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Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) verstößt gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden.
📞👨💻 Hintergrund
Bei der Vorratsdatenspeicherung sind Telekommunikationsanbieter aufgefordert, flächendeckend Daten zu erfassen, die bei einem Telefonat oder beim Internetverkehr anfallen.
Diese Daten müssen für eine bestimmte Zeit gespeichert und bei Bedarf Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
2008 wurde eine VDS in Deutschland eingeführt, 2010 aber vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt.
2015 wurde sie wieder eingeführt (u.a. mit verkürzten Speicherfristen) und gleich 2017 wieder ausgesetzt: Das Bundesverwaltungsgericht bat den EuGH um Klärung.
⚖️ Das Urteil
Der EuGH hat jetzt entschieden, dass nur unter strengen Voraussetzungen Verkehrs- und Standortdaten der Bürger/ -innen vorübergehend gespeichert werden dürfen.
Das gilt z. B., wenn es zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit notwendig sei.
Da die VDS einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Bürger/-innen darstelle, brauche es dabei klare und präzise Regeln.
🗣️ Was folgt?
Die Diskussion um die VDS geht weiter. Während einige darin ein Instrument im Kampf gegen Terrorismus und schwere Kriminalität sehen, kritisieren Datenschützer/-innen und Bürgerrechtler/-innen, dass Menschen unter Generalverdacht gestellt werden und ihre Daten nicht ausreichend geschützt werden.
Nach dem Urteil muss D. seine VDS neu regeln. Während Bundesjustizminister Buschmann (FDP) die anlasslose Vorratsdatenspeicherung streichen will, möchte Innenministerin Faeser (SPD) die Möglichkeiten des EuGH-Urteils ausnutzen.
Immer wieder diskutiert wird auch eine "Quick-Freeze-Regelung", bei der Daten nur bei konkretem Anlass und auf richterliche Anordnung hin gespeichert werden.
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Deine bpb Social Media Redaktion