Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme sind finanzielle Hilfen des Staates, die zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen ausgezahlt werden. Dazu zählen in der Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik folgende Leistungen:
Gesamtregelleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Am Jahresende 2022 erhielten in Deutschland insgesamt etwa 7,2 Millionen Menschen die oben genannten Transferleistungen, um ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit waren 8,5 % der in Deutschland lebenden Menschen auf existenzsichernde finanzielle Hilfen des Staates angewiesen.
Gegenüber dem Jahresende 2021 erhielten demnach insgesamt 8,7 % mehr Menschen Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme. Damals erhielten 6,6 Millionen Menschen entsprechende Leistungen. Deren Anteil an der Gesamtbevölkerung lag zum Jahresende 2021 bei 8,0 % und damit auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Berechnungen im Jahr 2006.
Der starke Anstieg der Empfängerinnen und Empfänger sozialer Mindestsicherungsleistungen im Jahr 2022 geht auf die hohe Zahl leistungsberechtigter Geflüchteter aus der Ukraine zurück. Zum Jahresende 2021 erhielten in Deutschland knapp 41.000 Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme. Am Jahresende 2022 hatten knapp 804.000 Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf entsprechende Leistungen. Dies entspricht einem Anstieg von 1.871 % beziehungsweise in etwa einer Verzwanzigfachung.
Im Bundesländervergleich waren vor allem Menschen in den Stadtstaaten, gefolgt von Nordrhein-Westfalen und dem Saarland verstärkt auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen. In Bremen war ihr Anteil mit 17,6 % an der Bevölkerung am höchsten, gefolgt von Berlin mit 15,4 %. Besonders selten bezogen die Menschen in den südlichen Bundesländern Leistungen der Mindestsicherung. So erhielten Ende 2022 in Bayern 4,9 % und in Baden-Württemberg 5,8 % der Einwohnerinnen und Einwohner entsprechende Leistungen.
Gesamtregelleistungen nach dem SGB II
Der mit Abstand größte Anteil an den Empfängerinnen und Empfängern von Mindestsicherungsleistungen entfiel wie in allen Vorjahren auf die Gesamtregelleistungen Arbeitslosengeld (ALG II) und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). ALG II erhalten erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze für den Rentenbeginn nach Paragraf 7a SGB II noch nicht erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Ihre im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen (vor allem Kinder) erhalten Sozialgeld.
Info 1Bürgergeld
Zum 1. Januar 2023 ist das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) in Kraft getreten. Zum Jahresende 2022 und damit auch für den hier berücksichtigten Berichtszeitraum galten somit noch die bisherigen Begriffe des Arbeitslosengeldes II (ALG II) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehungsweise des Sozialgeldes für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die Bezeichnungen wurden ab 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehungsweise Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte ersetzt.
Die umgangssprachlich mit "Hartz IV" bezeichneten Leistungen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nach dem SGB II wurden im Dezember 2022 an insgesamt knapp 5,4 Millionen regelleistungsberechtigte Personen ausgezahlt.
Unter den Regelleistungsberechtigten waren nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2022 rund 2,5 Millionen Ausländerinnen und Ausländer. Bezogen auf die ausländische Bevölkerung bis unter der Altersgrenze für den Rentenbeginn entsprach dies einem Anteil von 22 %.
Von den knapp 5,4 Millionen Regelleistungsberechtigten hatten 670.000 Personen und damit gut 12 % die ukrainische Staatsangehörigkeit. Am Jahresende 2021 erhielten lediglich knapp 17.000 Ukrainerinnen und Ukrainer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Das sogenannte Sozialgeld erhielten nicht erwerbsfähige Familienangehörige von ALG-II-Empfängerinnen und -Empfängern. Im Dezember 2022 wurden knapp 1,6 Millionen Sozialgeldempfängerinnen und -empfänger registriert. Der Anteil an allen Regelleistungsberechtigten von Leistungen nach dem SGB II lag im Dezember 2022 bei 29 %. Die Sozialgeldbeziehenden waren zu 97 % Kinder unter 15 Jahren.
Am Jahresende 2022 erhielten knapp 221.000 nicht erwerbsfähige Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit Sozialgeld. Das entspricht rund einem Drittel der regelleistungsberechtigen Ukrainerinnen und Ukrainer (32,9 %). Am Jahresende 2021 hatte der entsprechende Anteil mit 1.700 nicht erwerbsfähigen ukrainischen Staatsangehörigen lediglich 9,8 % betragen.
Rund 3,8 Millionen der insgesamt 5,4 Millionen Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II waren im Dezember 2022 erwerbsfähig und erhielten ALG II. Hierbei war der Anteil von Frauen mit 53 % etwas höher als der der Männer (47 %). Unter den Ukrainerinnen und Ukrainern stieg die Anzahl der erwerbsfähigen Empfängerinnen und Empfänger von ALG II von rund 15.000 am Jahresende 2021 auf gut 449.000 Personen am Jahresende 2022.
Sozialhilfe nach dem SGB XII
Im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielten am Jahresende 2022 rund 1,3 Millionen Menschen "Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen" oder "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen
Die Sozialhilfe bildet das unterste soziale Auffangnetz für bedürftige Menschen. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können, sowie deren im Haushalt lebende Kinder unter 15 Jahren.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII "Sozialhilfe" soll den Grundbedarf vor allem an Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Heizung decken (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).
Ende 2022 erhielten in Deutschland insgesamt rund 226.000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, darunter 128.000 Personen außerhalb von Einrichtungen. Zu den Bezieherinnen und Beziehern sozialer Mindestsicherungsleistungen werden ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen gezählt. Damit werden Überschneidungen und Doppelzählungen mit den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen (nahezu deckungsgleicher Personenkreis) vermieden.
Knapp 39.000 der 128.000 Hilfeempfängerinnen und -empfänger außerhalb von Einrichtungen und damit beinahe ein Drittel waren am Jahresende 2022 Ausländerinnen und Ausländer (30 %). Unter ihnen waren knapp 21.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Gegenüber dem Jahresende 2021 (305 leistungsberechtigten Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit) ist das ein Anstieg von 6.705 %.
Am Jahresende 2022 waren rund 16 % der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Kinder unter 18 Jahren. Die 128.000 Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen lebten in 120.000 Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Im Durchschnitt bestand eine Personengemeinschaft aus knapp 1,1 beziehenden Personen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII "Sozialhilfe" erhalten dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren sowie Personen, die die Altersgrenze nach Paragraf 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Info 2Altersgrenze für den Rentenbeginn
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze seit dem 1. Januar 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Berichtszeitraum Dezember 2022 gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren und 11 Monaten. In Bezug auf die Altersgrenze stehen für die Berechnung von Bezugsquoten Bevölkerungsdaten nach Geburtsmonat grundsätzlich nicht zur Verfügung. Daher wird zur Berücksichtigung der Verschiebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre bei Berechnungen von Bezugsquoten eine Gleichverteilung der Geburten über das jeweilige Geburtsjahr unterstellt.
Knapp 1,2 Millionen Personen bezogen am Jahresende 2022 in Deutschland Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Deren Anzahl erreichte damit einen zwischenzeitlichen Höchststand. In der Bevölkerung ab 18 Jahren waren 1,7 % auf die Grundsicherung nach dem SGB XII angewiesen. Von den 1,2 Millionen Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern hatten knapp 531.000 Personen die Altersgrenze noch nicht erreicht (44,6 %). Sie erhielten Grundsicherungsleistungen aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Diese Menschen werden dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich auch künftig nicht mehr zur Verfügung stehen. Knapp 659.000 Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger (55,4 %) hatten die im Berichtszeitraum Dezember 2022 gültige Altersgrenze von 65 Jahren und 11 Monaten erreicht. Sie erhielten Grundsicherung im Alter. Damit konnten Ende 2022 deutschlandweit 3,7 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die die Altersgrenze erreicht oder überschritten hatten, ihren Lebensunterhalt lediglich mithilfe von Grundsicherungsleistungen abdecken.
Geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen dabei insbesondere auf regionaler Ebene: Während im früheren Bundesgebiet 4,2 % der Frauen, die die Altersgrenze erreicht hatten, Grundsicherung erhielten, waren es in den neuen Ländern und Berlin 2,3 % der Frauen in diesem Alter. Bei den gleichaltrigen Männern lag die Inanspruchnahme bei 3,9 % im Westen Deutschlands und bei 2,9 % im Osten Deutschlands.
Eine Ursache für die geringeren Grundsicherungsquoten der älteren Menschen in den ostdeutschen Bundesländern kann die höhere Erwerbsbeteiligung – vor allem die der Frauen – in der ehemaligen DDR sein. Daraus resultieren heute höhere Rentenansprüche, die meist zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter ausreichen. Eine weitere mögliche Ursache für die geringere Inanspruchnahme in Ostdeutschland ist ein geringeres Mietenniveau als in Westdeutschland.
Der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen lag Ende 2022 bei 23,3 %. Von den insgesamt knapp 278.000 ausländischen Empfängerinnen und Empfängern hatten rund 73.000 die ukrainische Staatsbürgerschaft. Unter den ukrainischen Leistungsberechtigten hatten 96,6 % die Altersgrenze bereits erreicht und erhielten Grundsicherung im Alter. Lediglich 3,4 % von ihnen erhielten Leistungen wegen einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Am Jahresende 2021 hatten insgesamt lediglich knapp 21.000 Ukrainerinnen und Ukrainer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Asylbewerberleistungen
In Deutschland lebende Asylbewerberinnen und -bewerber erhalten bei Bedarf Asylbewerberleistungen, um ihren Lebensunterhalt und ihre spezielle Bedarfssituation – beispielsweise bei Krankheit – zu sichern. Leistungsberechtigt sind ausländische Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und die im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Info 3Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine der in Paragraf 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
Besitz einer Aufenthaltsgestattung
Äußerung eines Asylgesuchs
Personen, deren Einreise über einen Flughafen nicht oder noch nicht gestattet ist
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz
Besitz einer Duldung
vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner oder minderjährige Kinder der genannten Personen, die nicht selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
Personen, die einen Folge- oder Zweitantrag stellen
Personen mit erteilter Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Absatz 1 AufenthG oder mit ausgestellter Fiktionsbescheinigung jeweils zwischen 24. Februar 2022 und 1. Juni 2022.
Ausländerinnen und Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten oder als Asylberechtigte anerkannt sind, sind hingegen nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG und können im Bedarfsfall Sozialhilfe erhalten. Sie werden in der Statistik über Asylbewerberleistungen nicht berücksichtigt. Hierzu zählen in der Regel auch Geflüchtete aus der Ukraine. Am Jahresende 2022 erhielten gut 486.100 Personen Asylbewerberleistungen (Regelleistungen). Die Zahl der leistungsbeziehenden Personen stieg gegenüber dem Vorjahr um 22,0 % an.
Die von der amtlichen Statistik nachgewiesenen Leistungen nach dem AsylbLG umfassen die sogenannten Regelleistungen und die besonderen Leistungen. Die Regelleistungen dienen zur Deckung des täglichen Bedarfs und werden entweder in Form von Grundleistungen oder als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts decken. Unter besonderen Umständen können – anstelle der Sachleistungen – auch Wertgutscheine oder andere vergleichbare, nicht bare Abrechnungen sowie Geldleistungen erbracht werden. Zusätzlich erhalten die Empfängerinnen und Empfänger Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf). Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. In speziellen Bedarfssituationen werden besondere Leistungen gewährt: Dazu gehören etwa Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Leistungen in Form von Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Aufnahmeeinrichtung beziehungsweise vergleichbaren Einrichtung, sowie sonstige Leistungen im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Knapp zwei Drittel (63 %) der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen am Jahresende 2022 waren Männer. Etwa die Hälfte aller Bezieherinnen und Bezieher (48 %) war jünger als 25 Jahre. Die meisten Bezieherinnen und Bezieher von Regelleistungen stammten aus Asien (52 %), gefolgt von Personen aus Europa (29 %) und Afrika (16 %). Die etwa 252.000 asiatischen Personen kamen vornehmlich aus Syrien (25 %), Afghanistan und dem Irak (jeweils 24 %).
Die rund 140.000 europäischen Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen stammten mit etwa 40.000 Personen beziehungsweise 29 % überwiegend aus der Ukraine. Letztere machten 8,3 % aller Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zum Jahresende 2022 aus. Am Jahresende 2021 hatten knapp 3.000 der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die weiteren Leistungsberechtigten aus Europa kamen am Jahresende 2022 mit 36.500 Personen und damit einem Anteil von 26 % aus der Türkei. Knapp 22.000 Personen beziehungsweise 16 % hatten die russische Staatsbürgerschaft.
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung, das heißt mit Nachweis des Bestehens eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch SGB II oder SGB XII. Dennoch erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst Leistungen nach dem AsylbLG.