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Überhangmandate Nach Bundesländern, Bundestagswahlen 1949 bis 2009

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2009 gab es zu Beginn der Legislaturperiode 24 Überhangmandate im 17. Deutschen Bundestag. Davon entfielen 21 auf die CDU und drei auf die CSU.

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Fakten

Bei der Bundestagswahl haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Mit der Erststimme wird die Direktwahl getroffen. Die kandidierende Person, auf die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen entfallen, ist gewählt, erringt ein so genanntes Direktmandat und erhält damit auf jeden Fall einen Sitz im Bundestag.

Für das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend, denn nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil an den Abgeordnetenmandaten festgelegt, der auf eine Partei entfällt.

Da alle gewählten Direktkandidaten in den Bundestag einziehen, kann es passieren, dass eine Partei mehr Direktkandidaten entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen zustehen – es entstehen so genannte Überhangmandate. Bei der Berechnung der Überhangmandate wird kein Ausgleich zwischen den Ländern vorgenommen – beispielsweise kann ein Überhangmandat im Saarland nicht mit einem Listenplatz in Bayern "verrechnet" werden. Scheidet ein Abgeordneter aus, der durch ein Überhangmandat einen Sitz im Deutschen Bundestag erhalten hat, wird dieses Mandat nicht nachbesetzt.

Da es unwahrscheinlich ist, dass eine kleinere Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen, wurden bisher Überhangmandate fast ausschließlich von den großen Volksparteien CDU/CSU und SPD erlangt. Eine Ausnahme stellt die Deutsche Partei (DP) dar, der im Jahr 1953 in Hamburg ein Überhangmandat zugesprochen wurde.

Nach der Bundestagswahl 2009 gab es zu Beginn der Legislaturperiode 24 Überhangmandate im 17. Deutschen Bundestag. Davon 21 bei der CDU (zehn in Baden-Württemberg, vier in Sachsen, jeweils zwei in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz sowie jeweils eines im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thüringen) und drei bei der CSU (in Bayern). Auf die übrigen Parteien entfielen keine Überhangmandate.

Datenquelle

Externer Link: Deutscher Bundestag;

Externer Link: Der Bundeswahlleiter.