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Vorbereitungshandlungen | bpb.de

Vorbereitungshandlungen

Einige Handlungen, die selbst noch keinen Interner Link: Straftatbestand erfüllen, sind bereits unter Interner Link: Strafe gestellt. Ein Beispiel ist der Interner Link: Versuch der Beteiligung an einem Interner Link: Verbrechen (Verabredung, Plan ausarbeiten). Auch die Vorbereitung zum Interner Link: Computerbetrug und die Nichtanzeige geplanter Interner Link: Straftaten (bei schweren Straftatbeständen) sind mit Strafe bedroht. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgeheimnisträger (Geistliche, Rechtsanwälte) und z. B. Psychotherapeuten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten