Knapp 5,2 der 11,4 Millionen Ausländer in Deutschland konnten Ende 2020 auf Grundlage des EU-Rechts frei bestimmen, wo sie innerhalb der EU und damit auch innerhalb Deutschlands leben. Weitere 2,5 Millionen verfügten über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Hingegen lebten rund 2,6 Millionen Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltstitel in Deutschland – knapp die Hälfte davon aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Rund 210.000 Personen hatten aufgrund eines laufenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, 235.000 waren lediglich geduldet.
Fakten
Von den rund 11,4 Millionen Personen, die Ende 2020 ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland lebten, bestand nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) für 45,1 Prozent die Freizügigkeitsberechtigung nach EU-Recht. Diese Personen können also ihren Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union frei bestimmen und jederzeit ändern. Weiter hatten 21,9 Prozent aller Ausländer einen zeitlich unbefristeten und 22,6 Prozent einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel. 3,6 Prozent aller Ausländer hatten einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. 6,8 Prozent hielten sich Ende 2020 ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf – darunter hatten 1,9 Prozent eine Aufenthaltsgestattung, befanden sich also noch im laufenden Asylverfahren (213 Tsd.), und 2,1 Prozent wurden geduldet (235 Tsd.). Rund 327.000 Personen konnten keinem Status zugeordnet werden – darunter Ausreisepflichtige, Fortzüge ohne Abmeldung oder fehlerhafte Einträge (siehe Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen).
Eine Betrachtung der Nicht-EU-Ausländer nach Staatsangehörigkeit zeigt, dass bei der größten Gruppe – den Türken – der Anteil der Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel mit 80,7 Prozent im Jahr 2020 weit über dem Durchschnitt lag. Unter den Gruppen, die 2020 mit mehr als 100.000 Staatsangehörigen in Deutschland lebten, lag der Anteil der Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel auch bei Personen aus der Ukraine (54,5 Prozent), Russland (52,4 Prozent) sowie Bosnien und Herzegowina (51,9 Prozent) bei mehr als der Hälfte. Darauf folgten die Personen aus Serbien (49,5 Prozent), Vietnam (45,1 Prozent) und den USA (43,4 Prozent). Am niedrigsten war der Anteil der Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel im Jahr 2020 bei den Syrern, Afghanen und Irakern (4,2 / 6,0 / 11,6 Prozent).
Auf der anderen Seite war Ende 2020 der Anteil der Personen mit einem zeitlich befristeten Aufenthaltstitel bei den Personen mit syrischer und indischer Staatsangehörigkeit am höchsten (81,3 bzw. 60,6 Prozent). 52.600 der 91.400 Inder mit zeitlich befristetem Aufenthaltstitel hatten diesen zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Bei den 665.300 Syrern mit zeitlich befristetem Aufenthaltstitel überwogen klar völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (554.670 Personen). Schließlich fallen bei den Personengruppen ohne Aufenthaltstitel die Staatsangehörigen aus Afghanistan, Iran und Irak auf, da Ende 2020 jeweils gut ein Viertel keinen Aufenthaltstitel hatte.
Von den gut 11,4 Millionen Personen, die Ende 2020 ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland lebten, waren 1,86 Millionen Schutzsuchende –also Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe in Deutschland aufhalten. Viele der Schutzsuchenden sind erst in den letzten Jahren nach Deutschland eingereist. Allein zwischen Ende 2014 und Ende 2016 erhöhte sich die Zahl der Schutzsuchenden in Deutschland von gut 746.000 auf rund 1,6 Millionen.
Ende 2020 hatten 60,2 Prozent der 1,86 Millionen Schutzsuchenden einen befristeten Schutzstatus (1,12 Mio. Personen), darunter eine Million aus einem Asylverfahren. Bei 15,1 Prozent (281.000 Personen) war der Schutzstatus unbefristet und bei rund jedem Neunten war er noch offen (11,6 Prozent) – bei Letzteren war also noch nicht im Zuge eines Asylverfahrens darüber entschieden, unter welchen Bedingungen diese rund 216.000 Personen in Deutschland bleiben können oder ob sie ausreisen müssen. Schließlich wurde bei 243.000 der 1,86 Millionen Schutzsuchenden kein Schutzstatus zuerkannt (13,1 Prozent). Davon waren rund 210.000 geduldet ausreisepflichtig (zum Beispiel aufgrund von fehlenden Ausweispapieren, der Aufnahmeverweigerung des Zielstaates oder bei bevorstehender Operation des Ausreisepflichtigen), mehr als 13.000 waren latent ausreisepflichtig (die Ausreisepflichtigen konnten noch Rechtsmittel gegen die Begründung der Ausreisepflicht einlegen) und gut 20.000 waren vollziehbar ausreisepflichtig (die Begründung der Ausreisepflicht war rechtskräftig).
Nicht alle Schutzsuchenden sind eingewandert: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren Ende 2019 von den gut 1,8 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland rund 497.000 minderjährig. Von den rund 497.000 minderjährigen Schutzsuchenden sind wiederum knapp 150.000 bzw. 30 Prozent in Deutschland geboren. Ende 2016 lag der entsprechende Anteil noch bei 17 Prozent.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Informationen zur Aufenthaltsdauer finden Sie
Das Ausländerzentralregister (AZR) ist eine bundesweite personenbezogene Datei, die zentral vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt wird. Sie enthält Informationen über alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend (weniger als drei Monate) in Deutschland aufhalten.
Für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Das BAMF prüft in einem vierstufigen Verfahren, ob einem Schutzsuchenden ein Schutzstatus anerkannt wird. Die Prüfung auf Asylberechtigung steht hierbei an erster Stelle. Dabei wird den Asylantragstellern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Diese berechtigt sie bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die anschließend unter bestimmten Bedingungen in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Asyl finden Sie
Neben dem Recht auf Asyl (Art. 16a GG) existiert die Möglichkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Flüchtlingsschutz ist weiter gefasst als die Asylberechtigung und greift auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Als Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nach § 3 Abs. 1 AsylG die Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt ebenfalls zu einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis, die nach dieser Zeit in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann.
Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge erfüllen, können subsidiären Schutz erhalten, wenn im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 AsylG).
Ein Anspruch auf eine Duldung besteht, wenn einer Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse entgegenstehen – dabei bleiben die Geduldeten weiterhin ausreisepflichtig. Zu den rechtlichen Abschiebehindernissen zählen zum Beispiel das Recht zur Wahrung des Ehe- und Familienlebens oder die Geltendmachung von krankheitsbedingten Gefahren, die durch die Abschiebung selbst entstünden. Eine Abschiebung ist darüber hinaus aus tatsächlichen Gründen unmöglich, wenn Reisedokumente (zum Beispiel Ausweispapiere) fehlen, der Zielstaat die Aufnahme verweigert oder Verkehrswege unterbrochen sind. Daneben besteht für die Ausländerbehörden die Möglichkeit eine Ermessensduldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen sowie bei erheblichem öffentlichem Interesse zu erteilen. Zu den Gründen für die Erteilung einer Ermessensduldung zählen zum Beispiel eine unmittelbar bevorstehende Operation oder der baldige Abschluss eines Schul- oder Ausbildungsjahres.
Zu den 326.955 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Gestattung am 31.12.2020 gehören Ausreisepflichtige (zum Beispiel nach Ablehnung/Erlöschen des Aufenthaltstitels), Personen mit nationalem Visum (> 90 Tage) nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, Fortgezogene ohne behördliche Abmeldung, Personen deren Registrierung sich verzögert hat sowie Zählungen, die auf unvollständigen/fehlerhaften Einträgen oder Abweichungen zwischen Datenbeständen basieren.
Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes sind Schutzsuchende Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe in Deutschland aufhalten. Die Begründung für ihren Aufenthalt wird hierbei aus ihrem Aufenthaltsstatus im Ausländerzentralregister abgeleitet. Zu den Schutzsuchenden in Deutschland zählen die folgenden drei Kategorien von ausländischen Personen:
Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus halten sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland auf, wobei über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde.
Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes.
Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus halten sich nach Ablehnung im Asylverfahren oder nach Verlust ihres humanitären Aufenthaltstitels als Ausreisepflichtige in Deutschland auf.
Ausländische Bevölkerung nach Aufenthaltsstatus
In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 31.12.2020
Anzahl | Anteile, in Prozent | |
---|---|---|
ausländische Bevölkerung insgesamt | 11.432.460 | 100,0 |
davon: | ||
Freizügigkeit nach EU-Recht 1 | 5.153.705 | 45,1 |
sonstige 2 | 8.705 | 0,1 |
mit Aufenthaltstitel | ||
unbefristeter Aufenthaltstitel | 2.498.745 | 21,9 |
befristeter Aufenthaltstitel | 2.586.190 | 22,6 |
davon: | ||
völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe | 1.149.685 | 10,1 |
familiäre Gründe | 828.570 | 7,2 |
zum Zweck der Erwerbstätigkeit | 274.525 | 2,4 |
zum Zweck der Ausbildung | 210.070 | 1,8 |
besondere Aufenthaltsrechte | 123.345 | 1,1 |
Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt | ||
insgesamt | 410.565 | 3,6 |
ohne Aufenthaltstitel | ||
Duldung | 235.055 | 2,1 |
Aufenthaltsgestattung 3 | 212.545 | 1,9 |
ohne Duldung oder Gestattung 4 | 326.955 | 2,9 |
Fußnote: 1 Alle Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates können ihren Aufenthalt
und Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union frei bestimmen und jederzeit ändern.
Fußnote: 2 Ausländer, die von dem Erfordernis auf einen Aufenthaltstitel befreit sind/heimatlose
Ausländer.
Fußnote: 3 Asylbewerber, deren Entscheidung über den Asylantrag noch aussteht.
Fußnote: 4 Ausreisepflichtige (zum Beispiel nach Ablehnung/Erlöschen des Aufenthaltstitels), Personen mit nationalem Visum (> 90 Tage) nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, Fortgezogene ohne behördliche Abmeldung, Personen deren Registrierung sich verzögert hat sowie Zählungen, die auf unvollständigen/fehlerhaften Einträgen oder Abweichungen zwischen Datenbeständen basieren.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Ausländische Bevölkerung
Schutzsuchende nach Schutzstatus
In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 31.12.2020
Anzahl | Anteile, in Prozent | |
---|---|---|
Schutzsuchende 1 | 1.856.785 | 100,0 |
davon: | ||
anerkannter Schutzstatus | 1.397.685 | 75,3 |
davon: | ||
unbefristet | 280.715 | 15,1 |
befristet | 1.116.970 | 60,2 |
davon: | ||
aus Asylverfahren | 1.001.570 | 53,9 |
nicht aus Asylverfahren | 115.400 | 6,2 |
offener Schutzstatus 2 | 215.960 | 11,6 |
abgelehnter Schutzstatus | 243.140 | 13,1 |
davon: | ||
geduldet ausreisepflichtig 3 | 209.545 | 11,3 |
latent ausreisepflichtig 4 | 13.420 | 0,7 |
vollziehbar ausreisepflichtig 5 | 20.175 | 1,1 |
Fußnote: 1 Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe in Deutschland aufhalten.
Fußnote: 2 Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung eines Asylverfahrens (ausstehende Entscheidungen oder lediglich Ankunftsnachweis).
Fußnote: 3 Duldung zum Beispiel aufgrund von fehlenden Ausweispapieren, der Aufnahmeverweigerung des Zielstaates oder bei bevorstehender Operation des Ausreisepflichtigen.
Fußnote: 4 Die Ausreisepflichtigen konnten noch Rechtsmittel gegen die Begründung der Ausreispflicht einlegen.
Fußnote: 5 Die Begründung der Ausreisepflicht war rechtskräftig.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Schutzsuchende