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Widerstandsrecht | bpb.de

Widerstandsrecht

Die Bürger haben nach Art. 20 Abs. 4 GG ein W. gegen jeden, der es unternimmt, die Ordnung desInterner Link: Grundgesetzes, d. h. Interner Link: Demokratie, Interner Link: Rechtsstaat und Interner Link: Sozialstaat zu beseitigen. Das W. gilt dann, wenn die Vorkehrungen des Grundgesetzes nicht ausreichen und eine Machtergreifung durch ein diktatorisches Regime stattfindet. Das Problem ist offensichtlich, dass in einem solchen Fall ein rechtlich garantiertes W. gegen staatliche Gewalt nicht mehr hilft. Vertreten wird auch die Auffassung, dass ein W. schon existiert, wenn die zentralen Prinzipien des Grundgesetzes schleichend ausgehöhlt werden, es muss dann aber streng verhältnismäßig sein.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten