Die Aufgabe zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit liegt in Deutschland grundsätzlich bei den Kommunen, die nach den Ordnungs- und Polizeigesetzen der Länder verpflichtet sind, unfreiwillig wohnungslose Menschen unterzubringen. Zur Statistik sind daher gemäß Paragraf 6 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz diejenigen Stellen auskunftspflichtig, die nach jeweiligem Landesrecht im örtlichen Zuständigkeitsbereich für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung von wohnungslosen Personen verantwortlich sind. In der Regel sind dies Ordnungsämter und Verwaltungen.
Die Bundesregierung unterstützt dabei die Länder und Kommunen durch geeignete Maßnahmen basierend auf dem Zweiten beziehungsweise Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII). Daraus folgt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen aus dem öffentlichen und privaten Bereich mit der Unterbringung von wohnungslosen Personen betraut ist.
Die auskunftspflichtigen Stellen der Kommunen können entweder selbst die Daten über alle untergebrachten wohnungslosen Personen im örtlichen Zuständigkeitsbereich an das Statistische Bundesamt übermitteln oder die Auskunftspflicht an andere Stellen beziehungsweise Einrichtungen delegieren. Die Entscheidung darüber, welche Stellen Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln, obliegt ausschließlich den Kommunen und Einrichtungen vor Ort.
Um ein Bild von Anzahl und Eigenschaften wohnungsloser Menschen in Deutschland zu bekommen, werden bestimmte Merkmale für jede untergebrachte wohnungslose Person erhoben. Zunächst wird über den amtlichen Gemeindeschlüssel festgehalten, in welcher Gemeinde die Person untergebracht ist. Zusätzlich werden demografische Merkmale wie Lebensalter zum Stichtag der Erhebung, Geschlecht und Staatsangehörigkeit erhoben. Außerdem wird festgehalten, in welcher Haushaltskonstellation die Person untergebracht ist (Haushaltstyp und Haushaltsgröße) und seit wann die Person in der aktuellen Unterbringung ist. Diese Angaben sind für jede Person eines untergebrachten Haushalts individuell zu erfassen. Zusätzlich werden für jede Person Angaben zur Unterbringung festgehalten. Dies beinhaltet die Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken sowie den Anbieter von Unterbringungsangeboten.
Die beschriebenen Merkmale werden für alle Personen erfasst, denen Wohnraum vorübergehend überlassen wird, ohne dass dadurch die Wohnungslosigkeit beendet wird (siehe Paragraf 3 Absatz 2 WoBerichtsG). Die Überlassung von Wohnraum erfolgt, wenn Personen zum Stichtag ordnungsrechtlich, im Rahmen von Maßnahmen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Paragrafen 67 ff. SGB XII oder durch Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbänden mithilfe von anderen Finanzierungsinstrumenten – etwa zuwendungsrechtlichen Förderungen von Kältehilfen – untergebracht sind. Dies beinhaltet Personen, die in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder gegebenenfalls auch gewerblichen Unterkünften und Normalwohnraum untergebracht sind.
Personen, die zwar in einer Einrichtung untergebracht sind, deren Ziel aber nicht die Abwendung von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit ist, werden nicht in der Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen erfasst. Hierzu zählen zum Beispiel Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Heimen für Menschen mit Behinderung, Frauenhäusern, Suchtkliniken oder Einrichtungen des betreuten Wohnens der Jugendhilfe. Außerdem werden geflüchtete Personen nicht in der Statistik erfasst, wenn sie als Schutzsuchende über das Asylbewerberleistungsgesetz untergebracht sind. Dies betrifft Personen, deren Asylverfahren noch nicht oder mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde, und Personen, die aus anderen Gründen außerhalb des Wohnungslosenhilfesystems untergebracht sind.
Geflüchtete Personen mit einem positiven Abschluss des Asylverfahrens verfügen prinzipiell über das Recht, sich in Deutschland Wohnraum zu suchen. Dennoch verbleiben anerkannte geflüchtete Personen oft in der Aufnahmeeinrichtung, wenn sie keine Wohnung finden. Werden also anerkannte Geflüchtete vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sind sie in der Statistik zu erfassen.
Dies betrifft auch Geflüchtete aus der Ukraine, die im Schnellverfahren anhand einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurden, wenn sie vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit untergebracht sind und kein Mietvertrag oder Ähnliches vorliegt.
Die Ergebnisse für die beschriebenen Personengruppen und Erhebungsmerkmale werden im nächsten Abschnitt vorgestellt.