bis 25. Oktober 2020 wurde für 96.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Im August wurde noch für 2,6 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt, im April noch für 6,0 Millionen. Zumindest bisher hat die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds die Normalbeschäftigung stabilisiert.
Fakten
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werden in Deutschland die Unternehmen bzw. ihre Belegschaften durch die Regelungen zur Kurzarbeit finanziell unterstützt. Bei erheblichen und voraussichtlich vorübergehendem Arbeitsausfall bzw. Wegfall von Aufträgen arbeiten die Beschäftigten bei Kurzarbeit nur noch einen Teil der üblichen Arbeitszeit oder setzen ihre Arbeit komplett aus. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Unter anderem muss mindestens ein Drittel von Arbeitsausfall betroffen sein (bedingt durch die Corona-Krise wurde dieser Grenzwert – befristet bis zum 31. Dezember 2021 – auf mindestens 10 Prozent der Beschäftigten herabgesetzt).
Durch Kurzarbeit sollen Kündigungen vermieden werden, da die Betriebe finanziell entlastet werden, ohne dass in die Betriebsstruktur eingegriffen wird: Für nicht geleistete Arbeit muss kein Entgelt gezahlt werden und die Belegschaft bleibt trotzdem erhalten. Die Betriebe sparen während der Krise Entlassungskosten (Lohnfortzahlungen, Freistellungen, Sozialpläne, Abfindungen) und nach der Krise Einstellungs- und Einarbeitungsaufwand. Zudem bleiben die personenbezogenen Kompetenzen erhalten. Zusammengefasst soll die Kurzarbeit die sogenannte Normalbeschäftigung stabilisieren.
Um den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen. Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Im Zuge der Corona-Krise wurden die Regelungen dahingehend erweitert, dass das Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden kann. Allerdings gilt auch hier, dass Kurzarbeitergeld erst nach der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) gezahlt wird.
Während die geleisteten Arbeitsstunden weiterhin vom Betrieb gezahlt werden, erfolgt der Ausgleich über das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts bzw. für Eltern mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind 67 Prozent. Auch hier wurden durch die Corona-Krise gesetzliche Änderungen beschlossen, die für alle Beschäftigten gelten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist: Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 bzw. 77 Prozent angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 bzw. 87 Prozent des entfallenen Nettoentgelts. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Neu ist zudem, dass bei Kurzarbeit Beiträge für die Sozialversicherungen bis zum 30. Juni 2021 vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden (vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde). Schließlich wurde beschlossen, dass Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen müssen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann und dass die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, von 12 auf 24 Monate verlängert wird (allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2021). Auch diese Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Nach aktuellen Daten wurde vom 1. bis einschließlich 25. Oktober 2020 für 96.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt – was in etwa dem Vormonatsniveau entspricht. Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis August zur Verfügung. So wurde im August – nach hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit – für 2,58 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Allerdings hat die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds nach dem bisherigen Höchststand im April 2020 (6,0 Mio.) stetig abgenommen.
Nach vorläufigen Hochrechnungen lag die Anzahl der Kurzarbeiter laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im zweiten Quartal 2020 bei rund 5,5 Millionen Personen. Dies ist ein historischer Höchststand und entspricht einem Sechstel aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Allerdings hat die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds zumindest bisher die Normalbeschäftigung stabilisiert: Nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zwischen Juni 2019 und Juni 2020 nur um rund 63.000 Personen gesunken – das entspricht einem Minus von lediglich 0,2 Prozent. Bei den sogenannten Minijobs, bei denen kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann und die besonders häufig in Branchen zu finden sind, die stark unter der Corona-Krise leiden, lag der Rückgang ist im selben Zeitraum bei rund 850.000 Personen.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld – wie zum Beispiel Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld oder zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten – finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
Kurzarbeit
Deutschland, 1991 bis 2020 (Stand: Nov. 2020)
Kurzarbeiter | Arbeitsausfall je Kurzarbeiter | Ausfall- volumen | ||
---|---|---|---|---|
in Tsd. | in Prozent | in Std. | in Mio. Std. | |
August 2020 1 | 2.581 | – | – | – |
Juli 2020 1 | 3.317 | – | – | – |
Juni 2020 1 | 4.423 | – | – | – |
Mai 2020 1 | 5.688 | – | – | – |
April 2020 | 5.995 | – | – | – |
März 2020 | 2.580 | – | – | – |
Februar 2020 | 134 | – | – | – |
Januar 2020 | 133 | – | – | – |
2. Quartal 2020 | 5.546 | 44,8 | 141,5 | 785 |
1. Quartal 2020 | 1.183 | 33,1 | 116,3 | 138 |
4. Quartal 2019 | 161 | 31,8 | 107,5 | 17 |
3. Quartal 2019 | 66 | 36,4 | 127,4 | 8 |
2. Quartal 2019 | 51 | 37,1 | 118,5 | 6 |
1. Quartal 2019 | 303 | 40,8 | 143,7 | 44 |
2019 | 145 | 38,1 | 518,4 | 75 |
2018 | 118 | 39,8 | 543,5 | 64 |
2017 | 114 | 43,6 | 596,1 | 68 |
2016 | 128 | 39,7 | 550,1 | 70 |
2015 | 130 | 40,9 | 572,3 | 74 |
2014 | 133 | 38,9 | 541,5 | 72 |
2013 | 191 | 39,6 | 551,0 | 105 |
2012 | 170 | 38,3 | 535,8 | 91 |
2011 | 158 | 38,4 | 544,0 | 86 |
2010 | 502 | 34,3 | 492,6 | 247 |
2009 | 1.139 | 28,1 | 402,8 | 459 |
2008 | 101 | 46,5 | 674,5 | 68 |
2007 | 68 | 55,9 | 808,0 | 55 |
2006 | 67 | 53,1 | 770,1 | 52 |
2005 | 125 | 51,2 | 746,3 | 94 |
2004 | 150 | 50,9 | 752,6 | 113 |
2003 | 195 | 44,8 | 649,0 | 127 |
2002 | 207 | 43,3 | 624,2 | 129 |
2001 | 123 | 49,0 | 706,5 | 87 |
2000 | 86 | 55,0 | 797,6 | 69 |
1999 | 119 | 42,8 | 631,3 | 75 |
1998 | 115 | 46,9 | 689,8 | 80 |
1997 | 183 | 46,2 | 674,3 | 123 |
1996 | 277 | 42,3 | 616,3 | 171 |
1995 | 199 | 45,6 | 666,4 | 132 |
1994 | 372 | 37,9 | 562,5 | 209 |
1993 | 948 | 34,0 | 511,4 | 485 |
1992 | 653 | 46,1 | 701,6 | 458 |
1991 | 1.761 | 58,5 | 888,8 | 1.565 |
Fußnote: 1 Hochrechnungen
Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): Durchschnittliche Arbeitszeit und ihre Komponenten in Deutschland; Bundesagentur für Arbeit: Realisierte Kurzarbeit (hochgerechnet, Monatszahlen)