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Wesensgehaltsgarantie | bpb.de

Wesensgehaltsgarantie

W. ist ein durch Art. 19 Abs. 2 GG gewährleisteter Schutz der Grundrechte. Interner Link: Grundrechte können beschränkt und geändert werden. Das darf aber nach dieser Vorschrift keinesfalls so geschehen, dass ihr Kern oder ihr Wesen angetastet werden, dass sie am Ende also faktisch abgeschafft werden. Was genau der Wesensgehalt ist und wie weit das Verbot reicht, ist unklar. Sinnvollerweise ist anzunehmen, dass das Grundrecht durch die Abwägung nach dem Grundsatz der Interner Link: Verhältnismäßigkeit in seinem Wesensgehalt geschützt wird.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten