Jeder Mensch kann ganz unabhängig vom Lebensalter und Gesundheitszustand plötzlich aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls in eine Situation geraten, in der er rechtliche oder medizinische Belange nicht mehr vollständig selbst regeln kann. Genau für diesen Fall gibt es verschiedene Vorsorgedokumente, wie eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, die im Voraus festlegen, wie die individuellen Wünsche weiterhin zu berücksichtigen und eigene Angelegenheiten (zum Beispiel medizinische Behandlungen, Finanzfragen oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu organisieren sind.
Info 2Patientenverfügung
Dabei handelt es sich um ein Schriftstück, in dem für den Fall der eigenen Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit im Voraus Behandlungswünsche festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Patienten- und Patientinnenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Häufig beziehen sich diese Festlegungen auf lebensverlängernde Maßnahmen. Liegt keine Patientenverfügung vor und kann sich die Patientin oder der Patient nicht mehr selbst äußern, muss eine bevollmächtigte Person entscheiden (siehe Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung), ob in die ärztlich indizierten Maßnahmen eingewilligt wird.
Dabei handelt es sich um ein Schriftstück, in dem im Voraus verwandte oder andere vertraute Personen bevollmächtigt werden, im Fall der temporären oder dauerhaften Geschäftsunfähigkeit im Namen der bevollmächtigenden Person zu entscheiden und zu handeln. Im Gegensatz zur Patientenverfügung, die spezifisch medizinische Wünsche regelt, kann die Vorsorgevollmacht mehrere Bereiche betreffen (neben Fragen der Gesundheitssorge zum Beispiel auch Finanz-, Vertrags- oder Aufenthaltsbestimmungsangelegenheiten). Eine Vorsorgevollmacht setzt ein hohes Maß an Vertrauen der bevollmächtigten Person gegenüber voraus. Die oder der Bevollmächtigte wird von keiner Stelle kontrolliert. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird vom Betreuungsgericht eine vertretende Betreuungsperson bestimmt. Eine Alternative dazu ist die Betreuungsverfügung.
Dabei handelt es sich um ein Schriftstück, in dem vorsorglich festgelegt wird, wen das Gericht für den Fall der eigenen temporären oder dauerhaften Geschäftsunfähigkeit als Betreuungsperson bestimmen soll, die die persönlichen Angelegenheiten im Sinne der vollmachtgebenden Person regelt. Betreuungspersonen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Die Betreuungsverfügung ist eine Alternative oder Ergänzung zur Vorsorgevollmacht.
Insgesamt gab jede zweite Person an, weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu haben. Gut ein Viertel (26 %) äußerte dagegen, über alle drei Vorsorgedokumente zu verfügen. Eine Patientenverfügung hatten 45 %, eine Vorsorgevollmacht 41 % und eine Betreuungsverfügung 29 % der Personen. Der Anteil der Personen ohne das jeweilige Vorsorgedokument ist damit jeweils deutlich größer als der Anteil der Personen mit dem Vorsorgedokument.