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Seit 25 Jahren ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für 46 Staaten Europas die letzte Instanz in Menschenrechtsfragen.
🔍EGMR
Der EGMR wurde 1959 auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Straßburg gegründet. Seit November 1998 ist er ein ständig tagendes Organ.
Aufgabe des Gerichtshofs ist der Schutz der Rechte der EMRK wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Gewissens- und Religionsfreiheit und freie Meinungsäußerung.
Vor dem EGMR können nur Staaten angeklagt werden, z. B. durch Privatpersonen, andere Staaten, oder auch nichtstaatliche Organisationen.
⚖️EGMR vs. Verfassungsgerichte
Voraussetzung für eine Klage vor dem EGMR ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, also z. B. in Deutschland erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde.
Die Urteile des Gerichtshofs sind bindend. Ihre Umsetzung wird kontrolliert und führt teils zu Änderungen in nationaler Gesetzgebung.
In diesem Zusammenhang wird auch häufig von „Rechtsprechungskonkurrenz“ zwischen EGMR und nationalen Verfassungsgerichten gesprochen.
EGMR und Russland
Im Juli 2015 entschied das russ. Verfassungsgericht, die Urteile des EGMR nur dann umzusetzen, wenn diese mit der eigenen Verfassung übereinstimmen.
Im September 2022 entzog sich Russland schließlich komplett der Rechtsprechung des EGMR und stieg aus der EMRK aus. Die bis dahin eingegangenen 17.450 Beschwerden gegen Russland werden von dem Gerichtshof weiterhin behandelt.
Russland muss zudem noch 2.219 (Stand 16.09.2022) Urteile und Entscheidungen des EGMR vollständig umsetzten.
➡️ Mehr zum EGMR liest du hier:
Externer Link: https://kurz.bpb.de/dtdp2073
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