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Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Nach Bundesländern
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Die Anzahl der Wahlkreise eines Bundeslandes wird durch die Einwohnerzahl bestimmt. Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag lagen 64 der insgesamt 299 Wahlkreise in Nordrhein-Westfalen. Darauf folgte Bayern mit 45 Wahlkreisen.
Fakten
Im Jahr 2002 wurde die Wahlkreiseinteilung in Deutschland geändert. Seitdem gibt es 299 Wahlkreise (zuvor: 328). Maßgeblich für die Einteilung der Wahlkreise ist die Bevölkerungsverteilung. Jeder Wahlkreis soll ungefähr eine gleiche Anzahl von Personen umfassen. Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag hatte jeder Wahlkreis etwa 250.000 Einwohnerinnen und Einwohner (die ausländische Bevölkerung wird bei dieser Zählung nicht berücksichtigt).
Auf Nordrhein-Westfalen entfielen, aufgrund der 18,0 Millionen Einwohner, 64 Wahlkreise. Bayern kam bei 12,5 Millionen Einwohnern auf 45 Wahlkreise. Der Stadtstaat Bremen hatte hingegen mit 0,7 Millionen Einwohnern lediglich zwei Wahlkreise.
In jedem Wahlkreis wird nach dem Mehrheitswahlrecht ein Direktkandidat bzw. eine Direktkandidatin gewählt. Das heißt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten, die jeweils die meisten Erststimmen auf sich vereinen, auf jeden Fall in den Bundestag einziehen.
Gegenüber der Wahlkreiseinteilung für die Bundestagswahl 2005 hat der Gesetzgeber mit dem 18. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes 31 Wahlkreise neu abgegrenzt. Dabei entfiel je ein zusätzlicher Sitz auf Baden-Württemberg (38 Wahlkreise statt 37 Wahlkreise bei der Bundestagswahl 2005) und Niedersachsen (30 statt 29 Wahlkreise). Bei Sachsen (16 Wahlkreise statt 17 Wahlkreise bei der Bundestagswahl 2005) und Sachsen-Anhalt (9 statt 10 Wahlkreise) wurde die Anzahl der Wahlkreise um jeweils einen Sitz reduziert.
Datenquelle
Externer Link: Der Bundeswahlleiter;
Externer Link: Statistische Ämter des Bundes und der Länder; Externer Link: Bundeswahlgesetz.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Die Notwendigkeit für die Neuabgrenzung der Wahlkreise folgt unter anderem aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 Bundeswahlgesetz (BWG). Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll nicht mehr als 15 Prozent nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich ist die deutsche Bevölkerung. Weiter sollen die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden.
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