Es handelt sich hierbei um eine der Interner Link: Klagearten des finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 40 Abs. 1 FGO, § 54 Abs. 1 SGG, § 42 Abs. 1 VwGO), mit welcher die Interner Link: Behörde zum Erlass eines rechtswidrig abgelehnten oder unterlassenen Interner Link: Verwaltungsakts (VA) verurteilt werden kann. Sie kommt z. B. in Betracht, wenn Betroffene sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Interner Link: Baugenehmigung wenden. Eine besondere Form der V. ist die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO; § 88 SGG; § 75 VwGO). Sie soll verhindern, dass die Interner Link: Verwaltung den Bürger durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigt, und kommt in Betracht, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht beschieden oder wenn über einen Interner Link: Widerspruch nicht entschieden worden ist.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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