Die Wahlen zum Europäischen Parlament werden in den Mitgliedsstaaten nach den jeweils national geltenden Wahlordnungen und gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Dies gilt beispielsweise für die Anforderungen an das gesetzliche Wahlalter und für gesetzliche Sperrklauseln. Allerdings gilt in allen Mitgliedsländern das Verhältniswahlrecht. Auch in Großbritannien werden die Abgeordneten zum EP seit 1999 nicht mehr nach dem Mehrheitsprinzip gewählt, welches für die Wahlen zum britischen Unterhaus gilt. In einigen Ländern wie beispielsweise Deutschland, Frankreich, Griechenland, Portugal und Spanien wird mittels Parteilisten gewählt, deren Zusammensetzung die Parteien bestimmen. In anderen Staaten wie beispielsweise Belgien, Dänemark und Finnland können die Wähler die Platzierung der Kandidaten auf lose gebundenen Listen selbst verändern.
In der Bundesrepublik führte das Wahlverfahren bislang dazu, dass sich die im deutschen Bundestag vertretenen Parteien auch bei Europawahlen behaupten konnten. Während 2009 noch die Fünf-Prozent-Hürde galt, wurde im Jahr 2013 eine Drei-Prozent-Hürde vom deutschen Bundestag beschlossen.
Der Externer Link: Vertrag von Lissabon regelt die Wahl des EU-Kommissionspräsidenten neu. Dort heißt es: "Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder."