Das Interner Link: Gesetz regelt Fälle, in denen bei Vorliegen einer sicheren Interner Link: Tatsache eine weitere Tatsache oder eine rechtliche Folge vermutet, d. h. abgeleitet oder unterstellt wird. Beispielsweise wird in § 1006 BGB vermutet, dass wer den Interner Link: Besitz einer Interner Link: Sache hat auch Eigentümer ist; er kann die Sache deshalb grundsätzlich behalten. Oder der Ehemann wird als Interner Link: Vater eines während der Interner Link: Ehe geborenen Kindes vermutet (§ 1592 Nr. 1 BGB) und muss u. a. Interner Link: Unterhalt zahlen. In vielen Fällen darf die V. aber widerlegt, also ein Gegenbeweis erbracht werden (vgl. § 292 ZPO). Gelingt dies in den Beispielen, dann muss die Sache dem wahren Eigentümer herausgegeben werden bzw. der Mann kann die Vaterschaft anfechten und muss keinen Unterhalt zahlen. Andere V. sind ausnahmsweise unwiderlegbar. So wird in § 1566 Abs. 1 BGB das Scheitern einer Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Interner Link: Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Interner Link: Scheidung wollen; das Interner Link: Familiengericht hat dann nicht zu prüfen, ob die Ehe gescheitert ist, sondern muss die Ehe scheiden. Neben diesen gesetzlichen V. gibt es den in der Interner Link: Rechtsprechung entwickelten Interner Link: Anscheinsbeweis, bei dem Tatsachen vermutet werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: