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Ungültige Stimmen | Bundestagswahlen | bpb.de

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Ungültige Stimmen In Prozent der abgegebenen Stimmen, Bundestagswahlen 1953 bis 2005

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Bei der Bundestagswahl 2009 waren von den Erststimmen 1,7 Prozent (758.000) und von den Zweitstimmen 1,4 Prozent (634.000) ungültig. Damit war der Anteil ungültiger Stimmen niedriger als bei der Wahl 2005.

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Fakten

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  • nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  • keine Kennzeichnung enthält,

  • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist. Auch bei einem Stimmzettel, der in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung aus diesen Gründen nicht erfolgt ist, sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Diese Fallgestaltungen konnten nur bei der Briefwahl vorkommen, da seit der Bundestagswahl 2002 für die Urnenwahl keine Wahlumschläge verwendet werden.

Ungültig waren bei der Bundestagswahl 2009 von den Erststimmen 1,7 Prozent (757.575) und von den Zweitstimmen 1,4 Prozent (634.385). Damit war der Anteil ungültiger Stimmen etwas niedriger als bei der Bundestagswahl 2005. Den höchsten Anteil an ungültigen Stimmen hatte bei der Bundestagswahl 2009 Brandenburg mit 3,0 Prozent bei den Erststimmen und 2,6 Prozent bei den Zweitstimmen. Auch in Hessen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt lagen die Anteile der ungültigen Erst- und Zweitstimmen bei 2,0 Prozent oder mehr.

Bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990 lag der Anteil der ungültigen Erststimmen bei 1,5 Prozent und war damit gegenüber den Vorjahren leicht angestiegen, aber dennoch wesentlich niedriger als bei den Wahlen vor 1972. Das Gleiche galt für den Anteil der ungültigen Zweitstimmen mit 1,1 Prozent.

Datenquelle

Externer Link: Der Bundeswahlleiter;

Externer Link: Statistisches Bundesamt.