Andrea Wolff Johannes Proksch Heiko Pfaff Heike Heilmann
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Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme sind finanzielle Hilfen des Staates, die zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen ausgezahlt werden. Dazu zählen in der Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik folgende Leistungen:
Gesamtregelleistungen (Arbeitslosengeld [ALG] II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (beispielsweise Wohn- und Pflegeheimen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Am Jahresende 2019 erhielten in Deutschland insgesamt 6,9 Millionen Menschen die oben genannten Transferleistungen, um ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit waren 8,3 % der in Deutschland lebenden Menschen auf existenzsichernde finanzielle Hilfen des Staates angewiesen.
Info 2Zähl- / Gültigkeitskonzept der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Im April 2016 wurde das bisherige Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) rückwirkend ab Einführung der Statistik im Jahr 2005 revidiert. Durch die Revision der Grundsicherungsstatistik SGB II wird eine vollständige statistische Abbildung aller Personengruppen im SGB II gewährleistet.
In der amtlichen Sozialberichterstattung wird rückwirkend seit dem Jahr 2006 nur die Personengruppe der Regelleistungsberechtigten zu den Empfängerinnen und Empfängern sozialer Mindestsicherungsleistungen gezählt. Diese Gruppe setzt sich aus den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammen.
Nicht zu den Empfängerinnen und Empfängern sozialer Mindestsicherungsleistungen gehören in der amtlichen Sozialberichterstattung die nach dem neuen Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ab dem Jahr 2016 (rückwirkend bis 2005) ausgewiesenen sonstigen Leitungsberechtigten und die Nichtleistungsberechtigten. Da nach der Revision der Ausweis der Regelleistungsberechtigten nun systematisch bereinigt um diese Personengruppen erfolgt, liegt die Zahl der Regelleistungsberechtigten etwas unter der ent-sprechenden Zahl vor der Revision.
Vor allem Menschen in den Stadtstaaten, gefolgt von Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt waren verstärkt auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen. In Bremen war ihr Anteil mit 17 % an der Bevölkerung am höchsten, gefolgt von Berlin mit 16 %. Besonders selten bezogen die Menschen in den südlichen Bundesländern Leistungen der Mindestsicherung. So erhielten Ende 2019 in Bayern 4,3 % und in Baden-Württemberg 5,1 % der Einwohnerinnen und Einwohner entsprechende Leistungen.
Gesamtregelleistungen nach dem SGB II
Der mit Abstand größte Anteil an den Empfängerinnen und Empfängern von Mindestsicherungsleistungen entfiel auf die Gesamtregelleistungen Arbeitslosengeld (ALG II) und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). ALG II erhalten erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze für den Rentenbeginn nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Ihre im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen (vor allem Kinder) erhalten Sozialgeld.
Die umgangssprachlich mit "Hartz IV" bezeichneten Leistungen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nach dem SGB II wurden im Dezember 2019 an insgesamt knapp 5,3 Millionen regelleistungsberechtigte Personen ausgezahlt.
Unter den Regelleistungsberechtigten waren nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2019 rund 1,9 Millionen Ausländerinnen und Ausländer. Bezogen auf die ausländische Bevölkerung bis unter der Altersgrenze für den Rentenbeginn entsprach dies einem Anteil von 20 %. Die Bezugsquote von ausländischen Regelleistungsberechtigten war in den ostdeutschen Bundesländern mit 26 % deutlich höher als in den westdeutschen; dort lag sie wie auf Bundesebene bei 20 %.
Info 3Arbeitslosengeld
Mit der sogenannten Hartz-IV-Reform ist die soziale Sicherung von Arbeitslosen zum Jahresbeginn 2005 umstrukturiert worden. Dadurch entstand ein zweigliedriges System der sozialen Sicherung für arbeitslose beziehungsweise bedürftige Personen, dessen erste Stufe aus einer lohnabhängigen Versicherungsleistung – dem Arbeitslosengeld, auch ALG I genannt – besteht. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds richtet sich nach der Dauer der vorangegangenen Versicherungszeit und dem Alter der arbeitslosen Person.
Die zweite Stufe der sozialen Absicherung bildet seit Jahresbeginn 2005 eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung im Rahmen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende", das ALG II. Diese Leistung konzentriert sich auf erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne eigenes Einkommen oder erwerbsfähige Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Anspruchshöhe orientiert sich nicht am letzten Arbeitslohn, sondern am erforderlichen Bedarf der leistungsberechtigten Personen, um den notwendigen Lebensunterhalt abzusichern.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze seit dem 1. Januar 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Berichtszeitraum Dezember 2019 gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten. In Bezug auf die Altersgrenze stehen für die Berechnung von Bezugsquoten Bevölkerungsdaten nach Geburtsmonat grundsätzlich nicht zur Verfügung. Daher wird zur Berücksichtigung der Verschiebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre bei Berechnungen von Bezugsquoten eine Gleichverteilung der Geburten über das jeweilige Geburtsjahr unterstellt.
Insbesondere in den Stadtstaaten waren viele Menschen auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Hier war der Anteil an der Bevölkerung in Bremen mit 18 % am höchsten. Deutlich über dem Bundesdurchschnitt (8 %) lag Berlin mit 16 %, gefolgt von Sachsen-Anhalt und Hamburg mit je 12 % sowie Nordrhein-Westfalen und dem Saarland (je 11 %). Am seltensten nahmen die Menschen in Bayern (3,6 %) und in Baden-Württemberg (4,6 %) SGB-II-Leistungen in Anspruch.
Das sogenannte Sozialgeld erhalten nicht erwerbsfähige Familienangehörige von ALG-II-Empfängerinnen und -Empfängern. Im Dezember 2019 wurden rund 1,5 Millionen Sozialgeldempfängerinnen und -empfänger registriert. Der Anteil an allen Regelleistungsberechtigten von Leistungen nach dem SGB II lag im Dezember 2019 bei 29 %. Die Sozialgeldbeziehenden waren zu 97 % Kinder unter 15 Jahren. Der Anteil der Kinder unter 15 Jahren an allen Bezieherinnen und Beziehern von Regelleistungen nach dem SGB II lag im Bundesdurchschnitt bei 28 %. Rund 3,7 Millionen der insgesamt 5,3 Millionen Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II waren im Dezember 2019 erwerbsfähig und erhielten ALG II. Hierbei waren Frauen mit 51 % etwas mehr auf entsprechende Leistungen angewiesen als Männer (49 %).
Sozialhilfe nach dem SGB XII
Im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielten am Jahresende 2019 knapp 1,2 Millionen Menschen "Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen" oder "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen
Die Sozialhilfe bildet das unterste soziale Auffangnetz für bedürftige Menschen. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können, sowie deren im Haushalt lebende Kinder unter 15 Jahren.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII "Sozialhilfe" soll den Grundbedarf vor allem an Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Heizung decken (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).
Ende 2019 erhielten in Deutschland insgesamt rund 345.000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, darunter 113.000 Personen außerhalb von Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen. Zu den Bezieherinnen und Beziehern sozialer Mindestsicherungsleistungen werden ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen gezählt. Damit werden Überschneidungen und Doppelzählungen mit den bereits darin enthaltenen Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Einrichtungen (nahezu deckungsgleicher Personenkreis) vermieden.
Rund 18.000 der 113.000 Hilfeempfängerinnen und -empfänger außerhalb von Einrichtungen waren Ausländerinnen und Ausländer (16 %). Von allen rund 18.000 ausländischen Personen kamen 27 % aus einem Staat der Europäischen Union, 7,1 % waren Asylberechtigte und knapp 3,7 % waren Bürgerkriegsflüchtlinge.
Am Jahresende 2019 waren rund 16 % der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Kinder unter 18 Jahren. Die 113.000 Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen lebten in 106.000 Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Im Durchschnitt bestand eine Personengemeinschaft aus knapp 1,1 beziehenden Personen.
Durchschnittlich hatte eine Personengemeinschaft mit Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Ende 2019 einen monatlichen Bruttobedarf von 826 Euro, wovon – falls derartige Aufwendungen anfielen – 371 Euro auf Unterkunft und Heizung entfielen. Im Durchschnitt wurden insgesamt 550 Euro je Personengemeinschaft gewährt – das waren 67 % des Bruttobedarfs. Sofern Einkommen vorhanden war, wurden durchschnittlich 427 Euro je Personengemeinschaft angerechnet.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII "Sozialhilfe" erhalten dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren sowie Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können (zur Altersgrenze siehe Info 3).
Rund 1,1 Millionen Personen bezogen am Jahresende 2019 in Deutschland Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In der Bevölkerung ab 18 Jahren waren 1,6 % auf die Grundsicherung nach dem SGB XII angewiesen. Von den 1,1 Millionen Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern hatten rund 523.000 Personen die Altersgrenze noch nicht erreicht (48 %). Sie erhielten Grundsicherungsleistungen aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Diese Menschen werden dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich auch künftig nicht mehr zur Verfügung stehen. Rund 562.000 Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger (52 %) hatten die im Berichtszeitraum Dezember 2019 gültige Altersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten erreicht. Sie erhielten Grundsicherung im Alter. Damit konnten Ende 2019 deutschlandweit 3,2 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die die Altersgrenze erreicht oder überschritten hatten, ihren Lebensunterhalt lediglich mithilfe von Grundsicherungsleistungen abdecken.
Anteilig an der jeweiligen Bevölkerung bezogen Ende 2019 mit jeweils 3,2 % erstmals ebenso viele Männer wie Frauen über der Altersgrenze in Deutschland Leistungen der Grundsicherung im Alter. Geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen allerdings weiterhin auf regionaler Ebene: Während im früheren Bundesgebiet 3,6 % der Frauen, die die Altersgrenze erreicht hatten, Grundsicherung erhielten, waren es in den neuen Ländern und Berlin 2,0 % der Frauen in diesem Alter. Bei den gleichaltrigen Männern lag die Inanspruchnahme bei 3,4 % im Westen Deutschlands und bei 2,5 % im Osten Deutschlands.
Eine Ursache für die geringeren Grundsicherungsquoten der älteren Menschen in den ostdeutschen Bundesländern kann die höhere Erwerbsbeteiligung – vor allem die der Frauen – in der ehemaligen DDR sein. Daraus resultieren heute höhere Rentenansprüche, die meist zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter ausreichen. Eine weitere mögliche Ursache für die geringere Inanspruchnahme in Ostdeutschland ist ein geringeres Mietenniveau als in Westdeutschland.
Der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen lag Ende 2019 bei 19 %. Mehr als zwei Drittel (70 %) der insgesamt 204.000 leistungsberechtigten ausländischen Personen hatten eine Staatsangehörigkeit eines europäischen Staates. Rund 3,8 % aller leistungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer waren Asylberechtigte und 3,0 % waren Bürgerkriegsflüchtlinge.
Die monatlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nach Regelsätzen erbracht – wie die Leistungen nach dem SGB II und die der Hilfe zum Lebensunterhalt. Neben dem Regelsatz werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt sowie unter anderem auch eventuell anfallende Beiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Mehrbedarfszuschläge. Die Gesamtsumme dieser Bedarfspositionen einschließlich Regelsatz ergibt den Bruttobedarf, also den Betrag, den die antragstellende Person für ihren Lebensunterhalt monatlich benötigt. Zieht man hiervon das anrechenbare Einkommen der Person ab, erhält man den Nettobedarf.
Im Durchschnitt errechnete sich für eine Empfängerin beziehungsweise einen Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2019 ein monatlicher Bruttobedarf von 810 Euro. Durchschnittlich 400 Euro wurden je Monat für den Regelsatz aufgewendet. Fielen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an, gingen diese mit durchschnittlich 365 Euro in die Bedarfsberechnung ein. Hatten die Beziehenden ein anrechenbares Einkommen, so lag dies bei durchschnittlich 393 Euro. Der Nettobedarf je leistungsberechtigter Person betrug durchschnittlich 519 Euro. Leistungsberechtigte, die die Altersgrenze bereits erreicht hatten, verfügten mit 441 Euro über ein deutlich höheres anzurechnendes Einkommen als Leistungsberechtigte bis zur Altersgrenze (331 Euro). Letztere hatten mit durchschnittlich 586 Euro einen deutlich höheren Nettobedarf als Leistungsberechtigte über der Altersgrenze (457 Euro).
Asylbewerberleistungen
In Deutschland lebende Asylbewerberinnen und -bewerber erhalten bei Bedarf Asylbewerberleistungen, um ihren Lebensunterhalt und ihre spezielle Bedarfssituation – beispielsweise bei Krankheit – zu sichern. Leistungsberechtigt sind ausländische Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und die im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Ausländerinnen und Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten oder als Asylberechtigte anerkannt sind, sind hingegen nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG und können im Bedarfsfall Sozialhilfe erhalten. Sie werden in der Statistik über Asylbewerberleistungen nicht berücksichtigt. Am Jahresende 2019 erhielten gut 385.000 Personen Asylbewerberleistungen (Regelleistungen).
Info 4Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
Besitz einer Aufenthaltsgestattung
Äußerung eines Asylgesuchs
Personen, deren Einreise über einen Flughafen nicht oder noch nicht gestattet ist
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz
Besitz einer Duldung
vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner oder minderjährige Kinder der genannten Personen, die nicht selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
Personen, die einen Folge- oder Zweitantrag stellen
Die von der amtlichen Statistik nachgewiesenen Leistungen nach dem AsylbLG umfassen die sogenannten Regelleistungen und die besonderen Leistungen. Die Regelleistungen dienen zur Deckung des täglichen Bedarfs und werden entweder in Form von Grundleistungen oder als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts decken. Unter besonderen Umständen können – anstelle der Sachleistungen – auch Wertgutscheine oder andere vergleichbare, nicht bare Abrechnungen sowie Geldleistungen erbracht werden. Zusätzlich erhalten die Empfängerinnen und Empfänger Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf). Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. In speziellen Bedarfssituationen werden besondere Leistungen gewährt: Dazu gehören etwa Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Leistungen in Form von Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Aufnahmeeinrichtung beziehungsweise vergleichbaren Einrichtung, sowie sonstige Leistungen im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Ende des Jahres 2019 wohnten die 385.000 Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen in insgesamt 226.000 Haushalten. Die Zahl der leistungsbeziehenden Personen ging gegenüber dem Vorjahr um 6,3 % zurück.
Knapp zwei Drittel (63 %) der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen waren Männer. Die Hälfte aller Bezieherinnen und Bezieher (50 %) war jünger als 25 Jahre. Dezentral – beispielsweise in einer Wohnung – untergebracht waren 45 % der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger, während die übrigen in Gemeinschaftsunterkünften oder Aufnahmeeinrichtungen lebten.
Die meisten Bezieherinnen und Bezieher von Regelleistungen stammten aus Asien (53 %), gefolgt von Personen aus Afrika (24 %) und Europa (20 %). Die knapp 204.000 asiatischen Personen kamen vornehmlich aus Afghanistan (25 %), Irak (22 %), Iran (12 %), Syrien (11 %) und Pakistan (7 %). Die rund 77.000 europäischen Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen stammten mit 31 % überwiegend aus der Russischen Föderation; 22 % stammten aus der Türkei und 21 % waren im Besitz eines serbischen, kosovarischen oder montenegrinischen Passes oder eines Passes von deren Vorgängerstaaten.
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