Fakten
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist. Auch bei einem Stimmzettel, der in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung aus diesen Gründen nicht erfolgt ist, sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Diese Fallgestaltungen konnten nur bei der Briefwahl vorkommen, da seit der Bundestagswahl 2002 für die Urnenwahl keine Wahlumschläge verwendet werden.
Ungültig waren bei der Bundestagswahl 2013 von den Erststimmen 1,5 Prozent (684.883) und von den Zweitstimmen 1,3 Prozent (583.069). Damit war der Anteil ungültiger Stimmen etwas niedriger als bei der Bundestagswahl 2009, als noch 1,7 Prozent der Erststimmen und 1,4 Prozent der Zweitstimmen ungültig waren.
Den höchsten Anteil an ungültigen Stimmen hatte bei der Bundestagswahl 2013 Hessen mit 2,8 Prozent bei den Erststimmen und 2,6 Prozent bei den Zweitstimmen. Prozentual die wenigsten ungültigen Stimmen wurden dagegen Bayern gezählt, dort lag ihr Anteil an den abgegebenen Erststimmen bei 0,9 Prozent sowie bei 0,8 Prozent an abgegebenen Zweitstimmen.
Datenquelle
Der Bundeswahlleiter