Die familienpolitischen Regelungen im vereinigten Deutschland haben sich seit den frühen 1990er-Jahren erkennbar weiterentwickelt, sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Intention. Bedeutsame Reformen gab es insbesondere in der Unterstützung von Erwerbsunterbrechungen zum Zwecke der Kinderbetreuung sowie im Anspruch auf und in der Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen:
1992 trat die Regelung zu einem dreijährigen Erziehungsurlaub in Kraft, für dessen Dauer dem erwerbsunterbrechenden Elternteil eine Arbeitsplatzgarantie beim vormaligen Arbeitgeber zugesichert war. Ebenso hatte der nicht erwerbstätige Elternteil für zwei Jahre Anspruch auf ein Erziehungsgeld, das sich jedoch unter dem Sozialhilfeniveau bewegte. Obwohl formal geschlechtsneutral gehalten, adressierte die Regelung angesichts bestehender normativer und struktureller Bedingungen eindeutig Frauen. Die Regelung markierte einen Höhepunkt in der auf die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung ausgelegten Familienpolitik.
1996 wurde diese bestehende Regelung ergänzt um den Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach dem dritten Geburtstag des Kindes. Dies verstärkte das normative Signal, dass die ersten drei Lebensjahre eines Kindes in der Betreuungsverantwortung der Eltern beziehungsweise der Mutter lagen.
2001 wurde der Erziehungsurlaub durch die auch heute noch geltende Elternzeit ersetzt, die flexibler gehandhabt werden kann: Zum einen können Teile der Erwerbsunterbrechung bis zum achten Geburtstag des Kindes verschoben werden, zum anderen sind zwischen den Eltern mehrere Wechsel in der Elternzeit möglich. Das zweijährige Erziehungsgeld konnte auf ein Jahr verkürzt und dafür anteilig erhöht werden. 2001 trat außerdem die rechtliche Gleichstellung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in Kraft.
2007 wurde das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt. Seitdem hat der erwerbsunterbrechende Elternteil, de facto zumeist die Mutter, für bis zu zwölf Monate Anspruch auf 67 % des vorhergehenden Nettolohns (mindestens 300 und maximal 1.800 Euro). Weitere zwei Monate werden zu denselben Konditionen gewährt, wenn der andere Elternteil, zumeist der Vater, ebenfalls seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Damit wurden Anreize geschaffen, die die Mütter früher wieder zur Erwerbstätigkeit und Väter explizit zur Betreuungsauszeit motivierten. Dies markierte einen Paradigmenwechsel in der bundesdeutschen Familienpolitik.
2013 wurde der Anspruch auf einen Kinderkrippenplatz nach dem ersten Geburtstag des Kindes eingeführt. Darüber hinaus wurden die Elterngeldregelungen sukzessive erweitert, etwa um Anreize für beide Elternteile, in Teilzeit zu arbeiten, oder um die Möglichkeit, das Elterngeld zeitlich zu strecken.